Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 09.06.1994; Aktenzeichen 27 OH 16/93)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landgerichts Stuttgart vom 09.06.1994 – 27 OH 16/93 –

abgeändert:

Die Antragstellerin trägt die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: Kostenstreitwert aus DM 50.000,00.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat Erfolg.

Der Senat schließt sich der überwiegenden Meinung an, daß § 494 a ZPO keine abschließende Kostenregelung für das selbständige Beweisverfahren trifft und deshalb außerhalb des Anwendungsbereichs von § 494 a ZPO die bisher zum Beweissicherungsverfahren ergangene Rechtsprechung weiterhin von Bedeutung ist (vgl. Zöller, ZPO, 18. Aufl. § 91 RN 13 Stichwort: „selbständiges Beweisverfahren”). Dieser Auffassung haben sich auch in neuerer Zeit das Oberlandesgericht Karlsruhe (JurBüro 1993, 46; das OLG Köln mit Beschluß vom 12.03.1993 – 3 W 7/93 – JurBüro 1993, 618; OLG Köln Beschluß vom 27.11.1992 – 22 W 37/92, JurBüro 1993, 680; OLG Braunschweig, Beschluß vom 30. Juni 1992 – 3 W 35/92 –, BauR 93, 122) angeschlossen. Die vom 27. Senat des OLG Köln mit Beschluß vom 16.03.1992 vertretene Gegenauffassung (VersR 1992, 638 unter Berufung auf Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 50. Aufl. § 91 RN 21) steht isoliert und überzeugt nicht. Die Gegenmeinung kann sich auch nicht auf eine ausdrückliche Absicht des Gesetzgebers berufen, daß mit der Regelung des § 494 a ZPO für das selbständige Beweisverfahren eine abschließende Kostenregelung getroffen worden sei. Hinzu kommt, daß in dem vom OLG Köln abweichend entschiedenen Fall das selbständige Beweisverfahren durch Vergleich erledigt wurde, so daß § 98 ZPO in entsprechender Anwendung herangezogen wurde und damit für eine anderweitige Kostenerstattung kein Raum mehr war.

Entsprechend den Grundsätzen der bisher herrschenden Rechtsprechung hat die Antragsgegnerin daher einen Anspruch auf Kostenerstattung, nachdem der Antrag auf selbständiges Beweisverfahren als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Kosten: § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Ott, Richter, Störzbach

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1121637

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