Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsprivileg im Versorgungsausgleich

 

Normenkette

VersAusglG § 33 f., § 34

 

Verfahrensgang

AG Nürtingen (Beschluss vom 25.01.2011; Aktenzeichen 18 F 1097/10)

 

Tenor

1. Der Beschluss des AG - Familiengericht - Nürtingen vom 25.1.2011 wird auf die Beschwerde des Antragstellers wie folgt abgeändert:

Die Kürzung der laufenden Altersversorgung für den Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Bund unter der Versicherungsnummer: xxx aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Urteil des AG - Familiengericht - Nürtingen vom 13.3.2009 - 18 F 571/08, wird mit Wirkung ab dem 1.12.2010 i.H.v. monatlich 513,86 EUR ausgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die Kosten des Beschwerderechtszugs werden zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

3. Der Gegenstandswert wird auf 1.678,- EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die am 2.9.1977 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin ist am 13.3.2009 geschieden worden. Im Scheidungsurteil ist der Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt worden, dass vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften i.H.v. EUR 382,45 monatlich, bezogen auf den 30.6.2008, auf das Konto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen wurden.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin änderte das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 22.5.2009 den Versorgungsausgleich dahingehend ab, dass vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften i.H.v. EUR 513,86 monatlich, bezogen auf den 30.6.2008, auf das Konto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen wurden (AG Nürtingen 18 F 571/08, Bl. 72).

Mit gerichtlichem Vergleich vom 13.2.2009 im Scheidungsverfahren einigten sich die Eheleute darüber, dass der Antragsteller als Ehegattenunterhalt an die Antragsgegnerin einen Betrag von monatlich 800 EUR beginnend ab 1.3.2009 und befristet bis zum 31.1.2021 zu bezahlen habe. Diesen Betrag bezahlte der Antragsteller in der Folgezeit.

Seit Dezember 2010 bezieht der Antragsteller eine gesetzliche Altersrente i.H.v. netto 976,89 EUR. Hierbei handelt es sich um die aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente. Zusätzlich bezieht er eine Betriebsrente i.H.v. monatlich netto 1.444,32 EUR.

Die Antragsgegnerin verfügt über monatliche Erwerbseinkünfte i.H.v. durchschnittlich 471,58 EUR aus einer Teilzeitbeschäftigung. Sie erhält aus dem Versorgungsausgleich noch keine Leistungen.

Der Antragsteller hat am 28.9.2010, eingegangen beim AG Nürtingen am 29.9.2010, beantragt, die Kürzung seiner gesetzlichen Rente gem. § 33 VersAusglG i.H.v. 513,86 EUR monatlich auszusetzen. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt.

Die geschiedenen Eheleute sind sich darüber einig, dass der Ehefrau - auf der Grundlage, dass die Kürzung der Versorgung des Ehemanns ausgesetzt wird - weiterhin ein Unterhaltsanspruch in Höhe der vereinbarten 800 EUR monatlich zustehe.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 28.1.2011 hat das Familiengericht den Antrag zurückgewiesen. Der Antrag sei unbegründet, da die Voraussetzungen des § 33 VersAusglG nicht vorlägen. Der Unterhaltsanspruch sei mit 800 EUR monatlich festgeschrieben. Der Antragsteller sei aber auch ohne die Aussetzung der Kürzung der gesetzlichen Rente leistungsfähig. Die Aussetzung der Kürzung würde daher nur ihm zugutekommen, was nicht Sinn und Zweck des § 33 VersAusglG entspreche. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Entscheidung des Familiengerichts wird auf den Beschluss vom 28.1.2011 Bezug genommen (Bl. 46 ff. d.A.).

Gegen die Entscheidung des Familiengerichts hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, zu welcher sich die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Antragsgegnerin nicht geäußert haben. Die Beschwerde führt aus, dass Sinn und Zweck des § 33 VersAusglG lediglich die Verhinderung von Missbrauch sei. Anders als nach früherem Recht solle die Vereinbarung eines geringfügigen Unterhaltsanspruchs nicht mehr zur Aussetzung der gesamten durch den Versorgungsausgleich durchzuführenden Rentenkürzung führen können. Im vorliegenden Fall bestehe aber unstreitig ein erheblicher Unterhaltsanspruch der Ehefrau. Lediglich dessen Höhe sei streitig gewesen. Bei der Unterhaltsvereinbarung hätten die Eheleute ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht, dass der Ehemann eine ungekürzte gesetzliche Rente beziehe. Daher könne die Kürzung der Rente durch den Versorgungsausgleich entgegen der Auffassung des Familiengerichts Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch haben. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Beschwerdebegründung vom 14.2.2011 (Bl. 60 ff. d.A.) Bezug genommen.

II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Beschwerde ist begründet.

Nach § 33 Abs. 1 VersAusglG ist die Kürzung der laufenden Versorgung eines im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Rentenempfängers auszusetz...

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