Leitsatz (amtlich)
1. Zur Verbindung der sogenannten Vereinfachten Verfahren nach §§ 642 a ff. ZPO a.F. (i.V.m. Art. 5 § 2 Abs. 2 Nr. 2 KindUG), Art. 5 § 3 KindUG und §§ 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz, 655 ZPO n.F.
2. In einem Vereinfachten Verfahren der in Ziff. 1 genannten Art kann ein Unterhaltstitel, der eine zeitliche Begrenzung enthält, nicht in einen zeitlich unbegrenzt wirkenden Titel abgeändert werden.
Normenkette
KindUG Art. 5 § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1; ZPO § 642a a.F., § 642b a.F., § 642c a.F., § 642d a.F.; KJHG a.F. § 60 Abs. 2; Unterhaltstitelanpassungsgesetz § 2; ZPO § 655 n.F.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Waiblingen vom 20.06.2001 wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen,
dass seine Unterhaltsverpflichtung auf den Zeitraum bis 02.11.2006 beschränkt wird. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird
abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
3. Beschwerdewert: 1.044,– DM.
Gründe
Die am 03.11.1988 geborene Antragstellerin ist das Kind des Antragsgegners. Dieser hat sich durch vollstreckbare Urkunde vom 30.06.1992 unter Abänderung eines früheren Titels verpflichtet, an die Antragstellerin bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres den Regelunterhalt zuzüglich eines Zuschlags von 20 % abzüglich des hälftigen Kindergeldes von damals 35 DM zu bezahlen. Die Antragstellerin nimmt ihn im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 642 b, 642 c ZPO a. F., 60 Abs. 2 KJHG a.F. i. V. m. Art. 5 § 2 Abs. 2 Nr. 2 KindUG auf Neufestsetzung des Unterhalts aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen der Regelunterhaltsverordnung und im gleichen Zug gem. Art. 5 § 3 Abs. 1 KindUG auf Änderung der Unterhaltsfestsetzung sowie gemäß § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz (UTAG; Art. 4 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000) dahingehend in Anspruch, dass der Unterhaltsbetrag auf 120 % des jeweiligen Regelbetrags der 3. Altersstufe nach § 1 der Regelbetragverordnung festgesetzt und das hälftige Kindergeld hierauf nur insoweit angerechnet wird, wie dieses zusammen mit dem Unterhaltsbetrag 135 % des Regelbetrags übersteigt. Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss dem am 19.12.2000 eingegangenen Antrag für die Zeit ab 01.01.2001 nach Anhörung des Antragsgegners voll entsprochen. Der Antragsgegner hat sich in I. Instanz nicht geäußert. Gegen die ihm am 10.08.2001 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt, die am 23.08.2001 beim Familiengericht einging. Er verteidigt sich mit fehlender Leistungsfähigkeit.
2.
Die sofortige Beschwerde ist als solche statthaft nach §§ 60 Abs. 2 KJHG, 642 c Nr. 2, 642 b Abs. 1 S. 3, 642 a Abs. 3 ZPO a. F., Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG, 652 ZPO n. F., 2 UTAG, 655 Abs. 5 ZPO n.F.. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil das Familiengericht die bei der Neufestsetzung erforderlichen Umrechnungen zutreffend vorgenommen hat und der einzige Einwand des Antragsgegners, er sei aufgrund seiner beengten finanziellen Verhältnisse zur Zahlung der neu festgesetzten Beträge außerstande, im vereinfachten Verfahren nicht beachtet werden kann. Wenn der Antragsgegner möchte, dass dieser Einwand vor Gericht Beachtung findet, muss er sich in einem ordentlichen Verfahren (Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO), also mit einer Klage gegen die Antragstellerin, gegen die Unterhaltsverpflichtung zur Wehr setzen. Hierzu wäre erforderlich, dass er zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen genauere Angaben macht und diese belegt. Um keine Rechtsnachteile zu erleiden, ist ihm dringend zu empfehlen, eine solche Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu erheben, wobei es sinnvoll wäre, wenn er sich anwaltlich beraten lassen würde, weil er selbst offenbar nicht ausreichend rechtsgewandt ist.
3.
Die Antragstellerin verlangt die Neufestsetzung des Unterhalts eigentlich in drei Schritten, die sie selbst und das Familiengericht der Einfachheit halber aber rechnerisch in einem Schritt vollzogen haben:
a)
Da der Titel auf einen bestimmten Prozentsatz des Regelbedarfs lautet und dieser sich, seit die vollstreckbare Urkunde errichtet wurde, geändert hat, erstrebt sie zunächst eine Neufestsetzung gemäß §§ 642 b, 642 c, 642 d ZPO a.F., 60 Abs. 2 KJHG, auf 120 % des Regelbedarfs nach § 1 Nr. 3 j der Regelunterhaltsverordnung. Im zweiten Schritt möchte sie, dass der so errechnete, höhere Betrag in einen Vomhundertsatz des Regelbetrags nach § 1 der (zum 01.07.1998 in Kraft getretenen) Regelbetragverordnung „übersetzt” wird, wobei sich in diesem zweiten Schritt an der Höhe des letztlich geschuldeten Unterhalts aber nichts ändert (eine Änderung der Höhe nach ergibt sich daraus erst ab 01.07.1999 und erneut ab 01.07.2001, weil inzwischen die Regel betrag Verordnung selbst geändert und der Regelbetrag ab 01.07.1999 und sodann ab 01.07.2001 erhöht worden ist, als...