Verfahrensgang
LG Heilbronn (Entscheidung vom 28.11.2011; Aktenzeichen 5 O 52/11 Pe) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Schluss-Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer der Landgerichts Heilbronn vom 28. November 2011 - 5 O 52/11 Pe - wird
verworfen.
Streitwert der Berufung: bis 20.000,00 EUR.
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegen das am 28. November 2011 verkündete und ihr am 1. Dezember 2011 zugestellte Schluss-Urteil, mit dem ihre Klage abgewiesen und der Widerklage entsprochen wurde, durch Schriftsatz vom 2. Januar 2012, der an diesem Tag per Telefax an das Oberlandesgericht Stuttgart übermittelt wurde und dort eingegangen ist, Berufung eingelegt.
Die Berufungsschrift ist wie folgt unterzeichnet (in Maschinenschrift):
(TH....)
Rechtsanwalt
Über dem maschinenschriftlichen in Klammern gesetzten Namenszug befindet sich handschriftlich die Abkürzung "i. A." und eine unleserlicher Unterschrift, die nicht von Rechtsanwalt H.... stammt und dem Namen auch nicht zugeordnet werden kann.
Nach einem entsprechenden Hinweis des Senats, mit dem angekündigt wurde, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Januar 2012 ausgeführt, die Berufungsschrift sei von der auf dem Briefkopf aufgeführten und gleichfalls mandatierten Rechtsanwältin ES.... unterzeichnet.
II.
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Sie ist unzulässig.
1.
Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen (§§ 519 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO). Das ist nicht der Fall.
a) Mit einer Unterzeichnung "i. A." gibt der Unterzeichnende zu erkennen, dass er für den Inhalt der Rechtsmittelschrift eine Verantwortung nicht übernehmen will und nicht übernimmt; er tritt mit einer solchen Unterzeichnung dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auf (vgl. BGH, Beschl. v. 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210). Allerdings ist die Unterzeichnung der Berufungsschrift mit dem Zusatz "i. A." dann unschädlich, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt und unmittelbar in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandates tätig wird (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, BGHR ZPO, § 519 Abs. 5, Unterschrift 29).
b) Das setzt jedoch voraus, dass diese Feststellungen innerhalb der Rechtsmittelfrist getroffen werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 5. November 1987, a.a.O.). So ist es hier nicht.
aa) Für den Senat war schon nicht erkennbar, ob die Berufungsbegründung von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist, weil sich dies weder dem Schriftzug unter der Berufungsschrift noch anderen Umständen entnehmen ließ. Unter der handschriftlichen Unterschrift findet sich maschinenschriftlich der Name des Rechtsanwalts, der den Schriftsatz nicht unterzeichnet hat, sowie darunter der Zusatz Rechtsanwalt, ohne dass durch weitere Erläuterung klargestellt war, dass es sich bei dem Unterzeichnenden um einen Rechtsanwalt handeln soll und wenn ja, um welche Rechtsanwältin oder welchen Rechtsanwalt. Der Schriftzug hätte beispielsweise auch dem Namen "V...." zuzuordnen sein können, nach dem in dem Schriftsatz "Sekretariat: Fr. V...." aufgeführt ist. Die sich über der Nennung des Namens eines den Schriftsatz nicht unterzeichnenden Rechtsanwalts und dessen Bezeichnung als "Rechtsanwalt" befindende handschriftliche Unterschrift einer unbekannten Person ist nicht geeignet, einen bestimmten Aussteller zu identifizieren (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2010, IX ZB 60/10, vollständig dokumentiert in [...]).
bb) Da die Akte beim Oberlandesgericht am 17. Januar 2012, mithin nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen ist, kommt es nicht darauf an, ob sich aus ihr, wie nicht, hätte entnehmen lassen können, dass die Unterzeichnung der Berufungsschrift durch einen zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers erfolgte, der unmittelbar in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandates tätig war.
2.
Der Mangel der Unterschrift wurde nicht behoben. Zwar kann der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist (BGH, Beschl. v. 2. April 2008 - XII ZB 120/06, BGHR ZPO (21.10.2005), § 130 Nr. 6, Unterschriftsmangel 1). Der handschriftliche Vollzug des Beglaubigungsvermerks stammt jedoch ohne weitere auf die Rechtsanwältin ES.... hindeutenden Zusätze gleichfalls von der Person, die die Unterschrift unter der Berufungsschrift geleistet hat und deren Identifizierbarkeit aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dem Berufungsgericht bei Ablauf der Berufungsfrist zur Verfügung stehenden Umstände (vgl. BGH, Beschl. v. 17. November 2009 - XI...