Verfahrensgang
LG Stuttgart (Entscheidung vom 20.11.2000; Aktenzeichen 21 O 498/00) |
Tenor
1.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20.11.00 (Aktenzeichen 21 O 498/00) wird
zurückgewiesen.
2.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.
Beschwerdewert: 2 Mio. DM.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
Zu Recht kommt der angefochtene Beschluß zu dem Ergebnis, daß keine objektiven Gründen vorliegen, die vom Standpunkt der Antragsgegnerin aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, die Richter stünden der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (z.B.: OLG Köln VersR 92/380 (381); OLG Köln OLGZ 94/211).
Ein Verstoß gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot ist nicht ersichtlich. Der Hinweis darauf, daß der Antrag in der ursprünglichen Form keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, hält sich im Rahmen der richterlichen Hinweispflicht nach § 139 ZPO. Die Vorschrift gilt auch für das - einseitige - Beschlußverfahren nach §§ 921, 920 ZPO (Stein-Jonas, Kommentar zu ZPO, 21. Auflage, § 920 RN 6; § 922 RN 4; § 139 RN 3). Die Erfüllung der Pflicht der Richter, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken (so ausdrücklich BGH LM § 930 BGB Nr. 2 Bl. 3) kann nicht die Annahme rechtfertigen, die abgelehnten Richter stünden der Sache nicht mehr unvoreingenommen gegenüber (in einem Fall richterlicher Formulierungshilfe: OLG Düsseldorf OLGZ 94/210 (212)).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschluss:
Beschwerdewert: 2 Mio. DM.
Fundstellen
Haufe-Index 3030564 |
NJW 2001, 1145 |
NJW 2001, 1145 (Volltext mit red. LS) |
JurBüro 2001, 445 |
MittRKKöln 2001, 157 |
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