Entscheidungsstichwort (Thema)
unlauterer Wettbewerb
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 01.04.1996; Aktenzeichen 1 KfH O 49/96) |
Tenor
1) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 01.04.1996
geändert:
Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungen für die Vermittlung von Mietwohnraum zu werben, ohne neben dem Mietpreis gesondert anzugeben, ob neben dem Mietzins Nebenkosten zu entrichten oder in diesem eingeschlossen sind, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
2) Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
Beschwerdewert: |
20.000,– DM. |
Tatbestand
I.
Der Antragsgegner hat im … Generalanzeiger am … mit der in der Entscheidungsformel wiedergegebenen Anzeige geworben.
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein zur Förderung der Interessen seiner Mitglieder, von denen im hiesigen Raum 8 Mitglieder im Bereich der Wohnungsvermittlung tätig sind. Er sieht in der Anzeige des Antragsgegners einen Verstoß gegen § 6 II Wo VermittG und § 1 UWG.
Der Antragsteller hat nach erfolgloser Abmahnung den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen mit einem der Entscheidungsformel entsprechenden Antrag.
Der Vorsitzende der 1. Kammer für Handelssachen hat den Verfügungsantrag durch Beschluß vom 01.04.1996 zurückgewiesen, weil die glaubhaftgemachte Zahl der betroffenen Mitglieder im Großraum Stuttgart zur kollektiven Vertretung der Mitgliederinteressen nicht ausreiche, weil nicht glaubhaft gemacht sei, daß im Großraum Stuttgart die Formulierung KM geeignet sei, bei den Wohnungssuchenden die Vorstellung hervorzurufen, daß Nebenkosten nicht anfielen, und weil der beanstandete Verstoß nicht geeignet wäre, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, der nicht abgeholfen wurde.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Der Antragsgegner verstößt mit der beanstandeten Werbung gegen §§ 6 II Wo VermittG, 1 UWG.
Für die Klagbefugnis des Antragstellers reicht das glaubhaft gemachte Vorhandensein von 8 Mitgliedern im Bereich der Wohnungsvermittlung im hiesigen Raum aus. Denn diese Zahl ist immerhin so groß, daß die Annahme gerechtfertigt ist, der Antragsteller mache mit seinem Verfügungsantrag nicht lediglich Einzelinteressen geltend.
Die bloße Angabe KM 720,– DM in der beanstandeten Anzeige des Antragsgegners verstößt gegen § 6 II WoVermittG. Nach dieser Vorschrift muß der Wohnungsvermittler beim Angebot von Wohnraum in Zeitungsanzeigen den Mietpreis angeben und darauf hinweisen, ob Nebenleistungen besonders zu vergüten sind. Zur Erfüllung dieser Pflicht reicht die Angabe KM = Kaltmiete nicht aus. Denn bei der Vermietung von Räumen, die der Gebäudeeigentümer durch zentrale Anlagen oder durch eigenständige gewerbliche Lieferung mit Wärme und Warmwasser versorgt, ergibt sich die Umlegung der Kosten für die Versorgung mit Heizung und Warmwasser auf die Mieter fast ausnahmslos aus der Heizkostenverordnung in der Fassung vom 20.01.1989 – BGBl I 115 (vgl. dazu Staudinger/Emmerich, 1995, §§ 535, 536 BGB Rn. 118). Insoweit kann sich die Verpflichtung zum Hinweis über Nebenkosten sinnvollerweise nur auf Nebenkosten beziehen, die zusätzlich zu den kraft Gesetzes umgelegten Kosten für die Versorgung mit Heizung und Warmwasser nach vertraglicher Vereinbarung zu erbringen sind. Die Angabe Kaltmiete umfaßt aber auch die Fälle, in denen der Mieter selbst für Heizung und Warmwasser sorgen muß. Hier ist die Versorgung mit Heizung und Warmwasser keine Nebenleistung des Vermieters, sodaß die Angabe Kaltmiete nichts darüber besagt, ob Nebenleistungen besonders zu vergüten sind.
Ob es richtig ist, daß es wegen der Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt im Großraum Stuttgart praktisch keine Wohnungen gibt, bei denen in der sogenannten Kaltmiete alle Nebenkosten enthalten sind, kann dahinstehen. Denn dieser Umstand wäre mit Sicherheit nicht allen Wohnungssuchenden bekannt und der Schutz des Gesetzes gilt vor allem den mit den Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt weniger vertrauten Personen, die es in großer Zahl gibt.
Mit der Zuwiderhandlung gegen § 6 II WoVermittG verstößt der Antragsgegner auch gegen § 1 UWG. Sein Schweigen auf die Abmahnung begründet die Vermutung, daß er sein Verhalten fortsetzen will, um sich durch die Zuwiderhandlung einen Vorteil vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Das ist wettbewerbswidrig. Es kann deshalb offenbleiben, ob der Verstoß gegen § 6 II WoVermittG schon für sich allein wettbewerbswidrig wäre.
Das Verhalten des Antragsgegners ist auch geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt der Woh...