Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit griechischen Rechts trotz längerer Trennungsfrist bei Scheidung einer deutsch-griechischen Ehe
Leitsatz (redaktionell)
Die für eine Scheidung erforderliche Trennungsfrist nach griechischem Recht mit 4 Jahren ist länger als die Trennungsfrist nach deutschem Recht, das längstens eine Trennungsfrist von bis zu 3 Jahren (§ 1566 Abs. 2 BGB) vorsieht. Hierin liegt jedoch keine Einschränkung, die von einem deutschen Ehegatten nicht mehr hinzunehmen wäre. Die Anwendung deutschen Scheidungsrechts ist deshalb nicht gerechtfertigt.
Normenkette
EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 2, Art. 17 Abs. 1 Sätze 1-2; BGB § 1566 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Wangen (Beschluss vom 02.05.2005; Aktenzeichen 5 F 58/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Wangen vom 2.5.2005 - 5 F 58/05 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das AG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit zutreffender Begründung zurückgewiesen, weil der Scheidungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die Ehescheidung beurteilt sich nach griechischem Recht, Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Das griechische Recht verweist nicht auf das deutsche Recht zurück (Art. 16, 14 Nr. 1 griech. ZGB).
Nach griechischem Recht kann die Ehe vor Ablauf einer vierjährigen Trennungszeit, die hier unstreitig nicht gegeben ist, gemäß Artt. 1438, 1439 Abs. 1 griech. ZGB nur geschieden werden, wenn die zwischen den Eheleuten bestehende Beziehung so stark zerrüttet ist aus Gründen, die den Partner oder beide Eheleute betreffen, dass die Forstsetzung der Ehe für die Antragstellerin ernsthaft unzumutbar ist.
Für die hinreichende Erfolgsaussicht des Scheidungsantrags ist es im Rahmen der summarischen Prüfung des Prozesskostenhilfeverfahrens erforderlich aber auch hinreichend, dass die Antragstellerin substantiiert durch Vortrag einzelner Tatsachen die Umstände der Ehekrise darlegt und darüber hinaus nachvollziehbar vorträgt, dass und weshalb diese Umstände für sie so schwer wiegen, dass eine Wiederherstellung der Ehe nicht möglich erscheint (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 6.6.1991 - 17 WF 193/91, FamRZ 1992, 945).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Vortrag der Antragstellerin nicht. Zwar trägt die Antragstellerin einzelne Vorfälle vor, die die Ehekrise beschreiben. Wie bereits das AG ist aber auch der Senat der Auffassung, dass diese Geschehnisse - als wahr unterstellt - auch unter Beachtung des gesellschaftlichen Umfelds der Parteien nicht eine Intensität erreicht haben, die der Antragstellerin das Festhalten an der Ehebeziehung unzumutbar macht. Sie stellen sich eher als Streitereien und verbale Angriffe eines Ausmaßes dar, das in der Krise als üblich zu bezeichnen ist. Der Vortrag der Antragstellerin, sie könne sich nicht vorstellen, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen, weshalb die Zerrüttung in ihrer Person eingetreten sei, ersetzt auch im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht den Vortrag von Umständen, die eine starke Zerrüttung plausibel erscheinen lassen.
Fundstellen