Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 21.02.2018; Aktenzeichen 29 O 348/17) |
Tenor
1. Der Antrag des Klägers auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.06.2018 wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Klägers vom 30.05.2018, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.
3. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.02.2018, Aktenzeichen 29 O 348/17, wird verworfen.
4. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.747,06 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten nach Saldierung eine Restzahlung aus einem angeblich wirksam widerrufenen Darlehensvertrag.
Das Landgericht hat die Klage mit am 09.03.2018 bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellten Urteil abgewiesen. Dagegen hat der Kläger mit am 27.03.2018 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 09.05.2018, beim Oberlandesgericht per Telefax eingegangen am 11.05.2016, hat der Kläger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.06.2018 beantragt. Nach schriftlichem Hinweis des Senats vom 15.05.2018, wonach die Berufung wegen nicht fristgerechter Einreichung der Berufungsbegründung unzulässig sein dürfte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.05.2018, bei Gericht eingegangen am 01.06.2018, Fristverlängerung zur Berufungsbegründung bis zum 08.06.2018 sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt sowie gleichzeitig die Berufung begründet.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags trägt der Kläger unter Vorlage einer E-Mail seines Prozessbevollmächtigten vom 09.05.2018, zweier eidesstattlicher Versicherungen der Rechtsanwaltsfachangestellten C. W. und A. G. sowie unter anwaltlicher Versicherung der Wahrnehmungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Wesentlichen Folgendes vor: seine stets zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte C. W. habe den von seinem Prozessbevollmächtigten fristgerecht am 09.05.2018 unterzeichneten Schriftsatz zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist versehentlich weder an das Oberlandesgericht Stuttgart gefaxt noch den Schriftsatz in den Postausgang gelegt. Gleichwohl habe sie aber die Berufungsbegründungsfrist am 09.05.2018 im Fristenbuch gestrichen und auf den 08.06.2018 umgetragen. Dies habe sie ausnahmsweise bei ersten Fristverlängerungen einer Berufungsbegründung tun dürfen. Entsprechend der internen Büroorganisation sei vor dem Streichen der Frist das Faxprotokoll zu kontrollieren auf richtigen Adressaten und Vollständigkeit; weiter müsse kontrolliert werden, dass das Faxprotokoll und der Schriftsatz in der elektronisch geführten Akte gespeichert werde. Leider sei auch dies unterblieben. Bevor die Rechtsanwaltsfachangestellte W. das Büro am 09.05.2018 verlassen habe, sei der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit ihr nochmals die Fristen durchgegangen; dabei habe Frau W. im festen Glauben an den vermeintlich ausgeführten Auftrag mündlich bestätigt, den Fristverlängerungsantrag gefaxt und in den Postausgang gelegt zu haben; dementsprechend habe sie die Frist gestrichen und umgetragen. Der Prozessbevollmächtigte habe beim Verlassen des Büros seinerseits nochmals kontrolliert, ob die Frist tatsächlich im Fristenbuch gestrichen sei, wovon er sich habe überzeugen können.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.02.2018 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger:
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.02.2018, Az 29 O 348/17 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 24.747,06 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Darüber hinaus beantragt der Kläger, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.06.2018 zu verlängern.
II. Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, da die Berufungsbegründung nicht fristgerecht i.S.d. § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingegangen ist. Gem. § 520 Abs. 2 ZPO begann die Berufungsbegründungsfrist mit Zustellung des Urteils am 09.03.2018 und endete mit Ablauf des 09.05.2018 (§ 222 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Bis dahin ging unstrittig keine Berufungsbegründung ein.
Der Kläger hat auch nicht rechtzeitig i.S.d. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO Fristverlängerung beantragt, da sein Verlängerungsantrag unstrittig erst am 11.05.2018 bei Gericht einging, zu diesem Zeitpunkt allerdings die Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen war. Eine bereits abgelaufene Frist kann nicht mehr verlängert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2017 - XII ZB 576/16 -, Rn. 8, juris, m.w.N.). Aus diesem Grunde war auch der Antrag des Klägers auf Verlängeru...