Leitsatz (amtlich)
Eine aus Anwälten und Anwaltsnotaren bestehende Partnerschaftsgesellschaft, bei der die Anwaltsnotare auch mit ihrem Beruf als Notar in die Partnerschaft mit einbezogen sind, ist mit §§ 1 PartGG, 59a BRAO, 9 BNotO unvereinbar und kann nicht in das Partnerschaftsregister eingetragen werden.
Normenkette
PartGG §§ 1, 4; BRAO § 59a; BNotO § 9
Verfahrensgang
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 34. KfH des LG Stuttgart vom 17.10.2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
I. Mit Urkunde vom 7.6.2004 (Urkundenrolle Nr. 1116/2004 Ke) des Notars Dr. K. wurde die unter dem Namen "S. & Partner Rechtsanwälte Notare" errichtete Partnerschaft zur Eintragung im Partnerschaftsregister angemeldet. Gegenstand der Partnerschaft sollte die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Rechtsanwälte und durch die Anwaltsnotare die persönliche, eigenverantwortliche und selbständige Ausübung des Notaramtes sein.
Nach Einwänden der Rechtsanwaltskammer und der Notarkammer gegen die Aufnahme der Notartätigkeit in den Namen und den Gegenstand der Partnerschaft wies die Rechtspflegerin mit Zwischenverfügung vom 2.7.2004 darauf hin, dass sie die Bedenken teile und Name und Gegenstand geändert werden müssten. Darauf wurde eine mit Urkunde des Notars Dr. K. (Urkundenrolle Nr. 2133/2004 Ke) vom 20.10.2004 unter dem Namen S. & Partner Rechtsanwälte mit dem Gegenstand gemeinschaftlicher Berufsausübung der Partner als Rechtsanwälte errichtete Partnerschaft zur Eintragung ins Partnerschaftsregister angemeldet. Die Eintragung erfolgte am 29.10.2004.
Mit Urkunde vom 7.12.2004 (Urkundenrolle Nr. 2349/2004 Ke) erfolgte erneut eine Anmeldung zur Eintragung ins Partnerschaftsregister. Danach sollte die Bezeichnung der Partnerschaft nunmehr wieder S. & Partner Rechtsanwälte - Notare lauten und Gegenstand der Partnerschaft die gemeinschaftlichen Berufsausübung der Partner als Rechtsanwälte sowie der Partner Dr. H. und Dr. E. auch in ihrer Eigenschaft als Notare sein. Die hierzu angehörte Notarkammer und die Rechtsanwaltskammer nahmen Bezug auf ihre bereits zuvor erhobenen Einwände.
Mit Beschl. v. 4.3.2005 wies das AG - Registergericht - die Anmeldung vom 7.12.2004 zurück.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin wies das LG mit Beschl. v. 17.10.2005 zurück. Weder könne in den Rahmen der Partnerschaft die Berufsbezeichnung "Notare" aufgenommen werden, noch könne zum Gegenstand der Partnerschaft die Ausübung des Berufs als Notar gemacht werden. § 1 Abs. 3 PartGG schließe für Notare die Ausübung ihrer Berufstätigkeit als solche in einer Partnerschaftsgesellschaft aus, da sie ein öffentliches Amt ausübten. Es gehe nicht darum, ob Notare als solche sozietätsfähig mit Rechtsanwälten oder auch mit einer Partnerschaftsgesellschaft seien. Entscheidend sei allein, ob Gegenstand einer Partnerschaft auch die Ausübung einer Notartätigkeit sein könne und infolgedessen die Berufsbezeichnung auch in den Namen aufgenommen werden könne, was beides zu verneinen sei. Da der Notar ein öffentliches Amt ausübe, sei er nicht den freien Berufen zuzurechnen. Davon unberührt bleibe, dass der Anwaltsnotar in seiner Funktion als Rechtsanwalt Partner sein könne. In seiner Funktion als Notar könne er dies jedenfalls nicht sein.
Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin weiterhin die Eintragung der Änderung des Namens der Partnerschaft und die Aufnahme des in der Partnerschaft ausgeübten Berufs des Notars. Sie rügt zum einen, dass das LG verfahrensfehlerhaft ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Dies verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Im Übrigen übe der Anwaltsnotar einen freien Beruf aus, den er als Mitglied einer Partnerschaft nur in dieser und nicht neben ihr ausüben könne. Den besonderen Pflichten, denen der Anwaltsnotar in seiner Tätigkeit als Notar unterworfen sei, sei im Partnerschaftsvertrag Rechnung getragen worden. Der Partnerschaftsvertrag greife in den notariellen Amtsbereich nicht ein. Die Nichtzulassung von Berufsangaben in der Geschäftsbezeichnung der Partnerschaftsgesellschaft dürfe nur den Zweck haben, eine Irreführung der beurkundungswilligen Personen einerseits, der nach anwaltlicher Beratung strebenden Personen andererseits zu vermeiden. Eine solche Irreführung werde aber durch die zutreffende Angabe, dass Rechtsanwälte sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden haben, nicht bewirkt. Zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dürften sich Rechtsanwälte und Notare unter eben dieser Bezeichnung unbeanstandet zusammenschließen. Vor diesem Hintergrund seien Sachgründe, die der Gesetzgeber damit verfolgt haben könnte, ausgerechnet in der Partnerschaftsgesellschaft, abweichend von allen anderen Rechtsformen der beruflichen Zusammenarbeit, die Aufnahme der Notarfunktion in die Firma oder die Geschäftsbezeichnung zu verbieten, nicht erkennbar. Eine ...