Leitsatz (amtlich)
Bei Einreichung der Gesellschafterliste gem. § 40 Abs. 2 GmbHG muss die Notarbescheinigung nicht wortgenau, aber ihrem Sinngehalt nach dem Gesetzestext des § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG entsprechen.
Normenkette
GmbHG § 40 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Ulm (Beschluss vom 16.03.2011; Aktenzeichen HRB 640763) |
Tenor
1. Auf die befristete Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des AG Ulm - Registergericht - vom 16.3.2011, HRB 640763, aufgehoben.
2. Die Sache wird zur weiteren Behandlung der zur Aufnahme in das Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste vom 20.10.2010 (URz. 1561 A/2010) nebst Feststellung zu dieser Urkunde vom 26.11.2010 - unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats - an das AG Ulm zurückverwiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenentscheidung im Übrigen ist nicht veranlasst.
Gründe
1. Der Beteiligte Ziff. 2 reichte am 20.10.2010 zum Handelsregister des AG - Registergerichts - Ulm eine notarbescheinigte Gesellschafterliste zur Aufnahme in das Handelsregister ein.
Die Notarbescheinigung hat folgenden Wortlaut:
"Die vorstehende Gesellschafterliste enthält mit Ausnahme der bislang nicht im Handelsregister vollzogenen Beschlüsse in Abschnitt B. I. meiner Urkunde vom 29.7.2010, URz. 1114 A/2010, die Veränderungen, die sich aufgrund meiner vorgenannten Urkunde nach Vollzug der dort in Abschnitt B. II. beschlossenen Kapitalerhöhung im Handelsregister ergeben und stimmt ansonsten mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste vom 20.12.2004 überein."
Am 25.10.2010 beanstandete die Rechtspflegerin:
"Die eingereichte Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 1 GmbHG kann aus folgenden Gründen nicht anerkannt werden:
- Die übrigen Eintragungen stimmen nicht mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste überein. Die zuletzt im Handelsregister aufgenommene Liste datiert vom 22.12.2004.
- Die Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG hat lediglich den Gesetzestext zu enthalten.
Hinweis: Die Anmeldung vom 29.7.2010 - URz. 1115 A/2010 - wurde in Ziff. I. zurückgenommen.
Die Gesellschafterliste ist nach Berichtigung erneut elektronisch einzureichen ..."
Der Notar reichte die aufgrund der Feststellung vom 26.11.2010 zu seiner Urkunde vom 20.10.2010, URz. 1561 A/2010, korrigierte notarbescheinigte Gesellschafterliste ein, wonach nunmehr die Übereinstimmung mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste vom 22.12.2004 bescheinigt wurde.
Zur zweiten Beanstandung wies er mit Schreiben vom 3.12.2010 darauf hin, dass § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG einen bestimmten Wortlaut der Bescheinigung nicht vorschreibe. Im einzelnen wird auf den Inhalt der Stellungnahme und das dortige Zitat (Link, RNotZ 2009, 193, 206) verwiesen.
Hierauf hat das Registergericht mit Beschluss vom 16.3.2011 die Liste der Gesellschafter vom 20.10.2010 unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 25.10.2010 zurückgewiesen.
Gegen die am 18.3.2011 zugestellte Entscheidung hat der Notar namens und in Vollmacht der Beteiligten Ziff. 1 Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung verwiesen wird.
Die Rechtspflegerin hat - ohne Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen - nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt unter erneuter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 25.10.2010 mit dem Zusatz, dass insbesondere die übrigen Eintragungen nicht mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmten.
2. Die befristete Beschwerde ist statthaft (§§ 374 Nr. 1, 382 Abs. 3, 58 Abs. 1 FamFG) und wurde form- und fristgerecht gem. §§ 58 ff. FamFG erhoben. Die Beschwerdeberechtigung der beteiligten Gesellschaft, in deren Namen und mit deren Vollmacht der Notar das Rechtsmittel eingelegt hat, ergibt sich aus § 59 Abs. 1 FamFG.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Durch die Richtigstellung des Datums der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste auf den 22.12.2004 und die elektronische Einreichung der berichtigten notarbescheinigten Gesellschafterliste hat der Notar die Beanstandung der Nichtübereinstimmung der übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste ausgeräumt.
Dem Verlangen der Rechtspflegerin, dass die Bescheinigung des Notars genau dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG entsprechen muss, kann nicht gefolgt werden.
Der Notar ist nicht gezwungen, die sich aus der Vorschrift ergebende Formulierung für die mit der Einreichung der Gesellschafterliste verbundene Bescheinigung zu verwenden. Der von ihm gewählte Wortlaut muss nur denselben Inhalt haben, d.h. es muss sich aus der Bescheinigung ebenso eindeutig wie aus dem Gesetzestext ergeben, dass die Eintragungen in der Gesellschafterliste - außer den vom Notar bescheinigten Veränderungen - mit dem Inhalt der sich aus dem Handelsregister ergebenden letzten Eintragung übereinstimmen (OLG Stuttgart/Senat, Beschl. v. 28.7.2010 - 8 W 176/10, vorgehend AG Ulm, HRB 724783).
Zwar sind nach Krafka/Willer/Kühn, RegisterR, 8. Aufl. 20...