Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunft. sofortige Beschwerde gegen Beschluss gemäß § 91 a ZPO
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 15.09.2000; Aktenzeichen 22 O 315/00) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 15.9.2000 abgeändert wie folgt:
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: bis 5.000,00 DM
Gründe
Die Parteien schlossen am 26.8.1997 auf einem Formblatt „Vereinbarung über ein Gemeinschaftsgeschäft auf der Grundlage der RDM-Geschäftsgebräuche unter Maklern (GfG)” eine Vereinbarung hinsichtlich einer hälftigen Provisionsteilung „für alle Objekte, die im Namen und für Rechnung von … angeboten, abgewickelt und abgerechnet wurden”. Sinn der Vereinbarung war u.a., eine Arbeits- und Kostenteilung vorzunehmen (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 13.10.2000, Bl. 107 d.A.).
Unter Ablauf (erstmögliche Beendigung) des Maklerauftrags des Erstmaklers ist dort aufgeführt:: „bis auf Widerruf”.
Der Kläger nahm den Beklagten auf Auskunft über die dem Beklagten zustehende Provision bezüglich des Verkaufs der überbauten Teilfläche des Grundstücks … in Anspruch mit der Behauptung, bezüglich dieses Objekts seien die Parteien übereingekommen, dieses gemeinschaftlich abzuwickeln, sodass er zur Geltendmachung des hälftigen Provisionsanspruchs auf die eingeforderte Auskunft angewiesen sei.
Der Beklagte lehnte die Auskunftserteilung ab, da dieses Objekt von den Parteien getrennt und unabhängig voneinander bearbeitet worden sei und eine Vereinbarung hinsichtlich einer Abwicklung als Gemeinschaftsgeschäft spätestens mit der „Kündigung der Kooperation” durch den Beklagten am 6.10.1997 hinfällig geworden sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 4.9.2000 erklärte der Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, dass er aus diesem Objekt insgesamt Provisionen in Höhe von 26.448,85 DM vereinnahmt habe. Hierauf erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, der Beklagte schloss sich der Erledigterklärung an.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, da dieser einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Beklagten nicht zur Seite gestanden habe.
Gegen den dem Klägervertreter am 19.9.2000 zugestellten Beschluss legte der Kläger am 28.9.2000 sofortige Beschwerde ein.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet.
Zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses war die Klage zulässig und begründet, da es sich bei dem streitgegenständlichen Objekt um ein der Vereinbarung vom 26.8.1997 unterfallendes handelte, dem Kläger aufgrund dieser Vereinbarung ein Auskunftsrecht zustand und der Beklagte daher bei einer streitigen Entscheidung unterlegen wäre.
Die Vereinbarung der Parteien vom 26.8.1997 stellt nicht die typische Vereinbarung eines Gemeinschaftsgeschäfts, für welches der Formularvertrag vom Ring Deutscher Makler konzipiert ist, dar. Das typische Gemeinschaftsgeschäft betrifft ein einzelnes, genau bezeichnetes Objekt, die beteiligten Makler arbeiten eigenständig und tragen die bei ihnen entstehenden Kosten jeweils selbst. Für solche Gemeinschaftsgeschäfte sind gemäß § 12 der Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte unter Maklern auch Schutzfristen, innerhalb derer eine Provisionsaufteilung zu erfolgen hat, geregelt.
Demgegenüber haben sich die Parteien – teilweise – zusammengeschlossen, um beim Bearbeiten bestimmter Objekte durch Arbeits- und Kostenteilung Synergieeffekte zu erzielen.
Die durch die vorgelegten Abrechnungen nachgewiesene Kostenteilung, das Betreiben der Gemeinschaftsgeschäfte nicht innerhalb bestehender Schutzfristen, sondern „bis auf Widerruf” sowie die Anwendung dieser Vereinbarung für alle Objekte, die im Namen und für Rechnung von … angeboten, abgewickelt und abgerechnet wurden, stellen bezüglich einer Vereinbarung über ein Gemeinschaftsgeschäft eine atypische Vereinbarung dar, die bei der Auslegung der Vereinbarung zu berücksichtigen ist.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts, dass diese Vereinbarung nur Anwendung findet, wenn ein gemeinsames Angebot bzw. ein gemeinsamer Nachweis zum Vertragsschluss über ein zu vermarktendes Objekt führt, ist nach Auffassung des Senates davon auszugehen, dass die Objektklausel dahingehend auszulegen ist, dass von der Vereinbarung der Parteien alle Objekte umfasst sind, die von den Parteien übereinstimmend als Gemeinschaftsobjekt qualifiziert wurden. Denn wenn das Anbieten, Abwickeln und Abrechnen als kumulative Voraussetzungen für eine Provisionsteilung anzusehen wären, stünde es im Belieben des Einzelnen, vor Vertragsschluss bzw. Abrechnung das Geschäft nunmehr als Eigengeschäft zu führen und damit dem Partner den Provisionsanspruch zu entziehen, obwohl dieser möglicherweise in der Angebotsphase Kosten für die Bewerbung des Objekts mitgetragen hat.
Gemäß § 157 BGB ist die Vereinbarung vom 26.8.1997 vielmehr dahingehend au...