Leitsatz (amtlich)
Ist streitig, wann ein unstreitig wirksam gekündigter Mietvertrag endet, ist für den Streitwert des Räumungsprozesses die Miete des umstrittenen Zeitraums - ohne Nebenkosten, aber mit Umsatzsteuer - anzusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Mieter den von ihm vertretenen Zeitrpunkt für die Räumung einhält.
Normenkette
GKG § 63 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 02.05.2008; Aktenzeichen 19 O 5/2008) |
Tenor
Der durch Beschluss der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 2.5.2008 festgesetzte Streitwert wird abgeändert und auf 54.350,75 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert war gem. § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen abzuändern. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. § 41 Abs. 1 GKG berechnet sich der Streitwert im vorliegenden Rechtsstreit aus dem vereinbarten Mietzins einschließlich Mehrwertsteuer, jedoch ohne Nebenkostenvorauszahlung, für den Zeitraum vom 28.1.2008 bis 31.3.2008 und beträgt daher (25.881,31 EUR × 2,1 Monate =) 54.350,75 EUR.
1. Für die Berechnung des Gebührenstreitwerts ist im vorliegenden Fall lediglich der Zeitraum seit Zustellung der Klage, dem 28.1.2008, bis 31.3.2008 maßgebend.
a) Wird wegen Beendigung eines Mietverhältnisses die Räumung eines Gebäudes verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, gem. § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach § 41 Abs. 1 GKG ein geringerer Streitwert ergibt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist, falls das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses streitig ist, der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend.
b) Im vorliegenden Rechtsstreit war zwischen den Parteien unstreitig, dass durch die mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 17.1.2007 erklärte Kündigung das Mietverhältnis zum 31.12.2007 beendet wurde. Allerdings wandte die Beklagte in der Klageerwiderungsschrift ihres Prozessbevollmächtigten vom 3.3.2008 gegen die Räumungsklage im Wesentlichen ein, dass es rechtsmissbräuchlich sei, vor dem 31.3.2008 Räumung und Herausgabe des Mietobjekts zu verlangen, da die Beklagte bis zum 13.11.2007 darauf vertraut habe, dass die Verhandlungen der Parteien über einen Neuabschluss eines Mietvertrages erfolgreich verlaufen würden. Nachdem die Klägerin erst am 13.11.2007 mitgeteilt habe, dass sie die Vertragsverhandlungen als endgültig gescheitert ansehe, könne sie die gesamten Lagerräume aufgrund des großen Aufwands erst zum 31.3.2008 räumen. Zugleich wies sie ausdrücklich darauf hin, dass das gesamte Mietobjekt Ende März 2008 geräumt sein werde. Hierauf hatte die Beklagte bereits vorprozessual mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.11.2007 hingewiesen (Anl. K 2, Bl. 20 d.A.). Tatsächlich wurde das gesamte Mietobjekt unstreitig zum 31.3.2008 geräumt und an die Klägerin herausgegeben, weshalb der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.
§ 41 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG ist dahin auszulegen, dass Streit über das Bestehen oder die Dauer des Mietverhältnisses auch dann besteht, wenn der Mieter trotz unstreitiger Beendigung des Mietverhältnisses Einwendungen gegen den Herausgabeanspruch des Vermieters gem. § 546 Abs. 1 BGB bezüglich eines bestimmten Zeitraums erhebt (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl., Rz. 3540; OLG Frankfurt OLGReport Frankfurt 2001, 334). Auch in diesem Fall nimmt der Mieter lediglich für einen begrenzten Zeitraum für sich in Anspruch, das Mietobjekt weiter nutzen zu dürfen. Daher ist im vorliegenden Rechtsstreit lediglich für die streitige Zeit das vereinbarte Entgelt zugrunde zu legen.
c) Der Beginn des streitigen Zeitraums fällt frühestens auf den Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift. Nur wenn der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Mietverhältnis bereits zu einem vor Rechtshängigkeit liegenden Zeitpunkt beendet worden ist, ist dieser Zeitpunkt der Wertberechnung zugrunde zu legen (Schneider/Herget, a.a.O., Rz. 3543 und 3480). Somit begann der streitige Zeitraum im vorliegenden Rechtsstreit am 28.1.2008, dem Zeitpunkt der Klagezustellung, und endete am 31.3.2008.
2. Nebenkosten sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG sind im Falle des Streits über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses die Nebenkosten nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn diese als Pauschale vereinbart worden sind und keine gesonderte Abrechnung hierüber zu erfolgen hat. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG ist für den Räumungsrechtsstreit "das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Abs. 1 ein geringerer Streitwert ergibt". Da hier auf beide Sätze des Abs. 1 verwiesen wird, gilt gerade auch für den Räumungsstreitwert die Streitwerterhöhung durch Addition der Nebenkostenvorschüsse...