Verfahrensgang
AG Freudenstadt (Beschluss vom 09.02.2018; Aktenzeichen 3 F 104/16) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freudenstadt vom 09.02.2018, Az. 3 F 104/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf: bis 1.500,00 EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. 1. a) Die Antragstellerin und der Antragsgegner streiten über die Wirksamkeit eines durch Ehevertrag vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs, dessen Durchführung die Antragstellerin anstrebt.
Die Antragstellerin, geb. am ...1960, und der Antragsgegner, geb. am ...1939, haben am ...1981 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind drei Kinder, die am ... geborene ..., die am ... geborene ... und der am ... geborene ... hervorgegangen.
Mit notarieller Urkunde vom 19.07.1994 vereinbarten die Eheleute als Scheidungsfolgevereinbarung (Teil D des Vertrags) den Ausschluss des Zugewinnausgleichs, des nachehelichen Unterhalts und des Versorgungsausgleichs. Weiter vereinbarten sie in einem Grundstücksübertragungsvertrag die Übertragung der der Antragstellerin zustehenden Miteigentumshälfte an dem Wohnhaus im ... in ... an den Antragsgegner (Teil A des Vertrags). Darüber hinaus schlossen sie einen Erbvertrag (Teil B des Vertrags), in dem der Antragsgegner als Erblasser den drei gemeinsamen Kindern im Wege eines Vermächtnisses je zu einem Drittel das Wohnhaus im ... in ... zuwendet. Die Eheleute hielten in dem Vertrag fest, dass das lebzeitige Verfügungsrecht des Ehemanns nicht durch die Vereinbarung von Verfügungsbeschränkungen eingeschränkt werden solle (§ 2286 BGB). In Ziff. C des Vertrages vereinbarten die Ehegatten noch einen Pflichtteilsverzicht. Wegen der Einzelheiten des Vertrags vom 19.07.1994 wird auf dessen Wortlaut, der in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts in Auszügen wiedergegeben ist, verwiesen.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages befanden sich die Ehegatten bereits in der Trennungsphase.
In dem unter dem Az. 1 F 284/95 vor dem Amtsgericht Offenburg durchgeführten Scheidungsverfahren trugen beide Eheleute vor, dass sie davon ausgehen, dass der Versorgungsausgleich durch den Vertrag vom 19.07.1994 wirksam ausgeschlossen sei. In der mündlichen Verhandlung vom ....1996 stellte das Amtsgericht fest: "Der Versorgungsausgleich ist durch notariellen Vertrag vom 19.07.1994 ausgeschlossen".
In dem in der mündlichen Verhandlung am ....1996 verkündeten Scheidungsurteil finden sich in der Entscheidungsformel und in den Gründen keine Ausführungen zum Versorgungsausgleich. In der mündlichen Verhandlung vom ...1996 haben beide Eheleute auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet.
Wegen der beruflichen und persönlichen Vita der Antragstellerin und des Antragsgegners bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 19.07.2019 und danach wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Die D...hat mit Auskunft vom 12.04.2017 bezüglich des Antragsgegners einen Ausgleichswert von 11,3730 Entgeltpunkten mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 55.130,07 EUR, entsprechend einer Monatsrente von 268,82 EUR, angegeben. Eine im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge der K...abgeschlossene Direktversicherung bei der K...wurde zum 01.06.2004 in der Größenordnung von 32.000,00 EUR an den Antragsgegner ausbezahlt.
Bezüglich der Anrechte der Antragstellerin beträgt ausweislich der am 09.02.2017 erteilten Auskunft der D... der Ausgleichswert 4,4738 Entgeltpunkte mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 21.686,53 EUR, entsprechend einer Monatsrente von 105,75 EUR.
Wegen der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin und des Antragsgegners wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.
Das Wohnhaus im ... in ..., das Gegenstand von Teil A und B des Vertrages vom 19.07.1994 ist, teilte der Antragsgegner in der Folgezeit in zwei Einliegerwohnungen auf, wobei er eine Einliegerwohnung am 16.04.1998 an den Ehemann seiner Tochter aus einer früheren Ehe zum Kaufpreis von 130.000,00 DM veräußerte, und die zweite, von ihm bewohnte Einliegerwohnung im Jahr 2002 an seine jetzige Ehefrau gegen Übernahme der noch valutierenden Bankverbindlichkeiten in Höhe von ca. 75.000,00 EUR und gegen Ausgleich des Girokontos des Antragsgegners in der Größenordnung von 10.000,00 EUR sowie Eintragung eines Wohnrechts zu seinen Gunsten übertrug.
Auf die Initiative der Antragstellerin schloss diese mit dem Antragsgegner eine mit Notarvertrag vom 04.02.2015 beurkundete Vereinbarung, in der die Beteiligten in § 2 gemäß § 2290 BGB den in Teil B der Urkunde vom 19.07.1994 enthaltenen Erbvertrag aufheben, wobei sie in § 1 des Aufhebungsvertrages festhalten, dass gemäß Teil E Ziff. 2 des Vertrages vom 19.07.1994 die in Teil A (Grundstücksübertragungsvertrag), Teil B (Erbvertrag), Teil C (Pflichtteilsverzichtsvertrag) u. in Teil D (Scheidungsfolgenvereinba...