Leitsatz (amtlich)
1. Dem Träger von Leistungen nach dem UVG kann auch für Rückstände, die der Unterhaltsberechtigte nach treuhänderischer Rückübertragung titulieren lässt, nach § 727 ZPO die Vollstreckungsklausel erteilt werden, wenn der Erwerb der Forderung nach Rechtshängigkeit des dem Titel zugrunde liegenden Verfahrens erworben hat.
2. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Rückübertragung treuhänderisch unter der auflösenden Bedingung der Beendigung der Pflegschaft für das minderjährige Kind erfolgt ist.
Normenkette
ZPO § 727 Abs. 1; UVG § 7 Abs. 4 S. 3
Verfahrensgang
AG Crailsheim (Beschluss vom 17.12.2013; Aktenzeichen 22 FH 36/11) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Landratsamts Schwäbisch Hall wird der Beschluss des AG Crailsheim vom 17.12.2013 (22 FH 36/11) abgeändert:
Dem Land Baden-Württemberg - vertreten durch die Unterhaltsvorschusskasse Schwäbisch Hall - wird als Rechtsnachfolger gem. § 727 ZPO eine vollstreckbare Teilausfertigung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses des AG - Familiengericht - Crailsheim vom 10.2.2012 (22 FH 36/11) für den Unterhaltszeitraum 19.2.2011 bis 31.10.2012 hinsichtlich einer Forderung i.H.v. 2.705 EUR erteilt.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Kind K. K. reichte am 2.11.2011, vertreten durch das Jugendamt als Beistand, einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren über 100 % des Mindestunterhalts beginnend ab 1.2.2011 ein. Dieser Antrag wurde dem Antragsgegner am 21.12.2011 zugestellt. Am 10.2.2012 erließ das Familiengericht einen Beschluss, durch den der Antragsgegner verpflichtet wurde, ab 1.12.2011 monatlich 100 % des Mindestunterhalts der 1. Altersstufe sowie für den zurückliegenden Zeitraum vom 1.2.2011 bis 30.11.2011 rückständigen Kindesunterhalt i.H.v. 2250 EUR zu bezahlen. Dieser Beschluss wurde dem Unterhaltsschuldner am 16.3.2012 zugestellt. Am 15.7.2013 stellte das Landratsamt Schwäbisch Hall den Antrag, ihm eine Vollstreckungsklausel bezüglich dieses Unterhaltstitels gem. § 727 ZPO zu erteilen in Höhe eines übergegangenen Unterhaltsanspruches von 2705 EUR für den Zeitraum 19.2.2011 bis 31.10.2011. Nach einem Hinweis des Gerichts, dass eine Umschreibung nur für Ansprüche in Betracht komme, die nach Rechtshängigkeit übergegangen sind, legte das Landratsamt eine Urkunde über eine treuhänderische Rückübertragung der übergehenden Unterhaltsansprüche auf das Kind, vertreten durch den Beistand, vom 25.2.2011 vor.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 17.12.2013 wies das Familiengericht den Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel mit der Begründung zurück, dass eine Titelumschreibung nur für Ansprüche möglich sei, die der neue Gläubiger nach Rechtshängigkeit des dem Titel zugrunde liegenden Verfahrens erworben habe. Auf die vorgelegte Rückübertragung geht der Beschluss nicht ein.
Gegen diesen Beschluss, der dem Landratsamt am 20.1.2014 zugestellt wurde, legte es am 30.1.2014 sofortige Beschwerde ein, mit der der ursprüngliche Antrag auf Titelumschreibung weiterverfolgt wird und in der erstmals als Ende des zugrunde liegenden Zeitraums nicht der 31.10.2011, sondern der 31.10.2012 genannt wird.
Die sofortige Beschwerde des Landratsamts ist gem. §§ 95 Abs. 1 FamFG, 793 ZPO statthaft und zulässig, sie wurde insbesondere fristgerecht eingelegt.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Das antragstellende Land hat für den gesamten geltend gemachten Zeitraum vom 19.2.2011 bis 31.10.2012 einen Anspruch auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gem. § 727 ZPO aufgrund übergegangener Forderung. Zwar war der Antrag in 1. Instanz widersprüchlich gestellt, nachdem dort als Ende des Zeitraumes der 31.10.2011 angegeben wurde, während der für diesen Zeitraum errechnete Betrag von monatlich 133 EUR, insgesamt 2705 EUR, rechnerisch einem Zeitraum von 20 vollen Monaten und einem Teilmonat entspricht. Inzwischen wurde in der Beschwerdebegründung klargestellt, dass die Klausel für den Zeitraum bis 31.10.2012 beantragt wird.
Das Familiengericht hat zunächst zutreffend unter Zitierung der Entscheidung des KG (FamRZ 2009, 1002) darauf hingewiesen, dass eine Klauselerteilung gem. § 727 ZPO nur für solche Ansprüche in Betracht kommt, die nach Rechtshängigkeit auf den Antragsteller übergegangen sind. Diese Voraussetzungen liegen jedoch entgegen der Auffassung des Familiengerichts aufgrund der zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Kind, vertreten durch die Mutter, am 25.2.2011 getroffenen Vereinbarung vor. Danach wurden die aufgrund der Leistungen nach dem UVG zunächst auf die Unterhaltsvorschusskasse übergehenden Unterhaltsforderungen treuhänderisch auf das Kind rückübertragen, wobei diese Abtretung unter der auflösenden Bedingung des Endes der Beistandschaft des Jugendamtes erfolgte. Aufgrund dieser Rückübertragung, die eine Forderungsabtretung darstellt, wurde das Kind auch in der Höhe der Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse Inhaber der Unterhalts...