Leitsatz (amtlich)
Die Beteiligung im Ausland wohnender Wohnungseigentümer an einem inländischen Streit in Wohnungseigentumssachen des § 43 WEG ändert den Instanzenzug für das Beschwerdeverfahren vom AG zum LG (§ 19 Abs. 2 FGG) nicht. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG findet keine Anwendung.
Normenkette
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b; WEG § 48
Verfahrensgang
AG Reutlingen (Beschluss vom 06.12.2005; Aktenzeichen 2 GR 70/05) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragsgegner gegen die im Beschluss des AG Reutlingen vom 6.12.2005 erfolgte Festsetzung des Gegenstandswerts für den ersten Rechtszug wird als unzulässig verworfen.
2. Die vorliegende Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner haben aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts des AG Reutlingen vom 6.12.2005 in einer WEG-Sache eingelegt. Sie sind unter Verweis auf § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG der Auffassung, das OLG sei hier zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig, weil einige Miteigentümer der Wohnungseigentumsgemeinschaft ihren Wohnsitz im Ausland haben. Der Senat hat mit Verfügung von 18.1.2006 auf seine Unzuständigkeit hingewiesen. Die Beschwerdeführer haben an ihrer Auffassung mit Schriftsatz vom 1.2.2006 festgehalten.
II. Es verbleibt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnervertreter in deren Schriftsatz vom 1.2.2006 bei der in der Hinweisverfügung des Berichterstatters des Senats vom 18.1.2006 zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Senats.
Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung der Beschwerdezuständigkeit in § 119 Abs. 1 Nr. 1 WEG/GVG für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nur eine Neuregelung für Verfahren nach der ZPO und nicht auch eine Neuregelung der Beschwerdezuständigkeit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vornehmen. Letztere ist gem. § 19 Abs. 2 FGG umfassend den LG zugewiesen ist (Hannich/Meyer/Seitz, ZPO-Reform, Anm. zu § 119 ZPO, S. 517 unten). Für eine erweiternde Auslegung des Begriffs "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten" auch auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht danach keine Veranlassung.
Die Sache war auch nicht gem. § 28 FGG dem BGH zur Entscheidung vorzulegen. Denn es ist dem Senat keine abweichende, auf weitere Beschwerde ergangene Entscheidung eines anderen OLG bekannt. § 574 ZPO ist hier nicht anzuwenden.
Auf die weitere Frage, ob in Verfahren nach dem WEG ggf. die vom BGH für Zwangsvollstreckungsverfahren vertretene einschränkende Auslegung der Vorschrift in § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG in Betracht käme, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an.
Die Entscheidung ergeht gem. §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 31 Abs. 5 KostO gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Fundstellen
Haufe-Index 1484780 |
NJW 2006, 1144 |
BauR 2006, 884 |
NZM 2006, 348 |
ZMR 2006, 807 |
MDR 2006, 1010 |
WuM 2006, 218 |
Info M 2006, 45 |
OLGR-Süd 2006, 287 |
www.judicialis.de 2006 |