Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 20.05.2016; Aktenzeichen 19 O 37/16) |
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin vom 23.06.2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung der Schenker geltend.
Die damals 91 bzw. 86 Jahre alten Eltern der Beklagten übertrugen - vertreten durch ihren Sohn, den Bruder der Beklagten - die ihnen gehörende Eigentumswohnung in S.-D. (K.-P.-Str. 26) der dort bereits wohnhaften Beklagten mit notariellem Schenkungsvertrag vom 27.01.2014 (Bl. 245 d.A.). Zugleich wurde die Auflassung erklärt. Der Wert der Wohnung wurde mit 70.000 EUR angegeben.
Am 25.02.2014 stellten die Beklagte und ihr Bruder auf Grundlage von Generalsvollmachten für ihre Eltern bei der Klägerin für beide Eltern Anträge auf Sozialhilfe. Im "Zusatzfragebogen Schenkung" gaben sie u.a. die Schenkung der Eigentumswohnung an (Anlage K 3 / Bl. 11 d.A.).
Die Klägerin gewährte den Eltern der Beklagten Sozialhilfe. Die Mutter der Beklagten (E. A.) erhielt bis zu deren Ableben im Zeitraum 01.02.2014 bis 28.02.2015 insgesamt 25.770,53 EUR. Der Vater der Beklagten erhielt im Zeitraum 01.03.2014 bis 29.02.2016 insgesamt 7.134,60 EUR. Derzeit bezieht er - bis auf weiteres - fortwährend Leistungen in Höhe von monatlich 406,90 EUR. Der Gesamtaufwand der Klägerin vom 01.02.2014 bis 29.02.2016 beläuft sich demnach auf 32.905,13 EUR.
Die Klägerin leitete mit Bescheid vom 02.09.2015 (Anlage K 5 / Bl. 25 d.A.) Schenkungsrückforderungansprüche der Eltern wegen Verarmung (§ 528 BGB) - insbesondere wegen der nun streitgegenständlichen Schenkung der Wohnung an die Beklagte - gem. § 93 SGB XII auf sich über. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des Landgerichts verwiesen.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 32.905,13 EUR und Zahlung der von der Klägerin in Zukunft zu leistenden Sozialhilfe bis zu einem weiteren Sozialhilfeaufwand von 37.094,87 EUR gerichteten Klage stattgegeben. Die Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 BGB lägen vor. Die Eltern seien sozialhilfebedürftig geworden, da ihnen aufgrund der Schenkung an die Tochter die Verwertung ihres auf mindestens 70.000 EUR zu taxierenden Wohneigentums nicht mehr möglich gewesen sei. Dem wirksam übergeleiteten Anspruch stehe die Notbedarfseinrede der Beklagten nicht entgegen. Die Beklagte könne sich hierauf nicht berufen. Die Bedürftigkeit der Leistungsberechtigten (also der Eltern) sei rechtsmissbräuchlich herbeigeführt worden. Zudem scheide der Einwand der Notbedarfseinrede gegenüber dem Sozialhilfeträger aus, wenn dieser dem Beschenkten Sozialhilfe gewähre.
Die Beklagte beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens zu gewähren. Sie ist insbesondere der Ansicht, die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie zunächst in Kenntnis der Schenkung Sozialhilfe gewähre und dann die Rückgewähr der Schenkung in Gestalt der Erstattung des Sozialhilfeaufwands verlange. Die Klägerin habe es selbst zu verantworten, dass sie Sozialhilfe geleistet habe. Zudem habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ihre Berechnungen der Sozialhilfe richtig seien. Schließlich sei die Rückforderung unbillig. Das Landgericht habe keine hinreichenden Feststellungen getroffen, um ein missbräuchliches Verhalten und einen Vorsatz der Beklagten in Bezug auf die Herbeiführung der Bedürftigkeit ihrer Eltern bejahen zu können. Und überhaupt sei der Ansatzpunkt des Landgerichts falsch, da es allenfalls um die vorsätzliche Herbeiführung der Bedürftigkeit der Beklagten gehen könne, hierzu aber zu Recht nichts festgestellt sei. Die Beklagte sei nämlich nicht bedürftig, sondern drohe nur bedürftig zu werden im Falle der Verpflichtung zur Erstattung des Sozialhilfeaufwands der Klägerin.
Die Klägerin tritt dem Antrag entgegen und verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags als richtig.
II. Die von der Beklagten beabsichtigte Durchführung des Berufungsverfahrens bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen.
Das landgerichtliche Urteil ist nicht aus formalen Gründen Gründen zu beanstanden (1.). Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 32.905,13 EUR sowie auf Zahlung der künftigen Sozialhilfeaufwendungen der Klägerin für den Vater der Beklagten bis zu einem Betrag von weiteren 37.094,87 EUR aus § 528 Abs. 1 BGB (3.). Die Klägerin hat diese, zunächst den Eltern als Schenkern zustehenden Ansprüche wirksam auf sich übergeleitet und ist deswegen aktivlegitimiert (2.).
1. Ein Mangel des Verfahrens (§ 529 Abs. 2 ZPO) liegt nicht vor. Soweit die Beklagte beanstandet, es sei kein Terminsprotokoll erstellt worden, is...