Tenor
1. Die Beschwerde gegen die Festlegung [Prüfungsschwerpunkt "Schlüsselung und ergänzende Angaben (Gas)"] der Beschwerdegegnerin vom 02. Juni 2015 (Az.: 4-4455.7/46) wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Streitwert: 50.000,- EUR.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in P... Sie ist auf verschiedenen Geschäftsfeldern tätig. Sie betreibt das Gasnetz in der Stadt P... sowie den Orten N..., T..., W... und E... Unter anderem übernimmt sie auch die kaufmännische und technische Betriebsführung für die Gasversorgung P... L... GmbH, an der sie eine Beteiligung in Höhe von 20% hält. Gesellschafter der Beschwerdeführerin sind die Stadtwerke P... Verwaltungs GmbH als Komplementärin ohne Einlage sowie die Stadt P... mit einer Beteiligung von 65% und die T... AG mit einer Beteiligung von 35%, jeweils als Kommanditisten. Vorgelagerte Netzbetreiberin der Beschwerdeführerin ist die t... b... GmbH. Im Gasversorgungsgebiet der Beschwerdeführerin befinden sich ca. 9.652 Ausspeisepunkte.
Sie wendet sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und mit Gründen versehenen Beschwerde gegen Teile der Festlegung [Prüfungsschwerpunkt "Schlüsselung und ergänzende Angaben (Gas)"] der Beschwerdegegnerin vom 02. Juni 2015 (Az.: 4-4455.7/46).
II. Wegen des Inhalts des angegriffenen Bescheids (Festsetzung) wird auf die Anlage Bf. 1 Bezug genommen.
Die Beschwerdeführerin trägt vor:
Es bestehe keine Rechtsgrundlage zu der Erhebung von Aufstellungen über die gewährten Rabatte und sonstigen Vergünstigungen sowie Empfänger und Höhe der Rabatte und Vergünstigungen.
Nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 6b Abs. 6 EnWG könne die Beschwerdegegnerin grundsätzlich alle Daten des Netzbetreibers erfragen, die einen Einfluss auf die zu treffende Entscheidung haben könnten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.03.2012 - 202 EnWG 10/11). Entscheidung sei hier die Erlösobergrenzenfestsetzung in der 3. Regulierungsperiode.
Dieser Entscheidung dienten die geforderten Angaben über Rabatte nicht. Die detaillierte Aufstellung diene, wie die Beschwerdegegnerin unter 2.4.2. ausführe, der Kontrolle, ob die Netzentgelte diskriminierungsfrei vereinnahmt und etwaige Nachlässe ordnungsgemäß bei ihr angezeigt würden.
Die LRegB verletze das Zitiergebot aus § 39 Abs. 1 S. 2 VwVfG.
Selbst im Rahmen der Meldepflicht nach §§ 20, 27 GasNEV müsse nicht der Begünstigte des Rabattes genannt werden.
§ 69 EnWG komme nur zur Anwendung, wenn ein Verfahren gemäß § 66 EnWG eingeleitet worden sei. Diese Daten seien für keines der dort genannten Verfahren relevant.
Es handele sich auch nicht um ein Monitoring nach § 35 EnWG.
Unter § 27 ARegV fielen die verlangten Daten nicht.
Dafür, die Daten reproduzierbar darzustellen und den Wirtschaftsprüfer diesbezüglich eine Aussage machen zu lassen, bestehe keine Rechtsgrundlage.
§ 4 Abs. 4 S. 4 GasNEV (vgl. Ziffer 2.4.6. der Gründe der Festlegung) biete keine Grundlage. Die Form der Darlegung sei von der Norm nicht gedeckt. Der dem Unternehmen obliegende Nachweis (BGH, Beschluss vom 23.06.2009 - EnVR 19/08, Rz. 7) solle es ermöglichen, verdeckte Quersubventionierungen besser aufzudecken (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.03.2012 - 202 EnWG 10/11). Vergleichbar seien die Vorgaben in §§ 238 Abs. 1 S. 2, 243 HGB. Zum Nachvollziehen reiche eine Verprobung; Reproduktion sei nicht erforderlich.
Eine Rechtsgrundlage unterstellt, wäre der Aufwand dafür, diese Vorgabe zu erfüllen, unverhältnismäßig. Es müsste entweder die Buchführung umgestellt oder eine Parallelbuchführung eingerichtet werden.
Der Aufwand hierfür wäre unverhältnismäßig. Außerdem wäre dieses Vorgehen nicht effizient. Zur Darlegung, dass die geforderte Darstellung unzumutbar, ja möglicherweise unmöglich sei, trägt die Beschwerdeführerin eingehend vor (BB 11 ff.).
Als Ergebnis daraus rügt sie, die Beschwerdegegnerin fordere unzulässigerweise, eine Neukonstruktion der Kostenstellenrechnung durchzuführen. Über die damit einhergehende Eliminierung von wechselseitigen Beziehungen zwischen Kostenstellen würde die Kostenstellenrechnung und damit auch die sich ableitenden Kontroll- und Steuerungsfunktionen zudem aus Sicht der Beschwerdeführerin in erheblichem Umfang an Genauigkeit und Realitätstreue einbüßen. Dies sei zweckwidrig.
Durch die verpflichtende Prüfung der Reproduzierbarkeit der Umlageschlüsselung schränke die Beschwerdegegnerin die unternehmerische Freiheit bei der Wahl eines sachgerechten und nachvollziehbaren Kostenschlüsselungsverfahrens ein.
Unverhältnismäßig seien die Dokumentationsanforderungen, obwohl von vornherein abzusehen sei, dass ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk nach den Anforderungen der Beschwerdegegnerin vom Wirtschaftsprüfer gefährdet sei und somit die auf S. 18 der streitgegenständlichen Festlegung angedrohten pauschalen Kürzungen durch die Beschwerdegegnerin zu erwarten seien.
Die Beschwerdegegnerin könnte zunächst die Ausführungen ...