Entscheidungsstichwort (Thema)

Abtrennung einer Folgesache

 

Normenkette

ZPO § 623 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Stuttgart-Bad Cannstatt (Beschluss vom 06.12.2002; Aktenzeichen 4 F 1192/00)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Stuttgart-Bad Cannstatt – FamG – vom 6.12.2002 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Folgesachen elterliche Sorge und Ehegattenunterhalt werden von der Scheidungssache abgetrennt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Beschwerdewert: 2.000 Euro.

 

Gründe

Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den die Abtrennung nach § 623 Abs. 2 ZPO versagenden Beschluss des FamG Stuttgart-Bad Cannstatt ist begründet.

Die Voraussetzungen einer Abtrennung der Folgesachen elterliche Sorge und Ehegattenunterhalt nach § 623 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen vor.

Der Senat geht mit der überwiegenden Meinung in Rspr. und Lit. davon aus, dass die Abtrennung bei entsprechenden Antrag grundsätzlich zwingend ist (vgl. Darstellung des Streitstandes bei OLG Köln v. 25.4.2002 – 14 WF 42/02, FamRZ 2002, 1570 ff.). Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift kann ausnahmsweise eine Ehescheidung erreicht werden, ohne dass über die oft wichtigste Folgesache Ehegattenunterhalt entschieden ist. Soweit das aus §§ 623 Abs. 1, 628 ZPO zu entnehmende Verbundprinzip dem entgegenstehen könnte, vermag sich dieser Rechtsgedanke angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes nicht durchzusetzen und rechtfertigt keine einschränkende Auslegung (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 623 Rz. 32 f.).

Ob im Einzelfall wegen Rechtsmissbrauchs hiervon eine Ausnahme zuzulassen ist, kann dahinstehen. Solche Gründe sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass eine Ehescheidung vor der Vorabentscheidung über die elterliche Sorge ermöglicht wird, begründet jedenfalls nicht generell einen derartigen Missbrauchsfall (OLG Hamm v. 1.3.2001 – 4 WF 26/01, FamRZ 2001, 1229).

Die durch die Beschwerde entstandenen Kosten sind Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreits.

Streicher

 

Fundstellen

Haufe-Index 1110014

NJW-RR 2003, 795

FPR 2003, 377

FamRB 2004, 11

OLGR-KS 2003, 467

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