Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckungsabwehrklage. Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 06.05.1999; Aktenzeichen 2 O 11/99)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.06.2002; Aktenzeichen XII ZB 74/00)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 6.5.1999 wird

zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, daß es der Klage an der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt (§ 114 ZPO). Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug, denen er sich in vollem Umfange anschließt.

Die hiergegen gerichteten Angriffe bleiben erfolglos.

Den Antragstellern stehen gegen die Antragsgegnerin keine Ansprüche aus einer Beratungspflichtverletzung zu. Dem Kreditgeber obliegen bei den Verhandlungen, die dem Abschluß eines Kreditvertrages vorausgehen, grundsätzlich keine allgemeinen Aufklärungs- und Beratungspflichten. Nur wenn die Bank eine Finanzierungsberatung durchführt, muß sie den Kunden vollständig und richtig beraten und darf insbesondere nur zu einer solchen Finanzierung raten, die der Kunde unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse auch tragen kann (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 44 Rn. 8, 12, 13).

Ein Finanzierungsberatungsvertrag war zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Weder haben die Antragsteller um eine Beratung nachgesucht, noch hat die Antragsgegnerin sie angeboten. Statt dessen haben die Antragsteller die Firma … damit beauftragt, alle im Zusammenhang mit der Finanzierung stehenden Arbeiten zu erledigen (Bl. 48 d.A., § 2 Nr. 2 des Finanzierungsvermittlungsvertrages). Die Antragsteller können sich gegenüber der Antragsgegnerin nicht darauf berufen, sie hätten keine Kenntnis von diesem durch einen Vertreter abgeschlossenen Vermittlungsvertrag gehabt. Sie haben ihren Vertreter … mit einer weitgehenden Vollmacht ausgestattet (Bl. 33 d.A.), die sogar den Abschluß der Darlehensverträge sowie die Eröffnung von Bankkonten und das Verfügungsrecht des Vertreters hierüber beinhaltete.

Im übrigen ist auch ein Beratungsfehler nicht erkennbar. Nach ihrer Selbstauskunft verfügten sie über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.870,00 DM. Nach den angegebenen Ausgaben in Höhe von 3.455,20 DM konnten sie den Zuzahlungsbetrag von monatlich 371,00 DM leisten. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, daß die Antragsteller die Zahlungen nicht wegen Zahlungsunfähigkeit, sondern auf Anraten ihres Prozeßbevollmächtigten eingestellt haben (siehe Bl. 98 f d.A.).

Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, die Antragsteller auf die kostenträchtige Verbindung zwischen dem Darlehensvertrag und dem Abschluß einer Lebensversicherung aufzuklären, weil eine solche Vertragsgestaltung hier nicht vereinbart war.

Der Antragsgegnerin kann auch nicht angelastet werden, daß der Antragsteller Ziff. 1 seit 4 Jahren verrentet ist und dies dem Vermittler … mitgeteilt hatte. Er legt nämlich nicht dar, um welchen Betrag sich seine Einnahmen dadurch verringert haben und daß dies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar gewesen ist. Insbesondere legt er nicht dar, daß vorausschauend damit gerechnet werden konnte, daß er ab dem Zeitpunkt seiner Verrentung den monatlichen Zuzahlungsbetrag von 371,00 DM nicht würde zahlen können. Dasselbe gilt für die jetzt eingetretene Schwerbehinderung der Antragstellerin Ziff. 2, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch nicht vorhergesehen werden konnte.

Die von den Antragstellern vorgetragene „massenhafte grobe Verletzung von Obliegenheiten” der Bank kann nicht festgestellt werden. Allenfalls hat die Antragsgegnerin gegen die §§ 18 KWG, 12 Hypothekenbankgesetz verstoßen, indem sieden Wert der Wohnung nicht ermittelte und die Beleihungsgrenze nicht beachtete. Die genannten Vorschriften dienen jedoch nicht dem Schutz des Kreditnehmers, sondern sie sind zum Schutz der Einleger bzw. der Inhaber von Schuldverschreibungen erlassen worden.

Die Antragsgegnerin brauchte auch nicht über die etwaig vorhandene Innenprovision aufzuklären. Die Innenprovision ist Teil der Kaufpreiskalkulation. Wie das Landgericht zu Recht feststellt, vollzieht sich das Aushandeln des Preises anhand wertbestimmender Faktoren und der Marktlage grundsätzlich zwischen Verkäufer und Erwerber und nicht zwischen Erwerber und Bank.

§ 9 Abs. 3 VerbrKrG findet keine Anwendung auf Realkredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. Um einen solchen handelt es sich hier. Auch wenn die Streubreite der Zinssätze der amtlichen Statistik, die in den Monatsberichten der … veröffentlicht sind, um 0,08 % hinter dem zwischen den Parteien vereinbarten Zinssatz zurückbleibt, hat damit die Antragsgegnerin das Darlehen noch nicht zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite unüblichen Bedingungen gewährt. Es reicht aus, daß der Vertragszins unter demjenigen für n...

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