Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 23.04.2018; Aktenzeichen 6 O 316/17)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 23.04.2018 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Klageantrag zu 1 unbegründet ist, und den Streitwert auf 119.000 EUR festzusetzen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen, beginnend mit Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 08.12.2016 erklärtem Widerruf die Feststellung, dass der unter dem 27.07.2014 mit der beklagten Bausparkasse geschlossene Vertrag über ein Vorausdarlehen aufgrund des Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt wurde (Antrag zu 1) und er nicht verpflichtet war, das im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht ausbezahlte Vorausdarlehen abzunehmen (Antrag zu 2).

Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die positive Feststellungsklage (Antrag zu 1) als unzulässig, den Feststellungsantrag zu 2 als unbegründet abgewiesen, weil die gesetzliche Widerrufsfrist im Dezember 2016 bereits abgelaufen gewesen sei.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, die Klage sei insgesamt zulässig und er habe den Darlehensvertrag im Jahr 2016 noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei.

Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz,

1. Das am 23.4.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Heilbronn, Az. Bi 6 O 316/17, wird abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass sich der zwischen den Parteien am 25.07.2014 geschlossene Darlehensvertrag, Nummer ..., Bausparnr. ..., über nominell 119.000 Euro durch den Widerruf des Klägers vom 8.12.2016 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat.

3. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet war, dass unter 2. bezeichnete Darlehen abzunehmen.

4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger in Höhe der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.480,44 Euro freizustellen.

Hilfsweise in der Hauptsache,

es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag, Nummer ..., Bausparnr. ..., seit dem Zugang des Widerrufs am 8.12.2016 keinen Anspruch mehr auf die vertragliche Leistung hat.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

1. Es kann offenbleiben, ob der Feststellungsantrag zu 1 zulässig ist. Zwar ist Rechtsfolge des Widerrufs auch nach der hier geltenden Rechtslage die Änderung des Vertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis nach den Vorschriften der §§ 355 Abs. 3, 357a BGB, weshalb die Statthaftigkeit des Antrags nach § 256 Abs. 1 ZPO gegeben ist. Jedoch ist fraglich, ob der Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse hat. Ob für den Feststellungsantrag überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, kann jedoch offenbleiben. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, Rn. 41 m.w.N.). Ist eine Klage in erster Instanz als unzulässig abgewiesen, kann das Berufungsgericht die Klage auch auf die alleinige Berufung des Klägers in der Sache abweisen, ohne dadurch gegen das Verschlechterungsverbot (§ 528 S. 2 ZPO) zu verstoßen (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 528 ZPO, Rn. 32; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1956 - III ZR 97/55 -, BGHZ 23, 36-52).

2. In der Sache ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Widerrufsrecht des Klägers bei seiner Ausübung verfristet war, sodass die Klage insgesamt unbegründet ist.

a) Gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB sind die Vorschriften des Verbraucherkreditrechts in der zwischen dem 13.06.2014 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie anzuwenden.

b) Dem Kläger wurde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt, auch wenn das ihm überlassene Exemplar des Vertrages von ihm nicht unterschrieben war und der Kläger in seinem Exemplar die Felder zu den Kontoverbindungen für die Auszahlung des Darlehens und das ...

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