Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 05.12.2013) |
LG Stuttgart (Beschluss vom 05.11.2013) |
Tenor
1. Unter Aufhebung der Nichtabhilfebeschlüsse des Vorsitzenden der 40. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 05.11. bzw. 5.12.2013 wird die Beschwerde der Verfügungsbeklagten vom 15.8.2013 zurückgewiesen.
2. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers wird der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens festgesetzt auf 10.000 EUR.
3. Eine Kostenentscheidung findet nicht statt.
Gründe
I. Die gegenläufigen Beschwerden sind zulässig, nur diejenige des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers hat Erfolg.
Der Verfügungskläger [im Folgenden kurz: Kläger], ein Verband, dessen satzungsmäßige Aufgabe es ist, auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs hinzuwirken, hatte die Verfügungsbeklagte [im Folgenden kurz: Beklagte] erfolgslos abgemahnt und daraufhin einen Verfügungsbeschluss u.a. mit dem Unterlassungsgebot erwirkt:
im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne gleichzeitig die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Anschrift (Sitz) des Unternehmens anzugeben,
wenn dies geschieht wie in der Zeitschrift "g ...- D. G... M ...", Ausgabe April/Mai/Juni 2013 auf Seite 72 (Anlage zu diesem Beschluss).
Das LG entsprach der Streitwertvorgabe (Bl. 2) des Klägers in seiner Wertbemessung mit 10.000 EUR (Bl. 26). Nachdem die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, streiten die Beteiligten nur noch über die Höhe des Gegenstandswerts. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das LG den Streitwert auf 7.500 EUR abgesenkt (Herleitung [Bl. 63]: gedachter Hauptsachestreitwert 15.000 EUR, 25 % Abschlag "wegen der Abmilderung des Verstoßes im Internetshop ... bei jeder möglichen Bestellung der angesprochenen Verkehrskreise", weiterer 1/3-Abschlag wegen der Verfahrensart) und legte die Sache zur Entscheidung vor. Gleiches geschah im Hinblick auf die Beschwerde nun des Klägervertreters wegen dieser Ermäßigung des Streitwertes.
1. Die Streitwertvorgabe des Klägers war angemessen, auch wenn man dafür hält, dass der Streitwert des Verfügungsverfahrens gegenüber einem gedachten Hauptsacheverfahren wegen des nur vorläufig regelnden Charakters niedriger zu bemessen sein soll (dafür im Regelfall nun auch § 51 Abs. 4 GKG; vgl. hierzu BT-Drucks. 17/13057, 31). Dies veranschaulichen auch Beschlüsse zur hier streitbetroffenen Norm des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (20.000 EUR im Verfügungsverfahren: OLG Hamm B. v. 11.8.2011 - I-4 W 66/11; 13.10.2011 - I-4 W 84/11; OLG Hamburg B. v. 20.10.2011 - 5 W 134/11; OLG Düsseldorf B. v. 5.9.2011 - I-20 W 110/11; 15.000 EUR: OLG Brandenburg B. v. 19.3.2012 - 6 U 79/11; 10.000 EUR: Senat B. v. 20.12.2012 - 2 W 32/12; 20.000 EUR in Hauptsacheverfahren: OLG Düsseldorf U. v. 2.10.2012 - I-20 U 223/11).
2. Durch das Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken vom 1.10.2013 (BGBl. I Nr. 59, S. 3714 f.), hat sich vorliegend keine Änderung zugunsten der Beklagten ergeben.
a) Dabei kann offen bleiben, ob, enthielte es für den hiesigen Fall eine Gesetzesänderung, diese für die vorliegende Bewertung beachtlich wäre (vgl. zum In-Kraft-Treten des Gesetzes dessen Art. 10 S. 1; andererseits § 40 GKG; allg. zum Übergangsrecht etwa BGHZ 185, 359).
b) Denn jedenfalls hat die Vorschrift für den hier zur Entscheidung stehenden Fall keine Änderung erbracht.
aa) Zwar sieht § 51 Abs. 3 S. 2 GKG als weitere Sonderregel zum Gewerblichen Rechtsschutz, auf welche die Beklagte abstellt, vor: "Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 EUR anzunehmen, auch wenn diese Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden."
bb) Die Gesetzesbegründung führt insoweit aus: "Ein Streitwert von 1 000 EUR ist anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts bietet. Dieser Auffangwert ist als starre Größe einer Differenzierung nach oben oder nach unten je nach Lage des Falles nicht zugänglich. Er wird insbesondere in den Fällen zur Anwendung kommen, in denen ein Verstoß gegen Marktverhaltensregeln i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG außerhalb des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt, die Verzerrung des Wettbewerbs aber eher unwahrscheinlich ist, da sich ein vernünftiger Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch den Verstoß in seiner Entscheidung über den Kauf einer Ware oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung nicht beeinflussen lassen wird" (BT-Drucks. 17/13057, 30/31). Diese Begründung soll allerdings zu kurz greifen, weil in solchen Fällen mangels geschäftlicher Relevanz bereits der Verbotstatbestand des § 1 UWG nicht erfüllt ist. Richtigerweise sollte es darauf ankommen, ob es sich vom Unrechtsgehalt der Handlung her um einen geringfügigen Wettbewerbsverstoß durch einen Kleinunternehmer handelt (z.B. geringfügige Verletzung von Info...