Verfahrensgang
AG Hechingen (Beschluss vom 19.02.2019; Aktenzeichen 4 F 45/16) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hechingen vom 19.02.2019, Az. 4 F 45/16, wie folgt abgeändert:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, folgende Willenserklärung abzugeben:
"Ich, M. R., bin mit K.-M. R. damit einig, dass mein hälftiges Miteigentum an dem Grundstück H.-straße, Gebäude - und Freifläche, B., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts S. (früher: Amtsgerichtsbezirk H., Grundbuchamt H.), Gemeinde B., Grundbuch von B. Nr. xxxx, BV Nr. 1, Flst. xxxx/x, auf K.-M. R. übergeht.
Ich bewillige die Eintragung von K.-M. R. als Alleineigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts S. (früher: Amtsgerichtsbezirk H., Grundbuchamt H.), Gemeinde B., Grundbuch von B. Nr. xxxx, BV Nr. 1, Flst. xxxx/x, eingetragenen Grundstücks H.-straße, Gebäude - und Freifläche, B."
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 131.941,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. 1. Die Beteiligten haben am 16.09.1994 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen.
Die Trennung der Beteiligten erfolgte im Februar 2015. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 12.11.2015 zugestellt. Zwischenzeitlich hat das Amtsgericht Hechingen die Ehe der Beteiligten mit Beschluss vom 26.02.2019 geschieden (4 F 209/15). Im Scheidungsverbund geltend gemacht wurde u.a. auch die Folgesache Güterrecht. Mit Beschluss vom 04.12.2018 hat das Amtsgericht die Zugewinngemeinschaft der Beteiligten vorzeitig aufgehoben (4 F 79/18).
2. Bereits vor der Eheschließung war der Antragsteller Alleineigentümer des Grundstücks Flst. xxxx/x, Gebäude- und Freifläche, H.-straße in B., 3,99 ar.
Durch notariellen Kaufvertrag vom 16.04.1993 hat der Antragsteller eine Teilfläche des benachbarten Grundstücks Flst. yyyy erworben. Im notariellen Vertrag wurde u.a. bestimmt, dass das zu bildende Trennstück später mit dem Flst. xxxx/x vereinigt werden soll. Der Kaufpreis betrug 100,- DM / qm (Notariat H., Urkundenrolle Nr. xxx/xxxx).
Am 10.05.1993 haben die Beteiligten einen notariellen Schenkungsvertrag geschlossen, in dem u.a. folgende Regelungen getroffen wurden (Notariat H., Urkundenrolle Nr. yyy/yyyy):
II. Schenkung
Herr K. M. R. - nachstehend "der Schenker" genannt - verschenkt den hälftigen Miteigentumsanteil an den in Abs. I. näher bezeichneten Grundstücks, nämlich dem auf Gemarkung B. liegenden Flst. xxxx/x und des nach dem unter I. näher bezeichneten Vertrag zu erwerbenden Trennstücks an Frau M. H. - nachstehend "die Beschenkte" genannt -. Diese nimmt die Schenkung an.
III. Auflagen und Bestimmungen
1. Die Übereignung erfolgt deshalb, weil die Vertragsschließenden beabsichtigen, auf dem erworbenen Grundeigentum ein Wohnhaus zu errichten und darin Wohnung zu nehmen. Sie beabsichtigen auch, die Ehe zu schließen.
2. Vom Zeitpunkt der Eheschließung an ist Geschäftsgrundlage der Bestand der zwischen den Vertragsschließenden bestehenden Ehe.
4. Die Beschenkte verpflichtet sich, das geschenkte Grundeigentum nicht ohne Zustimmung des Schenkers zu dessen Lebzeiten zu veräußern oder zu belasten. Bei einem Verstoß gegen diese Auflage ist der Schenker berechtigt, von diesem Vertrage zurückzutreten.
5. Der Schenker behält sich auch den Rücktritt vom Schenkungsvertrage für den Fall vor, daß
a) es nicht binnen zwei Jahren zu einer Eheschließung kommt,
b) danach etwa die Ehe zwischen den Vertragsschließenden zu Lebzeiten beider Ehegatten aufgelöst ist oder
c) die Ehegatten dauernd getrennt leben; wann das der Fall ist, bestimmt der Schenker nach seinem billigen Ermessen.
6. Das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist ausgeschlossen, solange einer der Beteiligten lebt....
VI. Schlußerklärungen
Nach Hinweis des Notars auf die unsichere Rechtslage für einen Ausgleich oder eine Rückgewähr im Scheidungsfall verzichten wir auf Motivangaben zur Beweissicherung und die Vereinbarung einer Scheidungsklausel.
Zum Zwecke der Kostenberechnung wurde der Wert der Schenkung mit 17.500,- DM angegeben.
Zum damaligen Zeitpunkt lebten die Beteiligten bereits zusammen.
Durch notariellen Vertrag vom 21.09.1993 haben die Beteiligten sodann nach Abmessung des Teilgrundstücks erklärt, dass das neue Grundstück Flst. yyyy/100, 0,86 ar, im jeweils hälftigen Miteigentum stehen und dem Grundstück Flst. xxxx/x zugeschrieben werden soll. Die Beteiligten erklärten ferner, dass das hälftige Miteigentum an dem neu gebildeten Grundstück Flst. xxxx/x, H.-straße, Gebäude - und Freifläche, 4,85 ar, auf die Beteiligten zu hälftigem Miteigentum übergehen soll (Notariat H., Urkundenrolle Nr. zzz/zzzz).
Die Beteiligten wurden sodann als hälftige Miteigentümer des Grundstücks H.-straße, B., Flst. xxxx/x, 4,85 ar, im Grundbuch eingetragen.
Die Beteiligten errichteten auf dem Grundstück wie geplant ein Einfamilienhaus mit Garage.
Der Baubeginn war bereits vor der Eheschließung. Die Bebauung finanzierten die Beteiligten u.a....