Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe
Verfahrensgang
AG Schwäbisch Gmünd (Urteil vom 06.10.1995; Aktenzeichen 6 F 449/95) |
Tenor
Der Antrag des Arrestklägers, ihm Prozeßkostenhilfe für eine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd – Familiengericht – vom 06.10.1995 zu bewilligen, wird
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Arrestklägers bietet keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Zwar besteht unstreitig ein Unterhaltsanspruch des Arrestklägers gegen den Arrestbeklagten, wobei die Tatsache, daß dieser Anspruch tituliert ist, einer Sicherung künftig fällig werdender, derzeit nicht vollstreckbarer Unterhaltsbeträge durch Arrest gemäß § 916 ZPO nicht entgegensteht.
Zu Recht hat das Amtsgericht aber das Vorliegen eines Arrestgrundes gemäß § 917 ZPO verneint.
Voraussetzung für den Erlaß eines Arrestes zur Sicherung von künftigen Unterhaltsansprüchen ist die konkrete Gefährdung der Erfüllung dieser Ansprüche (OLG Köln, FamRZ 83, 1259). Eine derartige konkrete Gefährdung hat der Arrestkläger weder hinsichtlich der Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 ZPO, noch hinsichtlich der voraussichtlichen Vollstreckung im Ausland gemäß § 917 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.
Nach § 917 Abs. 1 ZPO kann ein Arrest nur erlassen werden, wenn zu besorgen ist, daß ohne dessen Verhängung die Vollstreckung eines Titels vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Die Tatsache, daß der Arrestbeklagte sein Zahnlabor verkauft und die Räume, in denen dieses betrieben wird, an den Erwerber vermietet hat, reichte dafür nicht aus. Eine konkrete Gefährdung liegt vielmehr nur vor, wenn vorhandenes Vermögen verschleudert, beiseite geschafft, belastet oder veräußert wird, wobei die Veräußerung in der Regel nur dann als Arrestgrund genügt, wenn kein wesentlicher Gegenwert in das Vermögen des Schuldners fließt (Münchener Kommentar-Heinz, § 917 ZPO, Rn. 5). Allerdings fehlt es auch dann an einer konkreten Gefährdung, wenn das übrige Vermögen ausreicht, um die Forderung ohne Schwierigkeiten begleichen zu können (Stein/Jonas/Grunsky, § 917 ZPO, Rn. 7). Unstreitig hat der Arrestbeklagte die weiterhin in seinem Eigentum befindlichen Räumlichkeiten, in denen das Zahnlabor betrieben wird, 1993 für 340.000,00 DM angeschafft. Diese Immobilie ist mit einer, nur noch teilweise valutierten Grundschuld über 200.000 DM belastet und für einen monatlichen Mietzins von 1.500 DM vermietet. Die monatlichen Raten für das mit der Grundschuld besicherte Darlehen betragen 400,00 DM. Unter diesen Umständen können Veräußerung des Zahnlabors und Vermietung der Räume nicht als Gefährdung des klägerischen Unterhaltsanspruchs im Sinne von § 117 ZPO angesehen werden.
Der Arrestkläger hat aber auch die Gefahr, daß aus dem Unterhaltstitel im Ausland vollstreckt werden müßte (§ 917 Abs. 2 ZPO), nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Zwar steht fest, daß ein Umzug des Arrestbeklagten nach Kanada bevorsteht. Auch genügt es, wenn glaubhaft gemacht ist, daß wahrscheinlich im Ausland vollstreckt werden müßte (OLG Düsseldorf NJW 77, 2034). Dabei schließt grundsätzlich das Vorhandensein von inländischem Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung den Arrestgrund nicht aus. Eine Gefährdung der Zwangsvollstreckung liegt aber nur dann vor, wenn zu befürchten ist, daß der Schuldner dieses inländische Vermögen ins Ausland bringen könnte (Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 10 f; Stein/Jonas/Grunsky, a.a.O., Rn. 19).
Wenn aber keine konkrete Gefahr besteht, daß das vorhandene Inlandsvermögen ins Ausland geschafft und dem Zugriff des Gläubigers entzogen wird, und wenn dieses Inlandsvermögen ausreicht, um mit Sicherheit eine Befriedigung der Ansprüche des Gläubigers zu erreichen, fehlt es an einem Arrestgrund nach § 917 Abs. 2 ZPO entgegen (OLG Düsseldorf, a.a.O.; Wieczorek/Schütze/Thümmel, § 917 ZPO, Rn. 35 f). Bei Grundstücken sind insoweit geringere Anforderungen an die Entlastung des Schuldners zu stellen als bei Gegenständen des beweglichen Vermögens.
Nachdem derzeit nichts dafür spricht, daß der Arrestbeklagte seine Immobilie verkaufen will, kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine Vollstreckung im Ausland erforderlich wird. Dagegen spricht insbesondere auch die Tatsache, daß der Arrestbeklagte zwar sein Zahnlabor verkauft, die dazugehörenden Betriebsräume aber nur vermietet hat. Unter diesen Umständen kann auch ein Arrestgrund nach § 917 Abs. 2 ZPO nicht bejaht werden.
Unterschriften
Sigler, Schade, Fröhlich
Fundstellen
Haufe-Index 1446889 |
IPRspr. 1996, 193 |