Normenkette
ZPO §§ 1043, 1054-1057, 1059
Tenor
I. Der von dem Schiedsgericht unter Mitwirkung von VorsRiOLG Dr. E. als Obmann, Rechtsanwalt Dr. T. und Rechtsanwalt Dr. K. als Beisitzer erlassene Schluss-Schiedsspruch vom 11.9.2001:
1. Die Schiedsklägerin wird verurteilt, an die Schiedsbeklagte 23.283,62 DM sowie SAR 9.800 zu bezahlen,
2. Der weitergehende Antrag der Schiedsbeklagten auf Kostenfestsetzung wird zurückgewiesen,
wird für vollstreckbar erklärt.
II. Die Schiedsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 14.941,51 Euro.
Gründe
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung hat Erfolg.
I. Die Parteien streiten um einen Schiedsspruch, in dem die Antragstellerin verpflichtet wurde, der Antragsgegnerin Kosten eines Schiedsverfahrens zu erstatten.
Die Parteien haben 1989 einen Beratervertrag und 1997 einen Vertrag über die Lieferung eines Panels geschlossen. Darüber kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien. Sie vereinbarten am 8.3.2000 u.a., dass über die Ansprüche der Schiedsklägerin aus dem Beratervertrag in einem Schiedsverfahren in Deutschland entschieden wird. Diese Vereinbarung wurde am 15.5.2000 von der Antragsgegnerin angefochten.
Die Antragstellerin rief das Schiedsgericht an. Die Antragsgegnerin rügte die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, das sich durch Teil-Prozess-Schiedsspruch vom 15.11.2000, berichtigt mit Beschluss vom 14.3.2001, für unzuständig erklärte und die Kosten des Schiedsverfahrens der Schiedsklägerin auferlegte. Den Antrag der Antragstellerin, diesen Schiedsspruch aufzuheben, wies der Senat am 12.7.2001 zurück (OLG Stuttgart – 1 Sch 1/01). Über die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist noch nicht entschieden (BGH v. 6.6.2002 – III ZB 44/01).
Auf Antrag der Antragsgegnerin erließ das Schiedsgericht am 11.9.2001 einen Schluss-Schiedsspruch, in dem die Antragstellerin verurteilt wurde, an die Antragsgegnerin 23.283,62 DM sowie 9.800 SAR zu zahlen.
Die Antragstellerin trägt vor, das Schiedsgericht habe sich nicht für unzuständig erklären dürfen, sondern habe das Verfahren bis zum Erlass einer Sachentscheidung fortsetzen müssen. Eine Kostengrundentscheidung habe nicht ergehen dürfen, folglich auch keine darauf beruhende Kostenfestsetzung. Wenn das Schiedsgericht wegen Wegfalls der Schiedsvereinbarung wirklich unzuständig gewesen wäre, hätte es auch nicht über die Kosten entscheiden dürfen, sondern nur seine Unzuständigkeit feststellen dürfen. Der Schluss-Schiedsspruch sei auch nach § 1059 Abs. 1 Nr. 2d) ZPO aufzuheben, weil die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zum Erlass einer Kostenentscheidung nicht begründet sei. Die Voraussetzungen des § 1057 ZPO für eine Kostenfestsetzung lägen nicht vor, weil die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht feststünden. Die Kostenfestsetzung setze einen endgültigen Schiedsspruch voraus, der keiner Nachprüfung durch staatliche Gerichte mehr unterliege. Das Verfahren vor dem BGH sei noch nicht beendet.
Den von der Antragstellerin gestellten Aufhebungsantrag hinsichtlich des Schluss-Schiedsspruchs haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Antragsgegnerin beantragt, den am 11.9.2001 durch das Schiedsgericht unter Mitwirkung des VorsRiOLG Dr. E. als Obmann sowie den Rechtsanwälten Dr. T. und Dr. K. als Beisitzer erlassenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Sie trägt vor, die Antragstellerin wende sich ausschließlich gegen die Kostengrundentscheidung des Schiedsspruchs vom 15.11.2000. Sie habe nicht geltend gemacht, dass jener Schiedsspruch wegen fehlender Zuständigkeit zum Erlass der Kostenentscheidung rechtswidrig sei. Die Frist zur Aufhebung sei abgelaufen. Der neue Schiedsspruch über die Kostenfestsetzung begründe keine neue Anfechtungsmöglichkeit. Die geltend gemachten Aufhebungsgründe lägen nicht vor. Beide Parteien hätten i.Ü. vor dem Schiedsgericht eine Kostenentscheidung beantragt und seien damit zumindest konkludent auch mit einer Kostenentscheidung des unzuständigen Schiedsgerichts einverstanden. Eine ausführliche Begründung der Kostenentscheidung werde in der Zivilprozessordnung nicht verlangt.
Die Antragstellerin beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzuweisen.
Sie trägt vor, die dargelegten Aufhebungsgründe müssten zur Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung führen.
II. 1. Der Antrag auf Vollstreckbarklärung ist begründet.
a) Er ist zulässig. Dass bereits die Aufhebung beantragt war, hinderte den weitergehenden Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht und nimmt ihm nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
b) Der Antrag ist begründet.
Mit dem Schluss-Schiedsspruch vom 11.9.2001 liegt ein Schiedsspruch vor, der den Vorschriften des § 1054 Abs. 1 ZPO entspricht. Das Fehlen der nach § 1054 Abs. 3 ZPO vorgeschriebenen Ortsangabe ist unschädlich, weil unstreitig ein inländischer Schiedsspruch vorliegt und die Auslegung im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Schiedsspruch vom 15.11.2000 als Schiedsort nach § 1043 Abs. 1 ZPO Stuttgart ergibt. Das Fehlen d...