Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 11.01.2019; Aktenzeichen 8 O 378/18) |
Tenor
1. Der auf den ... bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung wird aufgehoben.
2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11.1.2019 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für die Berufungsinstanz auf bis 16.000 Euro festzusetzen.
3. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Klage zur Rückabwicklung eines widerrufenen Kilometerleasingvertrags ohne Restwertgarantie. Diese Klage ist offensichtlich aussichtslos, weil bei einem solchen Leasingvertrag ein Widerrufsrecht von Anfang an nicht bestand (BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20 -, Rn. 19, juris). Es kommt daher auf die Frage, ob eine Widerrufsfrist durch die von der Beklagten übergebenen Unterlagen in Gang gesetzt worden wäre, nicht an.
2. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 3.3.2021 nunmehr vorträgt, der Leasingvertrag sei auf dem Fernabsatzweg unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen worden, weil sich der Kläger nicht in einer Filiale der Beklagten, sondern lediglich in den Geschäftsräumen des vermittelnden Autohauses befunden habe, ist dieser Vortrag - auch wenn man ihn als wahr unterstellt - nicht geeignet der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Ein Widerrufsrecht ergibt sich auch auf Grundlage diesen klägerischen Vortrags nicht aus §§ 312g, 355 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB.
Ein solches Widerrufsrecht setzt voraus, dass es sich entweder um einen Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB) handelt oder der Leasingvertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde (§ 312b BGB).
Beides ist nicht der Fall.
a) Der Leasingvertrag wurde mangels ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln nicht im Wege des Fernabsatzes geschlossen. Der Kläger trägt insoweit selbst vor, den Leasingvertrag in den Geschäftsräumen des Autohauses unterschrieben zu haben. Dies ergibt sich auch aus der Vertragsurkunde, wonach er den Vertrag in Anwesenheit von M. in N. unterzeichnete.
Dass der Kläger im Autohaus nicht einem Mitarbeiter der Beklagten, sondern einem von jener beauftragten Vermittler gegenüber saß, steht der Verneinung des Fernabsatzes nicht entgegen. Ob der Vermittler von der Beklagten zum Abschluss des Leasingvertrages auch im technischen Sinn bevollmächtigt war, ist nicht maßgeblich (so im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehensvertrags bereits Senat, Urteil vom 19. November 2019 - 6 U 250/18 -, Rn. 23, juris; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZR 38/20 -).
b) Der Leasingvertrag wurde auch nicht außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen. Gemäß § 312b Abs. 2 S. 2 BGB stehen Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, Räumen des Unternehmers gleich.
Fundstellen
Dokument-Index HI14494740 |