Verfahrensgang
AG Stuttgart (Beschluss vom 19.04.2021; Aktenzeichen 29 F 218/21) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 19.04.2021, Az. 29 F 218/21, in Ziff. 1 Abs. 1 der Entscheidungsformel abgeändert.
Ziff. 1 Abs. 1
Das Urteil des Kreisgerichts Rorschach/Schweiz - SF 2018.13-RO1F-MAR - vom 18.08.2020, ist hinsichtlich der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung (Ziff. 10, 11 und 12) mit der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu versehen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
3. Der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
4. Der Antrag des Antragsgegners auf Festsetzung einer Sicherheitsleistung wird zurückgewiesen.
5. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
6. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 799.913,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. 1. a) Die Beteiligten streiten über die Vollstreckbarkeit eines Schweizer Urteils, durch das der Antragsgegner zur Zahlung von Ehegatten- und Kindesunterhalt verpflichtet worden ist.
Durch Urteil des Kreisgerichts Rorschach/Schweiz - SF 2018.13-RO1F-MAR- vom 18.08.2020 wurde der Antragsgegner zur Zahlung von Unterhalt wie folgt verpflichtet:
10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchsstellerin an den Unterhalt von C. rückwirkend ab 1. Februar 2018 monatlich und monatlich im Voraus Unterhaltsbeiträge von FR. 4.000,00 (davon Fr. 2.000,00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, soweit sie der Gesuchsgegner tatsächlich bezieht bzw. beziehen könnte, zu bezahlen.
11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchsstellerin rückwirkend ab 1. Februar 2018 monatlich und monatlich im Voraus einen Ehegattenunterhalt von Fr. 17.000,00 zu bezahlen.
12. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner für den Zeitraum Februar 2018 bis und mit Mai 2018 an den Unterhalt der Gesuchsstellerin gemäß Ziff. 11 hiervor bereits einen Betrag von insgesamt FR. 44.447,80 bezahlt hat. Der Betrag von Fr. 44.447,80 ist an den für den Zeitraum Februar 2018 bis und mit Mai 2018 geschuldeten Unterhalt gemäß Ziff. 11 anzurechnen.
Die Antragsteller haben die Vollstreckbarerklärung dieser Verpflichtung beantragt.
b) Mit Beschluss vom 19.04.2021 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart wie folgt entschieden:
Das Urteil des Kreisgerichts Rorschach/Schweiz - SF 2018.13-RO1F-MAR - vom 18.08.2020, rechtskräftig seit 20.08.2015, ist hinsichtlich der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung (Ziff. 10, 11 und 12) mit der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu versehen.
Die zu vollstreckende Verpflichtung des Kreisgerichts Rorschach/Schweiz lautet:
10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchsstellerin an den Unterhalt von C. rückwirkend ab 1. Februar 2018 monatlich und monatlich im Voraus Unterhaltsbeiträge von FR. 4.000,00 (davon Fr. 2.000,00 Betreuungsunterhalt) (...) zu bezahlen.
11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchsstellerin rückwirkend ab 1. Februar 2018 monatlich und monatlich im Voraus einen Ehegattenunterhalt von Fr. 17.000,00 zu bezahlen.
12. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner für den Zeitraum Februar 2018 bis und mit Mai 2018 an den Unterhalt der Gesuchsstellerin gemäß Ziff. 11 hiervor bereits einen Betrag von insgesamt Fr. 44.447,80 bezahlt hat. Der Betrag von Fr. 44.447,80 ist an den für den Zeitraum Februar 2018 bis und mit Mai 2018 geschuldeten Unterhalt gemäß Ziff. 11 hiervor anzurechnen.
Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung gemäß dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 02.10.1973 (HUntVÜ) vorliegen.
2. Gegen den ihm am 23.04.2021 zugestellten Beschluss legte der Antragsgegner mit am 25.05.2021 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz Beschwerde ein.
Der Antragsgegner geht davon aus, dass das Amtsgericht Stuttgart mangels gewöhnlichen Aufenthalts nicht gemäß § 35 AUG zuständig sei. Die von dem Amtsgericht erteilte Vollstreckungsklausel sei schon deshalb unzutreffend, weil das Urteil des Kreisgerichts Rorschach nicht rechtskräftig sei, nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 24.08.2020 gegen das Urteil des Kreisgerichts Rorschach Berufung eingelegt habe, über die noch nicht entschieden worden sei. Wegen der fehlenden internationalen Zuständigkeit des Kreisgerichts Rorschach liege zudem ein Verstoß gegen das IPR vor. Die Entscheidung des Kreisgerichts Rorschach sei auch inhaltlich unzutreffend, da die Antragstellerin im Jahr 2018 von dem Konto des Antragsgegners ca. 800.000 Fr. abgehoben habe.
Gemäß § 62 Abs. 2 AUG könne das Oberlandesgericht die Entscheidung über die Beschwerde aussetzen, wenn - wie hier - gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
Gemäß § 62 Abs. 2 AUG könne zudem im Fall einer Entscheidung die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhän...