Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsverpflichtung im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Bemessung der Beschwer im Berufungsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Bemessung des Wertes der Beschwer ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es kommt daher auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Der Auskunftswert wird nicht durch ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Rechtsmittelführers erhöht.

 

Normenkette

ZPO § 511 Abs. 2 S. 1; BGB § 1379 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

AG Ludwigsburg (Urteil vom 23.01.2008; Aktenzeichen 8 F 1023/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.01.2009; Aktenzeichen XII ZB 121/08)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG - FamG - Ludwigsburg (8 F 1023/07) vom 23.1.2008 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 600 EUR.

 

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der im angefochtenen Urteil auferlegten Auskunftsverpflichtung die Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Satz 1 ZPO (mehr als 600 EUR) nicht erreicht.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), den der Senat gem. §§ 2,3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, bemisst sich nach dem Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist auf den voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen. Hingegen bleibt das Begehren des Beklagten außer Betracht, die von der Klägerin erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leistungsanspruches zu verhindern oder zu erschweren. Denn dieses Ziel kann im Prozess über den Hauptanspruch ohne Einschränkung weiterverfolgt werden (st. Rspr., vgl. BGH FamRZ 2007, 711).

Vorliegend kann der Zeit- und Kostenaufwand für die geschuldete Auskunft des Beklagten über sein Endvermögen und den Verbleib einzelner Vermögensgegenstände (Sparguthaben, Zinsen, Depoteinlagen) nicht höher als 600 EUR bemessen werden.

1. Dies gilt auch unter Einbeziehung der Verpflichtung zur Wertermittlung. Denn es gilt zu beachten, dass der nach § 1379 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB auskunftspflichtige Ehegatte nur insoweit zur Angabe und Ermittlung der Vermögenswerte verpflichtet ist, als er selbst dazu imstande ist. Zwar ist es dem Auskunftspflichtigen zuzugestehen, zur Klärung von Einzelfragen Auskünfte einzuholen oder sachkundige Hilfskräfte einzuschalten, wenn er den Wert der Vermögensgegenstände anderenfalls nicht zuverlässig ermitteln kann. Dadurch anfallende Kosten gehören zu den Kosten der Wertermittlung und erhöhen gegebenenfalls den Wert des Beschwerdegegenstandes. Indessen schuldet der Beklagte keine gutachterliche Wertermittlung (BGH FamRZ 2007, 711). Deshalb kann sein Vortrag unberücksichtigt bleiben, er müsse zur Feststellung des Verkehrswertes einzelner Gegenstände (Fahrzeug, Musikanlage, Computer) und seiner Eigentumswohnung in X. einen Sachverständigen bzw. einen Makler beauftragen, wofür Kosten i.H.v. mindestens 650 EUR entstünden. Denn die anfallenden Kosten hat - wie bereits im Hinweisbeschluss vom 28.4.2008 ausgeführt wurde - die auskunftsberechtigte Klägerin zu tragen. Sie beschweren den Beklagten nicht (BGH FamRZ 2007, 711).

Soweit der Beklagte auf voraussichtliche Fahrtkosten und Auslagen für die Beschaffung von Belegen (Grundbuchauszug, Kontounterlagen) verweist, ist der Aufwand mit 600 EUR ausreichend abgegolten. Dass mit der - zusätzlich - geschuldeten Auskunft über die Verwendung eines Sparguthabens und einer Depoteinlage weitere (erhebliche) Kosten verbunden sein könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

2. Der Auskunftswert wird letztendlich auch nicht durch ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Beklagten erhöht. Zwar kann letzteres nach ständiger Rechtsprechung des BGH im Einzelfall für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss aber ein besonderes Interesse des Auskunftspflichtigen, bestimmte Tatsachen insbesondere vor dem Gegner geheim zu halten, im Einzelfall konkret dargelegt werden. Weiter muss die verurteilte Partei nach § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (BGH FamRZ 2005, 1986). Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden können (BGH FamRZ 2005, 1986). Das ist hier nicht vorgetragen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2153969

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