Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 28.09.2017; Aktenzeichen 6 O 218/17)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28.09.2017, Aktenzeichen 6 O 218/17, wird verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150.473,14 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt mit der Klage die Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen, die Zahlung von Nutzungsersatz sowie die Feststellung von Annahmeverzug.

1. Die Parteien schlossen im Jahr 2011 zwei Bausparverträge, im Dezember 2015 schlossen die Parteien einen weiteren Bausparvertrag.

Mit Schreiben vom 21.06.2016 erklärte der Kläger den Widerruf der in den Bausparverträgen 2011 enthaltenen Vorausdarlehen, mit Anwaltsschriftsatz vom 14.09.2017 erklärte der Kläger auch den Widerruf des im Bausparvertrag 2015 enthaltenen Vorausdarlehens. Die Beklagte wies die Widerrufe zurück.

Am 03.08.2016 führte der Kläger sämtliche Vorausdarlehen vollständig zurück. Insgesamt erbrachte der Kläger auf alle drei Darlehen Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 150.473,13 EUR.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Widerrufsinformationen zu den einzelnen Darlehen fehlerhaft seien und dass Pflichtangaben fehlten, weshalb die Widerrufsfristen zum Zeitpunkt der Widerrufserklärungen noch nicht abgelaufen gewesen seien.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150.473,14 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Nutzungsersatz in Höhe von 688,73 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der ihr von dem Kläger angebotenen Leistungen aus der Rückabwicklung der Darlehensverträge Nr. 211..., 211... und Nr. 211... seit dem 17.08.2016 in Verzug befindet.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28.09.2017 Bezug genommen.

2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Kläger wirksam über das ihm jeweils zustehende Widerrufsrecht informiert mit der Folge, dass das zweiwöchige Widerrufsrecht des Klägers zum Zeitpunkt seiner Ausübung längst abgelaufen gewesen sei.

3. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:

Unter Abänderung des am 28.09.2017 verkündete Urteil des Landgericht Heilbronn, 6 O 218/17,

1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150.473,14 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Nutzungsersatz in Höhe von 688,73 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der ihr von dem Kläger angebotenen Leistungen aus der Rückabwicklung der Darlehensverträge Nr. 211..., 211... und Nr. 211... seit dem 17.08.2016 in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung des Klägers ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie lediglich den erstinstanzlichen Vortrag wortgleich wiederholt, ohne sich mit der landgerichtlichen Begründung auseinanderzusetzen.

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss eine Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Der Berufungsführer ist dazu angehalten, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 520 Rn. 33). Die Berufungsbegründung muss kenntlich machen, welche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils der Berufungsführer bekämpfen und auf welche Gründe dafür er sich stützen will (BGH NJW-RR 92, 1340).

Erfüllt eine Berufungsbegründung diese Mindestanforderungen nicht, ist die Berufung gem. § 522 Abs. 1 ZPO zwingend als unzulässig zu verwerfen (Zöller/Heßler, aaO., Rn. 27).

2. Die Berufungsbegründung des Klägers vom 01.12.2017 erfüllt die oben dargelegten Mindestanforderungen nicht.

a) Die Berufungsbegründung ist - von einigen Auslassungen abgesehen - wortgleich mit der Begründung der Klage in der Klageschrift vom 14.06.2017. Nach der einleitenden Feststellung, dass das Landgericht die Klageanträge zu Unrecht zurückgewiesen habe und das Urteil daher in vollem Umfang zur Überprüfung durch ...

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