Leitsatz (amtlich)
1. Notare, die im badischen Rechtsgebiet als Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung (§ 3 Abs. 1 BNotO) zu bestellen sind, müssen die Befähigung zum Richteramt erlangt haben.
2. Ein Bewerber, der allein die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllt, kann im badischen Rechtsgebiet deshalb nicht zum Notar nach § 3 Abs. 1 BNotO bestellt werden. Die Möglichkeit seiner ausnahmsweisen Bestellung zum hauptberuflichen freien Notar bleibt auf das württembergische Rechtsgebiet beschränkt.
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1.6.2006 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner hat ab 2.11.2005 25 Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet mit den Amtssitzen Baden-Baden, Bruchsal, Emmendingen, Freiburg im Breisgau, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Mannheim, Mosbach, Offenburg, Pforzheim, Rastatt, Überlingen und Waldshut-Tiengen auf seiner Homepage unter http://www.justiz-bw.de ausgeschrieben.
Der Antragsteller ist Bezirksnotar beim Notariat X. Er hat sich innerhalb der bis 30.11.2005 laufenden Bewerbungsfrist auf die ausgeschriebenen Stellen beworben.
Mit Bescheid vom 1.6.2006 hat der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, dass seine Bewerbungen nicht berücksichtigt werden konnten, weil dem Antragsteller die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz fehle und er damit die subjektive Zulassungsvoraussetzung des § 5 BNotO nicht erfülle.
Der Antragsgegner hat dazu weiter ausgeführt, § 115 Abs. 2 S. 1 BNotO fingiere nicht, dass Notare im Landesdienst die Befähigung zum Richteramt hätten. Aus der Begründung des Vierten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 22.7.2005 (BGBl. I, 2188) ergebe sich vielmehr eindeutig, dass "die allgemeinen Vorschriften der §§ 5 ff. BNotO gelten". Davon abgesehen entspreche der vom Bundesgesetzgeber in § 115 BNotO verwendete Begriff "Notare im Landesdienst" ersichtlich nicht dem der landesrechtlichen Legaldefinition in § 2 LFGG. Wie sich aus der Differenzierung zwischen "Bezirksnotaren" in § 114 BNotO und "Notaren im Landesdienst" in § 115 BNotO ergebe, gehörten zu dem letztgenannten Kreis nur die im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst. Diese müssten nach § 17 Abs. 2 LFGG die Befähigung zum Richteramt haben.
Weiter hat der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, dass er die mit Amtssitz in Bruchsal ausgeschriebene Notarstelle mit dem Beteiligten X. zu besetzen beabsichtige.
Dagegen hat der Antragsteller mit am 30.6.2006 eingegangenem Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO gestellt.
Er ist der Auffassung, aufgrund der klaren und eindeutigen gesetzlichen Definition des Begriffes "Notar im Landesdienst" in den §§ 2, 17 Abs. 1 S. 1 LFGG handele es sich bei sämtlichen Notaren in Baden-Württemberg um Notare im Landesdienst. Daher handele es sich um den Oberbegriff für die Amtsnotare im württembergischen ("Bezirksnotare") und im badischen ("Justizräte") Rechtsgebiet. Da auch § 115 Abs. 2 S. 1 BNotO den Begriff "Notare im Landesdienst" als Voraussetzung für eine Gleichstellung bei einer Bewerbung um eine Bestellung zum Notar nach § 3 BNotO aufgegriffen habe, könne seine Bewerbung nicht aus dem alleinigen Grund zurückgewiesen werden, dass er nicht die Befähigung zum Richteramt habe. Der Wortlaut von § 115 Abs. 2 BNotO lasse insoweit keine andere Auslegung zu.
Dafür spreche auch der Gang des Gesetzgebungsverfahrens des Vierten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung. Während der Gesetzentwurf des Bundesrats in § 115 Abs. 2 BNotO-E als Voraussetzung für eine Bestellung zum Notar nach § 3 Abs. 1 BNotO noch ausdrücklich auf die Voraussetzungen des § 5 und die Tätigkeit als Notar im Landesdienst abgestellt habe, fehle die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 BNotO im späteren Beschluss des Bundestags. Nichts anderes ergebe sich aus der Gesetzesbegründung. Auch die Zielsetzung der Gesetzesänderung spreche dafür, dass der Bundesgesetzgeber durch die Neufassung der Bundesnotarordnung eine möglichst weite Öffnung des Notariats im badischen Rechtsgebiet erreichen wollte, um einen Mangel an Notaren zu beheben.
Eine Nichtberücksichtigung einer Bewerbung allein mit der Begründung, ihm fehle die Befähigung zum Richteramt, verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz. Nachdem der BGH mit Beschluss vom 1.8.2005 (NotZ 11/05, BGHReport 2006, 204 = ZNotP 2006, 37) entschieden habe, dass die Befähigung zum Richteramt nicht mehr juristisches Wissen vermittele, als jede andere juristisch orientierte Ausbildung dies könne, rechtfertige allein sein anderweitiger juristischer Berufsabschluss eine Ungleichbehandlung nicht. Die Versagung des Zugangs zum hauptberuflichen Notariat im badischen Rechtsgebiet stelle außerdem einen nicht...