Leitsatz (amtlich)
Kostenfestsetzung: Zwischen Streitgenossen, die gemeinsam auf der Kläger- oder der Beklagtenseite stehen, kommt es grundsätzlich nicht zu einer internen Kostenerstattung. Dies gilt gleichermaßen bei Zurückweisung der Beschwerden des Klägers/Widerbeklagten gegen eine erfolglose Richter- und Sachverständigenablehnung im Verhältnis zur Drittwiderbeklagten.
Normenkette
ZPO §§ 91 ff.; ZPO §§ 103 ff
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 09.01.2015; Aktenzeichen 15 O 322/11) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 2 der Rechtspflegerin des LG Stuttgart vom 9.1.2015 - 15 O 322/11, unter Zurückweisung der Kostenfestsetzungsanträge der Drittwiderbeklagten vom 19.11.2014 und vom 1.12.2014 aufgehoben.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die Drittwiderbeklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 5.477,56 EUR
Gründe
I. In den Rechtsmittelverfahren vor dem OLG Stuttgart, Az. 4 W 79/14 und 4 W 90/14, wurden die sofortigen Beschwerden des Klägers gegen die Entscheidungen des LG Stuttgart vom 10.10.2014 (erfolglose Richterablehnung) und vom 7.9.2014 (erfolglose Sachverständigenablehnung) zurückgewiesen mit den Beschlüssen vom 27.10.2014 (Az. 4 W 79/14) und vom 24.11.2014 (Az. 4 W 90/14). Zugleich wurden dem Kläger gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren auferlegt und der Gegenstandswert der Beschwerden jeweils auf bis 950.000 EUR festgesetzt.
Entsprechend den Anträgen der Drittwiderbeklagten vom 19.11.2014 (OLG-Beschl. v. 27.10.2014 - 4 W 79/14, betreffend die Richterablehnung) und vom 1.12.2014 (OLG-Beschl. v. 24.11.2014 - 4 W 90/14, betreffend die Sachverständigenablehnung) über jeweils 2.738,79 EUR (0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 RVG-VV aus je 950.000 EUR: 2.281,50 EUR, Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 RVG-VV: 20 EUR, 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 RVG-VV: 437,29 EUR) wurden mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 2 vom 9.1.2015 die von dem Kläger an die Drittwiderbeklagte zu erstattenden Kosten auf insgesamt 5.477,56 EUR festgesetzt.
Gegen die am 15.1.2015 zugestellte Entscheidung hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 16./19.1.2015 sofortige Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung verwiesen wird. Die Drittwiderbeklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 2.2.2015 nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 2 vom 9.1.2015 ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff. ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG) und in der Sache in vollem Umfang begründet.
Beim Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO war die Rechtspflegerin zwar an die Kostengrundentscheidungen und die Streitwertfestsetzungen in den Beschlüssen des 4. Zivilsenats vom 27.10.2014 - 4 W 79/14 (Richterablehnung); v. 24.11.2014 - 4 W 90/14 (Sachverständigenablehnung), gebunden.
Sie hat jedoch übersehen, dass es zwischen Streitgenossen, die gemeinsam auf der Kläger- oder der Beklagtenseite stehen, zu keiner internen Kostenerstattung kommt, es sei denn aufgrund eines entsprechenden Vergleichs, der vorliegend nicht abgeschlossen wurde (vgl. hierzu: Herget in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 91 ZPO Rz. 13 "Streitgenossen"; OLG Koblenz Rpfleger 1980, 444; LG Berlin Rpfleger 1982, 391; OLG Koblenz MDR 1986, 764; OLG Koblenz Rpfleger 1990, 436; OLG Köln FamRZ 1993, 724; je m.w.N.).
Dementsprechend hat auch der BGH in seiner Grundsatzentscheidung v. 6.4.2005 - V ZB 25/04, veröff. u.a. in NJW 2005, 2233, allein zur Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten des Prozessgegners im Beschwerdeverfahren über die Richterablehnung dahin entschieden, dass der Gegner der ablehnenden Partei die Stellung eines Verfahrensbeteiligten hat und die Entstehung und Erstattung seiner Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren sich deshalb nach allgemeinen Grundsätzen richten (vgl. auch zur Richterablehnung: OLG Dresden RdL 2006, 111; OLG Düsseldorf AGS 2009, 268; OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 766; OLG Stuttgart/Senat FamRZ 2014, 2018; und zur Sachverständigenablehnung: OLG Celle AGS 2008, 620; OLG Stuttgart/Senat Justiz 2009, 194; OLG Celle ZfSch 2010, 641; OLG SaarbrückenNJW-RR 2012, 766; OLG Koblenz AGS 2013, 166; je m.w.N.; in diesen Entscheidungen geht es jeweils um den Kostenerstattungsanspruch des Prozessgegners).
Der Kläger/Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte sind jedoch keine Prozessgegner, sondern Streitgenossen, was unzweifelhaft der Erweiterung der Widerklage gegen die Drittwiderbeklagte mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 28.10.2011 zu entnehmen ist, wonach eine gesamtschuldnerische Haftung des Klägers/Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten in den verschiedenen Widerklageanträgen jeweils i.H.v. 50 % zugrunde gelegt wurde.
Ein Prozessrechtsverhältnis besteht deshalb zwischen der Beklagten/Widerklägerin auf der einen Seite und dem Kl...