Verfahrensgang

LG Ellwangen (Beschluss vom 21.05.1999; Aktenzeichen 5 OH 19/97)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 21.5.1999

aufgehoben.

2. Der Antrag der Antragsgegnerin Ziff. 1, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, wird

zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin Ziff. 1.

Wert des Beschwerdeverfahrens: (bis) 2.400,00 DM

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist begründet.

Im selbständigen Beweisverfahren ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung. Hiervon macht § 494 a Abs. 2 ZPO eine Ausnahme für den Fall, daß der Antragsteller der Anordnung der Klägerhebung nicht nachkommt.

Eine Kostenentscheidung ist nach überwiegender Meinung auch dann zu treffen, wenn der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt oder wenn dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird.

Dem kann aber nicht der Fall einer übereinstimmenden Erledigungserklärung gleichgestellt werden. Jedenfalls wenn dem Antrag auf Erhebung von Beweisen im selbständigen Beweisverfahren stattgegeben worden ist, besteht für eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO, welche eine Prüfung der sachlichen Rechtslage voraussetzt, keine Grundlage (vgl. OLG Hamburg MDR 1998, 242; OLG Frankfurt BauR 1996, 587).

Die seitens des Antragstellers abgegebene Erledigungserklärung kann nicht einer Zurücknahme des Antrags gleichgestellt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Krukenberg Vors. Richter am OLG, Pfeiffer Richter am OLG, Vogel-Milionis Richterin am LG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1114491

BauR 2000, 445

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