Verfahrensgang
LG Ulm (Beschluss vom 10.05.1989; Aktenzeichen 5 T 65/89-01) |
AG Ulm (Aktenzeichen 2 N 116/88-03) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Ulm (5. Zivilkammer) vom 10.5.1989 wird kostenpflichtig zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß ihre Erstbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen wird.
Beschwerdewert für Erstbeschwerde und weitere Beschwerde jeweils: 10.900,– DM.
Tatbestand
I.
Die Gemeinschuldnerin, die am 31.8.1988 selbst Konkursantrag gestellt hatte, der durch Beschluß vom 7.9.1988 rechtskräftig mangels Masse abgelehnt wurde (2 N 98/88-03), ist überschuldet. Das Amtsgericht Ulm hat auf Antrag der Gläubiger nach Einzahlung von Vorschüssen der Gläubiger über 13.000,– DM durch Beschluß vom 4.4.1989 das Konkursverfahren eröffnet. Die hiergegen von der Gemeinschuldnerin eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluß des Landgerichts vom 10.5.1989 mangels Rechtsschutzbedürfnisses verworfen.
Gegen diesen am 11.5.1989 zugestellten Beschluß legte die Gemeinschuldnerin am 26.5.1989 sofortige weitere Beschwerde ein mit dem Antrag, den Beschluß des Landgerichts abzuändern und die Anträge der Antragsteller Ziff. 1 und 2 auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abzuweisen. Die Antragsteller und der Konkursverwalter beantragen, die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen. Auf das Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen. Der Schriftsatz der Antragsteller Ziff. 1 vom 3.7.1989 hat keinen für die Entscheidung des Senats beachtlichen Inhalt.
Entscheidungsgründe
II.
Die rechtzeitig eingelegte sofortige weitere Beschwerde (§§ 73 Abs. 3, 109 KonkO) der Gemeinschuldnerin ist zulässig. Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund gem. § 568 Abs. 2 ZPO ist für die Gemeinschuldnerin gegeben, da ihre Erstbeschwerde vom Landgericht als unzulässig verworfen wurde.
Die sofortige weitere Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hätte zwar die Erstbeschwerde nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Für eine sofortige Beschwerde der Gemeinschuldnerin gegen den Eröffnungsbeschluß vom 4.4.1989 fehlte es entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Gemeinschuldnerin selbst am 31.8.1988 einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt hatte. Der Konkurs wurde am 4.4.1989 nämlich nicht auf Grund des Eigenantrags der Gemeinschuldnerin eröffnet, der ja durch Beschluß vom 7.9.1988 mangels Masse abgelehnt worden war, sondern auf Grund des Antrags von Konkursgläubigern. Daß gegen einen auf Gläubigerantrag ergangenen Konkurseröffnungsbeschluß der Gemeinschuldner eine zulässige sofortige Beschwerde einlegen kann, ergibt aber § 109 KonkO. Es kommt deshalb im vorliegenden Falle nicht auf die vom Landgericht unter Heranziehung von Rechtsprechung und Literatur erörterte Frage an, ob und unter welchen Voraussetzungen der Gemeinschuldner ein Beschwerderecht gegen die Konkurseröffnung hat, wenn sie auf den von ihm selbst gestellten Antrag erfolgte.
2. Die sofortige weitere Beschwerde konnte jedoch keinen Erfolg haben, da die Erstbeschwerde gegen die Konkurseröffnung als unbegründet zurückgewiesen werden mußte, weil die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung vorliegen.
Der materielle Konkursgrund als sachliche Voraussetzung einer Konkurseröffnung, der für die Gemeinschuldnerin als GmbH & Co. KG neben Zahlungsunfähigkeit (§ 102 KonkO) gem. § 209 Abs. 1 S. 3 KonkO auch Überschuldung ist, liegt vor. Überschuldung der Gemeinschuldnerin ist unstreitig gegeben.
Zumindest die Antragsteller Ziff. 2 sind als Konkursgläubiger gem. § 103 KonkO zur Stellung des Konkursantrags berechtigt. Ihr Konkursgläubigerrecht besteht, denn die nach § 105 KonkO glaubhaft zu machende Forderung besteht auf Grund der an sie abgetretenen Forderung, deren Berechtigung nicht bestritten ist.
Entgegen der Ansicht der Gemeinschuldnerin mußte der Gläubigerantrag auf Konkurseröffnung nicht gem. § 107 Abs. 1 S. 1 KonkO wegen Masseunzulänglichkeit abgewiesen werden. Auch wenn entsprechend der Behauptung der Gemeinschuldnerin eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden wäre, wurde das Konkurshindernis des Massemangels gem. § 107 Abs. 1 S. 2 KonkO dadurch beseitigt, daß zur Deckung der in § 58 Nr. 1, 2 KonkO bezeichneten Massekosten von den Gläubigern 13.000,– DM vorgeschossen wurden.
In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen der Gemeinschuldnerin über die Höhe der vorhandenen und entstehenden Masseschulden gem. § 59 Abs. 1 Nr. 1, 2 KonkO unerheblich. Die Streitfrage, ob im Rahmen der gerichtlichen Feststellung der Masseunzulänglichkeit auch die Masseschulden i.S. von § 59 Abs. 1 Nr. 1, 2 KonkO mit in Ansatz zu bringen sind, weil sie nach der Rangordnung des § 60 KonkO den Massekosten des § 58 Nr. 1, 2 KonkO vorangehen (bejahend z.B. Kilger, KonkO, 15. Aufl., § 107, Anm. 2; verneinend z.B. Kuhn/Uhlenbruck, KonkO, 10. Aufl., § 107, Anm. 1 g) hat n...