Leitsatz (amtlich)

Der Senat bleibt mit der überwiegenden Anzahl der OLG dabei, dass auch ein "eingeschränktes" Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach Nr. 1211 GKG-KV von 3,0 auf 1,0 führt.

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 93; GKG-KV Nr. 1211 Ziff. 2

 

Verfahrensgang

LG Ravensburg (Beschluss vom 25.11.2008; Aktenzeichen 3 O 270/08)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim LG Ravensburg vom 25.11.2008 dahin abgeändert, dass auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteils gem. § 307 Satz 2 ZPO des LG Ravensburg vom 19.11.2008 von der Beklagten an den Kläger 1949,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 21.11.2008 zu bezahlen sind.

II. Die weitergehende Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Gerichtskosten zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger 2/5 zu tragen, die Beklagte 3/5.

Beschwerdewert: 1292 EUR.

 

Gründe

1. Der vorliegende Rechtsstreit wurde durch Anerkenntnisurteil gem. § 307 Satz 2 ZPO beendet. Danach hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Da die Beklagte sich gegen die Kostentragungspflicht verwahrt hatte, enthält das Anerkenntnisurteil eine Begründung der Kostenentscheidung.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 19./21.11.2008 beantragten die Klägervertreter die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr sowie einer 1,2 Terminsgebühr jeweils aus dem Wert von 13.151,80 EUR. An Gerichtskosten waren von Klägerseite 726 EUR verauslagten worden.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.11.2008 setzte die Rechtspflegerin die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 2433,65 EUR fest. Darin enthalten sind auch die Gerichtskosten.

Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 28. 11.2008 zugestellten Beschluss legte die Beklagte am 9.12.2008 sofortige Beschwerde ein. Zwar wird das Rechtsmittel als Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO bezeichnet, tatsächlich handelt es sich jedoch um eine sofortige Beschwerde gem. § 104 Abs. 3 ZPO, da sich das Rechtsmittel nicht gegen die Kostengrundentscheidung, sondern vielmehr gegen die Kostenfestsetzung richtet. Begründet wird das Rechtsmittel zum einen damit, dass die Terminsgebühr zu Unrecht angesetzt worden sei. Eine solche sei nicht angefallen. Außerdem habe sich durch das Anerkenntnis die Gerichtsgebühr auf 1,0 ermäßigt.

Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Dies gilt nach ständiger Senatsrechtsprechung auch insoweit, als der Beklagte sich mit seiner sofortigen Beschwerde dagegen wendet, dass im eingangs genannten Kostenfestsetzungsbeschluss 3,0 Gerichtsgebühren i.H.v. 726 EUR als Erstattungsanspruch des Klägers festgesetzt sind anstatt einer 1,0 Gebühr.

In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.

a) Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass bei der Kostenfestsetzung auch die geltend gemachte Terminsgebühr Berücksichtigung gefunden hat. Der Anfall der Terminsgebühr ergibt sich aus VV/RVG Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1. Danach entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn, wie hier, gem. § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (vgl. hierzu auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., 3104 VV Rz. 47).

b) Dagegen war die Beschwerde erfolgreich, soweit die Beklagte sich dagegen wendet, dass, obwohl der Rechtsstreit durch ein Anerkenntnisurteil beendet wurde, keine Ermäßigung der drei Gerichtsgebühren auf eine Gebühr nach GKG/KV Nr. 1211 Ziff. 2 erfolgt ist. Begründet wurde dies damit, dass das Urteil aufgrund der Verwahrung der Beklagten gegen die Kostentragungspflicht, hinsichtlich der Kostenentscheidung begründet werden musste. Es handelt sich dabei, anders als in der Verfügung vom 26.1.2009 (Blatt 50) dargestellt, nicht um eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, sondern um eine solche nach § 91 ZPO.

Im Falle eines Anerkenntnisses unter Verwahrung gegen die Kostenlast folgt der Senat der in der Rechtsprechung von der überwiegenden Zahl der OLG vertretenen Meinung, dass auch ein solches " eingeschränktes" Anerkenntnis zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach GKG/KV Nr. 1211 von 3,0 auf 1,0 führt (mit ausführlicher Begründung OLG Rostock JurBüro 2007, 323; OLG Hamm JurBüro 2007, 151 (anders noch AGS 2002, 183); OLG Naumburg, JurBüro 2004, 324; OLG Köln, FamRZ 2003, 1766; OLG Nürnberg, NJW-RR 2003, 1511; OLG Bremen, JurBüro 2001, 373; OLG Dresden, Beschl. v. 6.9.2001 - 3 W 1117/01; OLG Karlsruhe (13. Senat), Justiz 97, 533; OLG München, MDR 1998, 242; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., GKG/KV 1211 Rz. 9; Stein-Jonas/Leipold, ZPO 1998, § 307 Rz. 40; a.A. OLG Karlsruhe (6. Senat), JurBüro 2001, 374; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 717; OLG Hamburg, MDR 2000, 111; Meyer, GKG, 10. Aufl., KV 1211 Rz. 39; ...

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