Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslandsadoption: Anerkennung einer thailändischen Adoptionsentscheidung
Normenkette
AdWirkG § 2 Abs. 1, § 3; FamFG §§ 108, 109 Abs. 1 Nr. 4; KiSchÜbk Haag Art. 23
Verfahrensgang
AG Stuttgart (Beschluss vom 30.11.2016; Aktenzeichen 27 F 1466/16) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten ... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 30.11.2016 in Ziff. 1 der Entscheidungsformel
abgeändert.
a) Die durch das Amt für soziale Entwicklung und Fürsorge, Ministerium für soziale Entwicklung und Menschenfürsorge in Thailand genehmigte und am 29.05.2016 durch das Standesamt ..., Provinz ..., Thailand, registrierte Annahme des Kindes ..., geb. ... 1998, durch Frau ..., geb. 1970, wird anerkannt.
b) Das Eltern-Kind-Verhältnis der Anzunehmenden zu den bisherigen Eltern ist durch die Annahme nicht erloschen.
c) Das Annahmeverhältnis steht in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.
Die weitergehenden Anträge und die weitergehende Beschwerde der Beteiligten ... werden
zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Beteiligten ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 30.11.2016 wird
zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten ... und ... je zur Hälfte.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
5. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten ..., geb. ... 1970, und ..., geb. ... 1942, sind seit 2008 verheiratet und leben in Deutschland. Gemeinsame Kinder haben sie nicht; Herr ... hat einen erwachsenen Sohn aus einer früheren Ehe. Frau ... besitzt die thailändische und die deutsche Staatsangehörigkeit, Herr ... ist deutscher Staatsangehöriger. Die in Thailand lebende Schwester von Frau ..., Frau ..., hat eine Tochter, ..., geb. 1998; diese besitzt die thailändische Staatsangehörigkeit, ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Ihr Vater ist Herr ... .
Die Eheleute ... gemeinsam wollten schon einmal ... in Deutschland adoptieren. Nachdem das Amtsgericht mitgeteilt hatte, dass es kein Adoptionsbedürfnis sehe, haben sie den Adoptionsantrag zurückgenommen (AG Stuttgart, Az.: 27 F 1602/13).
Daraufhin hat Frau ... die Adoption ihrer Nichte ... in Thailand betrieben. Am 29.05.2016 wurde die durch das Amt für soziale Entwicklung und Fürsorge, Ministerium für soziale Entwicklung und Menschenfürsorge, in Thailand genehmigte Adoption durch das Standesamt ..., Provinz ..., registriert.
Mit Schreiben vom 04.07.2016 legte Frau ... einige Schriftstücke sowie eine von Notar ...in ... beurkundete Antragsschrift vom 29.06.2016 vor, die Erklärungen von ihr und von Herrn ... enthält. Darin beantragen die Beteiligten:
II. Wir beantragen nun, Folgendes festzustellen:
1. Die Annahme der Anzunehmenden, Frau ... geboren am 18.09.1998 durch die Annehmende, Frau ... als Kind aufgrund der Genehmigung des Adoptionsverwaltungsrates der Provinz ... wie in der Vorbemerkung Ziff. I dargestellt, ist anzuerkennen.
2. Das Eltern-Kind-Verhältnis der Anzunehmenden zu den bisherigen Eltern ist durch die Annahme erloschen.
3. Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.
III. Für den Fall, dass der Feststellungsantrag nach Nr. 2 und 3 nicht begründet ist, beantragen wir hilfsweise Folgendes:
4. Es wird festgestellt, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich steht.
5. Die Anzunehmende erhält die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes der Annehmenden, Frau ...
6. Die Anzunehmende erhält als Geburtsnamen den Namen ...
Der Antrag zu 5 und 6 wird auch für den Fall gestellt, dass die Wirkungen der Annahme aufgrund der Genehmigung des Adoptionsverwaltungsrates der Provinz ..., wie in der Vorbemerkung Ziff. I dargestellt, von den nach den deutschen Sachvorschriften vorgesehenen Wirkungen abweichen.
Auf die notarielle Urkunde vom 29.06.2016 wird verwiesen.
Das Amtsgericht hat eine Stellungnahme des Bundesamts für Justiz, Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, eingeholt.
Es hat sodann durch Beschluss vom 30.11.2016 entschieden:
1. Der Antrag der Antragsteller vom 07.07.2016, eingegangen bei Gericht am 13.07.2016, auf Anerkennung der thailändischen Adoptionsentscheidung, registriert am 29.05.2016, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Das Amtsgericht hat ausgeführt, die Adoption könne nicht anerkannt werden, da sie unter bewusster Nichtbeachtung der Vorschriften des "Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption" vom 29.05.1993 (HAÜ) vorgenommen worden sei. Ein Rückgriff auf nationale Anerkennungsregeln sei ausgeschlossen. S...