Leitsatz (amtlich)
Kostengrundentscheidungen können nach Inkrafttreten des FamFG ohne gleichzeitiges Rechtsmittel gegen die Hauptsache mit der regulären Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG isoliert angegriffen werden, sofern die Beschwerdesumme von 600 EUR gem. § 61 Abs. 1 FamFG überschritten wird.
Normenkette
FamFG §§ 57-58, 61, 81
Verfahrensgang
AG Nagold (Beschluss vom 17.09.2009; Aktenzeichen 1 F 201/09) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin Ziff. 1 gegen die Kostenentscheidung in Ziff. 4 des Beschlusses des AG - Familiengericht - Nagold vom 17.9.2009 - 1 F 201/09 wird als unzulässig verworfen.
II. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird in beiden Instanzen abgesehen. In der Beschwerdeinstanz trägt die Antragsgegnerin Ziff. 1 die außergerichtlichen Kosten und Auslagen sämtlicher Beteiligter einschließlich ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und Auslagen.
Beschwerdewert: bis 600 EUR.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin Ziff. 1 ist zwar an sich statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 57, 58, 59, 63 FamFG). Sie ist jedoch deshalb unzulässig, weil die Beschwerdesumme i.S.v. § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht ist und weil das Familiengericht die Beschwerde auch nicht zugelassen hat (§ 61 Abs. 2 FamFG.
I. Durch Beschluss des AG - Familiengerichts - Nagold vom 17.9.2009 1 F 201/09 wurde die elterliche Sorge für die am XX. XX. 1991 geborene X. bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts und bezüglich des Rechts zum Abschluss und zur Begründung eines Mietverhältnisses den Eltern entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet. In Ziff. 4 des Beschlusses hat das Familiengericht den Eltern die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Mit ihrer Beschwerde vom 22.9.2009 wendet sich die Mutter und Antragsgegnerin Ziff. 1 ausschließlich gegen die vorgenannte Kostenentscheidung. Die Begründung geht im Wesentlichen dahin, dass sie die Zustimmung zum Abschluss des Mietvertrages und zur Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erteilt hätte, wenn sie von der Tochter danach gefragt worden wäre bzw. ihr die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit der Tochter gegeben worden wäre.
II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin Ziff. 1 wurde zwar form- und fristgerecht eingelegt und ist auch an sich statthaft (§§ 57, 58, 59, 63 FamFG). Sie ist jedoch deshalb unzulässig, weil der Beschwerdewert von 600 EUR (§ 61 Abs. 1 FamFG) nicht erreicht wird und weil das Familiengericht die Beschwerde auch nicht zugelassen hat (§ 61 Abs. 2 FamFG).
1. Aufgrund der unglücklichen Formulierung in der Kostenentscheidung in Ziff. 4 des Beschlusses vom 17.9.2009 ist davon auszugehen, dass diese dahingehend zu verstehen ist, dass die Eltern als Gesamtschuldner für die gesamten Verfahrenskosten haften sollen.
Diese Kosten betragen:
Gerichtskosten gemäß FamKG KV 1410 in Kindschaftssachen eine ermäßigte Gebühr von 0,3 aus einem gem. §§ 41, 45 FamGKG auf 1.500 EUR (nicht - wie das Familiengericht meint - 1.000 EUR) festzusetzenden Gegenstandswert = 0,3 × 65 EUR = 19,50 EUR;
sowie Anwaltsgebühren gemäß RVG KV 3100 i.H.v. jeweils 136 EUR, zzgl. jeweils Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ergibt 2 × 186,24 EUR, Kosten insgesamt 391,98 EUR.
2. Damit ist aber die Beschwerdesumme, wie sie in § 61 Abs. 1 FamFG gefordert wird, nicht erreicht.
a) Kostengrundentscheidungen, die bisher gem. § 20a FGG a.F. (ebenso wie § 99 ZPO) nur in den sich aus § 20a Abs. 1 Satz 2 FGG a.F. ergebenden Sonderfällen isoliert anfechtbar waren, können nunmehr nach Inkrafttreten des FamFG und damit nach dem ersatzlosen Wegfall vorgenannter Vorschrift ohne gleichzeitiges Rechtsmittel gegen die Hauptsache mit der regulären Beschwerde gem. § 58 ff. FamFG isoliert angegriffen werden (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/6308, 216, 272, 276; Schulte-Bunert. Weinreich FamFG-Kommentar, 1. Aufl. 2009, Vorbem. vor §§ 58 - 75 FamFG Rz. 20). Etwas anderes gilt wohl lediglich (auch das ist - soweit ersichtlich - nicht unbestritten) für die Ehe- und Familienstreitsachen, für die § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auf die weiterhin unverändert anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung verweist.
b) Hieraus folgt, dass sich anders als bisher der Wert des Beschwerdegegenstandes bei der isolierten Anfechtung der Kostengrundentscheidungen nunmehr nach § 61 Abs. 1 FamFG bemisst. Dies bedeutet, dass das Rechtsmittel nur dann zulässig ist, wenn die sich aus § 61 Abs. 1 FamFG ergebende Beschwerdesumme mit 600 EUR überschritten wird (vgl. Schulze-Bunert. Weinreich, a.a.O.; Meyer-Holz, in Keidel, FamFG, 1. Aufl. 2009 § 58 FamFG Rz. 98 und § 61 FamFG Rz. 21; Zimmermann in Keidel, a.a.O., § 81 Rz. 81; Müther in Borg/Jakoby § 81 Rz. 21; a.A. Feskorn in Prütting Helms § 81 RD 32 und Schneider in Friderici/Kemper § 82 Rz. 32). Nach den der Gesetzesreform zugrunde liegenden Materialien entspricht dies dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. hierzu auch Abramenko in Prütting. Helms, FamFG, 1. Aufl. 2009, § 61 Rz. 7).
Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Dies schon deshalb, weil eine Kostenentscheidung i...