Leitsatz (amtlich)
1. Zur Titulierung eines Anspruchs auf Ausgleichsrente nach § 1587g BGB.
2. Zur Titulierung eines Anspruchs auf Abtretung der Rechte gegen den Versicherungsträger.
3. Zur Wirksamkeit einer durch Vergleich und vor Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vereinbarten Abtretung, wenn eine Abtretung von Versorgungsanwartschaften nach der Betriebsrentensatzung unzulässig ist.
4. Zur rechtlichen Beurteilung eines Auseinanderfallens der Fälligkeit der Ausgleichsrente und der Fälligkeit der Betriebsrente.
5. Zur Zulässigkeit einer Vereinbarung, mit der ein Betriebsrentenanspruch teilweise abgetreten wird und der abgetretene Teil als Vomhundertsatz der Gesamtbetriebsrente ausgewiesen wird.
Normenkette
BGB §§ 407, 1587g, 1587i, 1587k
Verfahrensgang
AG Stuttgart-Bad Cannstatt (Aktenzeichen 3 F 1317/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde der A.S.-GmbH wird das Urteil des AG Stuttgart-Bad Cannstatt – FamG – vom 23.5.2001 (3 F 1317/00) in Ziffer 3 (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
3. a) Der Antragsteller ist zur Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs seiner Betriebsrentenansprüche gegen die A.S. AG verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung eine monatliche Ausgleichsrente von 424,45 Euro zu zahlen, fällig jeweils zum Ersten eines Monats im voraus.
b) Die Versorgungsansprüche des Antragstellers ggü. der A.S. AG sind i.H.v. 47,93 % für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragsgegnerin abgetreten.
II. Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. In zweiter Instanz wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 5.093,40 Euro.
Gründe
I. Die Parteien haben am 1.6.1957 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 12.12.2000 zugestellt. Beide Parteien beziehen bereits Altersrente.
Während der für die Berechnung des Versorgungsausgleichs gem. § 1587 Abs. 2 BGB maßgeblichen Ehezeit vom 1.6.1957 bis 30.11.2000 haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Antragsteller i.H.v. monatlich 2.940,65 DM und die Antragsgegnerin i.H.v. monatlich 1.136,40 DM. Sodann hat der Antragsteller Anrechte auf betriebliche Altersversorgung ggü. der A.S. AG und die Antragsgegnerin Ansprüche aus einer Rentenversicherung ggü. der G. AG. Diese Ansprüche der Antragsgegnerin haben die Parteien durch in der mündlichen Verhandlung vom 2.5.2001 protokollierte gerichtliche Vereinbarung aus dem Versorgungsausgleich ausgenommen. Das FamG hat diese Vereinbarung in den Urteilsgründen genehmigt.
Mit Blick auf die schuldrechtlich auszugleichende Anwartschaft des Antragstellers bei der Firma S. hat der Antragsteller im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2.5.2001 zu Protokoll des Gerichts erklärt, dass er seine Betriebsrente i.H.v. 47,93 % an die Antragsgegnerin abtritt. Die Antragsgegnerin hat die Abtretung angenommen. 47,93 % der Betriebsrente entsprechen rechnerisch der Hälfte des Ehezeitanteils.
Im Scheidungsverbundurteil vom 23.5.2001 hat das AG den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es im Wege des Splittings eine monatliche Rentenanwartschaft von 902,13 DM auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen hat. Weiterhin hat das AG unter Ziff. 3 ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin, nämlich die Fa. A.S.-GmbH der Antragsgegnerin die Zahlung einer monatlichen im Voraus zu bezahlenden Ausgleichsrente i.H.v. 47,93 % der Betriebsrente des Antragstellers schuldet, bezogen auf das Ehezeitende monatlich 830,15 DM.
Das Urteil vom 23.5.2001 wurde den Parteivertretern, der A.S. AG, der G. AG und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zugestellt, jeweils am 11.6.2001, nicht aber der mit der Zahlungsverpflichtung belasteten GmbH. Der GmbH ging das Urteil erst nachträglich auf entsprechende Rüge, nämlich erst am 16.11.2001 zu.
Mit einem am 17.8.2001 beim OLG eingegangenen Schriftsatz hat die A.S.-GmbH Beschwerde eingelegt. Sie rügt, dass dem Antragsteller nur Versorgungsansprüche ggü. der A.S. AG zustünden, nicht aber ggü. der GmbH. Außerdem habe das AG zu Unrecht auf monatlich im Voraus zu leistende Ausgleichsrente erkannt. Nach der maßgeblichen Richtlinie über die Gewährung von Versorgungsleistungen werde die Betriebsrente erst am Ende eines Monats zur Zahlung fällig. Und schließlich sei die Abtretung von 47,93 % der Betriebsrente im Termin vom 2.5.2001 überhaupt unwirksam. Denn nach § 14 der Satzung des Versorgungsträgers sei die Abtretung von Betriebrentenansprüchen ausgeschlossen. Soweit eine Abtretung gleichwohl wegen § 1587i Abs. 2 BGB zulässig sein könne, setze das immer aber eine zeitlich vorausgehende Anordnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs voraus. Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich sei aber im angefochtenen Urteil gerade nicht durchgeführt worden.
Die Parte...