Verfahrensgang
AG Ludwigsburg (Aktenzeichen 8 F 978/17) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 05.03.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 26.02.2020 - 8 F 978/17 - abgeändert.
Gegen den Antragsteller A. A. wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 50,00 Euro festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf 30,00 Euro ermäßigt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.
Gründe
I. Mit Anwaltsschriftsatz vom 13.07.2017 beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht - Familiengericht - Ludwigsburg die Scheidung seiner am ...1981 geschlossenen Ehe mit der Antragsgegnerin, zahlte jedoch den vom Amtsgericht angeforderten Kostenvorschuss nicht ein. Nachdem die Akten mit Verfügung vom 15.01.2018 zunächst wegen Nichtbetriebs des Scheidungsverfahrens gemäß § 7 AktO weggelegt worden waren, rief der Antragsteller mit Schriftsatz vom 09.02.2019 das Verfahren wieder an. Das Amtsgericht bewilligte ihm auf seinen Antrag Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten, stellte den Scheidungsantrag an die Antragsgegnerin zu und bestimmte nach Einholung der Auskünfte zum Versorgungsausgleich mit Verfügung vom 06.02.2020 Haupttermin in Scheidungs- und Folgesachen auf den 26.02.2020. Zu diesem Termin wurde gemäß § 128 Abs. 1 FamFG das persönliche Erscheinen des Antragstellers und der Antragsgegnerin zur Anhörung als Ehegatte angeordnet. Die Terminsladung wurde dem Antragsteller ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 11.02.2020 über seinen Verfahrensbevollmächtigten zugestellt. Mit Schriftsatz vom 10.02.2020 leitete der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers an das Amtsgericht eine an ihn gerichtete E-Mail des Antragstellers weiter, in der dieser den Antragstellervertreter aufforderte, einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis Mai 2020 beim Amtsgericht einzureichen bzw. auf eine Verschiebung des Scheidungstermins bis Mai 2020 hinzuwirken. Der Antragstellervertreter wies ergänzend darauf hin, dass er seinem Mandanten mitgeteilt habe, dass er - der Anwalt - nicht befugt sei, den Termin aufzuheben. Mit Verfügung vom 11.02.2020, die den Beteiligten übersandt wurde, wies das Amtsgericht darauf hin, dass ein Ruhen des Verfahrens derzeit nicht angezeigt sei und noch die Frage geklärt werden müsse, ob seit der Einreichung des Scheidungsantrags durch den Antragsteller zumindest zeitweise eine Versöhnung der Ehegatten stattgefunden habe.
Im Scheidungstermin am 26.02.2020 sind beide Ehegatten nicht erschienen. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 26.02.2020 neuen Haupttermin in Scheidungs- und Folgesachen auf den 04.03.2020 bestimmt, diesen in der Folge allerdings wegen eines Auslandsaufenthalts des Antragstellers antragsgemäß wieder aufgehoben und mit Beschluss vom 02.03.2020 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Wegen Nichterscheinens zum Termin am 26.02.2020 wurde gegen den Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils durch Beschluss vom 26.02.2020 - 8 F 978/17 - ein Ordnungsgeld in Höhe von je 300,00 Euro festgesetzt.
Gegen den ihm über seinen Verfahrensbevollmächtigten am 28.02.2020 zugestellten Ordnungsgeldbeschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner E-Mail vom 05.03.2020, mit der er die Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses, hilfsweise die Herabsetzung der Höhe des festgesetzten Ordnungsgelds erreichen möchte. Der Antragstellervertreter schließt sich in einer schriftlichen, von ihm unterschriebenen Erklärung, die ebenfalls vom 05.03.2020 stammt und auf der ausgedruckten E-Mail des Antragstellers angebracht ist, als dessen Interessenvertreter seinem Antrag an.
Die Beschwerde wird damit begründet, dass der Antragsteller aufgrund seines Schreibens an seinen Verfahrensbevollmächtigten mit der Aufforderung, das Ruhen des Verfahrens bzw. eine Terminsverlegung bis Mai 2020 zu beantragen, davon ausgegangen sei, dass der Termin automatisch ohne Benachrichtigung aufgehoben werde. Entsprechend habe er auch der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie zum Termin am 26.02.2020 nicht zu erscheinen brauche. Daher sei die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen sie nicht fair.
Er selbst sei also wegen eines Missverständnisses nicht zum Termin erschienen. Er könne das Ordnungsgeld nicht bezahlen, weil er Hartz IV beziehe.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Auf den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 06.03.2020 wird insoweit Bezug genommen.
Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 128 Abs. 4 FamFG, § 380 Abs. 3 ZPO, §§ 567 ff. ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht (§ 128 Abs. 4 FamFG, § 380 Abs. 3 ZPO, 569 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 ZPO) eingelegt.
Zwar gilt für die Einlegung der sofortigen Beschwerde für den Antragsteller gemäß § 128 Abs. 4 FamFG, §§ 380 Abs. 3, 569 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO ...