Leitsatz (amtlich)
1. Die u.a. für den Fall der Berechtigung einer Miterbengemeinschaft an einem Gesellschaftsanteil anwendbare Vorschrift des § 18 Abs. 1 GmbHG soll nur verhindern, dass die Anteilsrechte von den einzelnen Mitberechtigten unterschiedlich ausgeübt werden. Dazu kommt es nicht, wenn nur einer oder ein Teil der Miterben das Recht mit Wirkung für alle ausübt. Die gemeinschaftliche Rechtsausübung kann insbesondere dadurch erfolgen, dass die Mitberechtigten einen gemeinsamen Vertreter bestellen.
2. Die Mehrheit der Miterben kann, hat sie abgedeckt durch §§ 2038 Abs. 2, 745 BGB eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses - zumindest, soweit sie nicht Verfügung ist - beschlossen, die Maßnahme auch ohne die Mitwirkung der überstimmten Miterben mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft ausführen. § 18 Abs. 1 GmbHG steht einer solchen Ausführung nicht entgegen.
3. Zur Einordnung der Abberufung des Geschäftsführers einer Gesellschaft, deren Anteile sich noch im ungeteilten Nachlass befinden, als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses.
4. Zu den Auswirkungen eines noch unerfüllten Vermächtnisanspruchs an in ungeteilter Erbengemeinschaft gehaltenen GmbH-Anteilen auf Stimmrecht und Geschäftsführung in der GmbH.
5. Zu den Voraussetzungen einer Abberufung eines von mehreren GmbH-Geschäftsführern aus wichtigem Grund wegen eines zwischen den Geschäftsführern eingetretenen unheilbaren Zerwürfnisses.
Normenkette
GmbHG § 18 Abs 1, § 38; BGB § 2038 Abs 2, § 745
Verfahrensgang
LG Tübingen (Urteil vom 24.01.2014; Aktenzeichen 21 O 33/13) |
Tenor
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Kammer für Handelssachen des LG Tübingen vom 24.1.2014 - 21 O 33/13 - gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Zurücknahme der Berufung bis 8.10.2014.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 100.000 EUR.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Es liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vor. Der Senat rät zur Zurücknahme der Berufung.
I. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem Kläger - wie die Beklagte meint - ganz oder teilweise bereits die Aktivlegitimation bzw. die Anfechtungsbefugnis fehlt und sich die Entscheidung des LG - die Anfechtungsbefugnis ist nach h.M., die der Senat teilt, materiell-rechtliche Sachbefugnis, weshalb bei ihrem Fehlen die Klage als unbegründet abzuweisen ist (s. etwa OLG Düsseldorf GmbHR 1996, 443, 451; Großkomm/GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rz. 167; MünchKomm/GmbHG/Wertenbruch, 1. Aufl., § 47 Anh. Rz. 172; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., Anh § 47 Rz. 135; a.A. K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 45 Rz. 127 [m.w.N. zur h.M. in Fn. 2]: Abweisung als unzulässig) - insoweit schon deshalb als im Ergebnis richtig darstellt. Denn jedenfalls leidet der angegriffene Beschluss nicht an Mängeln, wie das LG zutreffend entschieden hat. Zumindest deshalb ist die Entscheidung des LG richtig.
1. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in seiner Berufung auf § 2211 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift ist unanwendbar, weil die Testamentsvollstreckung mit Kündigung durch Notar a. D. B vom 22.4.2013 ohne Benennung eines Nachfolgers beendet war, nachdem eine Ernennung durch das Nachlassgericht nach § 2200 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kam (vgl. etwa Staudinger/Reimann, BGB, Neubearbeitung 2012, § 2211 Rz. 6). Hinsichtlich des zuletzt genannten Aspekts schließt sich der Senat jedenfalls in der Sache den Darlegungen des 8. Zivilsenats in seinem Beschluss 18.7.2013 (8 W 210/13) an; auf die Frage der Rechtskraftwirkung dieser Entscheidung (vgl. hierzu etwa Staudinger/Reimann, BGB, Neubearbeitung 2012, § 2211 Rz. 21 ff.) kommt es somit nicht an. Die Einwände der Berufung sind nicht geeignet, die Überlegungen des 8. Zivilsenats in Frage zu stellen. Dass es dem Erblasser nicht lediglich um das Ob der Testamentsvollstreckung ging, sondern ganz entscheidend auch um das Wie, zeigen die detaillierten Bestimmungen zur Person des bzw. der Testamentsvollstrecker in den letztwilligen Verfügungen nach Ansicht des Senats deutlich; wer ihm so hinreichend vertraut war, dass er ihn zum Testamentsvollstrecker bestimmte, konnte unabhängig davon nur der Erblasser selbst entscheiden, und er hat dies ja auch entschieden.
2. Zu Unrecht rügt die Berufung, das LG habe verkannt, dass es im Streitfall hinsichtlich des Abberufungsbeschlusses gemeinschaftlicher Rechtsausübung und einstimmiger Beschlussfassung bedurft habe.
a) Die hier getroffene Mehrheitsentscheidung ist - wie die Berufung selbst wohl nicht mehr in Abrede stellt - nicht etwa bereits unabhängig davon, ob sie als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses nach den einschlägigen erbrechtlichen Vorschriften der §§ 2038 Abs. 2, 745 BGB zulässig war, wegen eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 GmbHG unzulässig, der angegriffene Beschluss ist folglich nic...