Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.04.2009; Aktenzeichen V ZB 70/08)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten Ziff. 1 wird gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte Ziff. 1 und der Beteiligte Ziff. 5 streiten im Zusammenhang mit einem vom Beteiligten Ziff. 1 als Notar beurkundeten Grundstückskaufvertrag darüber, ob der Beteiligte Ziff. 1 aufgrund der ihm im Kaufvertrag mit übertragenen zusätzlichen Verpflichtungen berechtigt ist, neben einer Hebegebühr gem. § 149 KostO (§§ ohne Gesetzesangabe in der Folge sind solche der Kostenordnung) für die Abwicklung des Kaufpreises über Notaranderkonto berechtigt ist, auch eine Betreuungsgebühr gem. § 147 für die Prüfung der Einzahlungsreife des Kaufpreises (Fälligkeit) auf Notaranderkonto und die Mitteilung der Einzahlungsreife an den Käufer zu verlangen.

Bezüglich des vom Beteiligten Ziff. 1 unter dem o.a. Aktenzeichen beurkundeten Kaufvertrags zwischen den Beteiligten Ziff. 2-4 vom 24.4.2004 wird auf die Kopie in Anlage 1 zum Antrag des Beteiligten Ziff. 1 an das LG vom 4.2.2006 (Bl. 1 d.A.) Bezug genommen.

In § 3 Ziff. 3 des Kaufvertrags ist u.a. bestimmt, dass der vereinbarte Kaufpreis (von 270.000 EUR) erst nach Maßgabe der näher geregelten Bedingungen fällig wird und dass der Urkundsnotar den Eintritt dieser Zahlungsvoraussetzungen den Vertragsbeteiligten schriftlich zu bestätigen hat. Unter § 3 Ziff. 4 ist geregelt, dass der Kaufpreis bei Fälligkeit auf ein näher bezeichnetes Notaranderkonto des Urkundsnotars zu überweisen ist und dass der Urkundsnotar von den Beteiligten unwiderruflich angewiesen wird, über den hinterlegten Kaufpreis nach näherer Maßgabe zugunsten von im Grundbuch für das Kaufgrundstück mit Grundpfandrechten voreingetragenen Gläubigern zu verfügen und ein etwaiger nach Ablösung verbleibender Kaufpreisbetrag an den Verkäufer zu überweisen ist. Die Kosten der Kapitalabwicklung über Notaranderkonto, insbesondere nach § 149, hat der Verkäufer übernommen. Die Auflassung sollte unverzüglich nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises erfolgen. In § 8 Ziff. 3 wurde der Urkundsnotar von den Beteiligten im Übrigen mit dem Vollzug des Vertrags beauftragt und u.a. bevollmächtigt, alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Erklärungen abzugeben.

Für seine Tätigkeit hat der Notar folgende Kostenberechnung gem. § 154 erstellt (Rückseite 10 der o.a. Kaufvertragskopie):

Beurkundung des Vertrages, § 36 Abs. 2 KostO, 20/10 aus 270.000 EUR 924 EUR

Einholung Zeugnis nach § 28 BauGB, § 146 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2, (Wert wie vor), 1/10 46,20 EUR

Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit, § 147 Abs. 2, Wert 54.000, ½ 73,50 EUR

Entgelt für Ausfertigungen und Abschriften, § 152 Abs. 2, 1a 11,52 EUR

Dokumentenpauschale, § 136 Abs. 1+2, 152, Abs. 1, Ablichtungen 90 Stück 31 EUR

Summe netto 1.086,22 EUR

16 % Umsatzsteuer 173,80 EUR

Gesamtbetrag 1.260,02 EUR

2. Der Beteiligte Ziff. 5 hat anlässlich einer Prüfung der Amtstätigkeit des Beteiligten Ziff. 1 u.a. die in vorliegender Sache in der Kostenberechnung enthaltene Gebühr gem. § 147 Abs. 2 für die Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit beanstandet und den Beteiligten Ziff. 1 angewiesen, insoweit eine Beschwerdeentscheidung des LG herbeizuführen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, neben einer Verwahrungsgebühr für die Kaufpreisabwicklung auf Notaranderkonto gem. § 149 komme der Ansatz einer Betreuungsgebühr für die Kaufpreisüberwachung und -mitteilung gem. § 147 Abs. 2 in der Regel nicht in Betracht (Streifzug durch die Kostenordnung, Rz. 947).

Der Beteiligte Ziff. 1 hat hierauf mit Schreiben an das LG vom 3.2.2006 eine Entscheidung des LG über die Berechtigung des beanstandeten Inhalts der Kostenberechnung beantragt. Er hat hierbei unter Hinweis auf die streitigen Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum für seine Person die Auffassung vertreten, die Beanstandung durch den Beteiligten Ziff. 5 sei zu Unrecht erfolgt.

Dieser hat seine Auffassung im Verfahren vor dem LG aufrecht erhalten und auf Anfrage des LG ohne Bestreiten seitens des Beteiligten Ziff. 5 vorgetragen, eine Hebegebühr gem. § 149 für die Abwicklung des Kaufpreises auf Notaranderkonto sei hier später fällig geworden und (gegenüber dem Verkäufer) in Rechnung gestellt worden.

Das LG hat mit Beschluss vom 8.9.2006 auf die (Weisungs-)Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gem. § 156 dessen Kostenrechnung zu Urkundenrolle Nr. 622/04 dahin abgeändert, dass die für die Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit gem. §§ 32, 147 Abs. 2 angesetzte Gebühr i.H.v. 73,50 EUR sowie die hierauf entfallende Umsatzsteuer in Wegfall kommt, so dass sich der Gesamtbetrag der Rechnung auf 1.174,76 EUR reduziert. Zur Begründung hat sich das LG der auch vom Beteiligten Ziff. 5 vertretenen - nach Ansicht des LG herrschenden - Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum angeschlossen, wonach durch eine Hebegebühr gem. § 149 eine vereinbarte Tätigkeit des Urkundsnotars für die Prüfung der Einzahlungsreife auf Notaranderkonto u...

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