Verfahrensgang
AG Tuttlingen (Beschluss vom 08.02.2006; Aktenzeichen 1 F 864/04, 1 F 350/03, 1 F 348/03) |
Tenor
1. Auf die sofortigen Beschwerden der Klägerin werden die in den drei oben genannten Verfahren jeweils am 8.2.2006 ergangenen Ratenzahlungsanordnungsbeschlüsse aufgehoben.
Es verbleibt bis auf weiteres in allen drei Verfahren bei der der Klägerin ratenfrei bewilligten Prozesskostenhilfe.
2. Die Entscheidung ergeht in allen Verfahren gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind in allen Verfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Klägerin wendet sich mit ihren Beschwerden in allen drei Verfahren dagegen, dass die Rechtspflegerin mit den o.g. Beschlüssen die einmalige Zahlung der auf die Klägerin entfallenden Prozesskosten - im Verfahren lit. A) 4.264,16 EUR, im Verfahren lit. B) 2.597,37 EUR und im Verfahren lit. C 2.234,88 EUR - angeordnet hat, weil die Klägerin aufgrund des im Verfahren lit. A) am 14.6.2005 zur Regelung beider Unterhaltsverfahren geschlossenen Unterhalts-Abfindungsvergleichs inzwischen bereits eine Unterhaltsabfindung i.H.v. insgesamt 20.000 EUR an Teilzahlungen erhalten hat.
1. In den früher anhängig gewordenen Verfahren lit. C und B) hat die Antragstellerin bzw. Klägerin (im Folgenden nur "Klägerin") die Scheidung ihrer zweiten Ehe und die Zahlung von Getrenntlebensunterhalt verlangt, im Verfahren lit. A) nach zwischenzeitlich erfolgter Ehescheidung die Zahlung von nachehelichem Unterhalt. In allen Verfahren wurde der Klägerin ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt: Im Verfahren lit. C. mit Beschluss 5.6.2003, im Verfahren lit. B) mit Beschlüssen vom 23.6.2003 und 27.7.2005 (betreffend Änderung der Beiordnung) und im Verfahren lit. A) mit Beschluss vom 14.6.2005. Ausweislich der Bewilligungen vom vom 5.6.2003 und 23.6.2003 (jeweils PKH-Heft) wurde damals von monatlichen Einkünften der Klägerin von 1.947 EUR ausgegangen, sowie von Belastungen von 1.939 EUR, so dass sich keine Ratenzahlungsverpflichtung ergab. Die Belastungen ergaben sich als Summe aus dem allgemeinen Freibetrag von 360 EUR, einem Erwerbstätigenfreibetrag von 141 EUR, einem Unterhaltsfreibetrag (Tochter) von 143 EUR, Unterkunftskosten von (einschließlich Nebenkosten) 685 EUR und besonderen Belastungen (u.a. Immobilienkredit) von 610 EUR. Bei dem berücksichtigten Einkommen war eine vorhandene, nicht eigen genutzte Eigentumswohnung berücksichtigt sowie im Gegenzug die für diese Wohnung zu bedienenden Kredite.
Aufgrund der Unterhaltsabfindungsregelung im geschlossenen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Zahlung von 3 × 10.000 EUR Abfindung verpflichtet hat, hat die Rechtspflegerin die Klägerin darauf hingewiesen, dass - spätestens nach Zahlung der zweiten Rate - die Anordnung einer einmaligen Zahlung der auf die Klägerin entfallenden Prozesskosten gem. § 120 Abs. 4 ZPO in Betracht komme.
Nach Bestätigung des Erhalts der zweiten Teilzahlung - erhaltene Zahlungen insgesamt 20.000 EUR - hat die Rechtspflegerin in den drei o.a. Verfahren mit Beschluss vom 8.2.2006 deshalb jeweils angeordnet, dass die Klägerin die auf sie entfallenden Gerichtskosten jeweils in einem einmaligen Betrag zu zahlen hat. Sie ist hierbei ohne nähere Aufschlüsselung davon ausgegangen, dass der gem. § 115 ZPO vorrangige Bedarf der Klägerin weiterhin durch ihr laufendes Einkommen gedeckt ist, so dass sie die erlangte Unterhaltsabfindung abzgl. Schonvermögen voll zur Begleichung der Prozesskosten verwenden kann und muss (§ 120 Abs. 4 ZPO).
Die Klägerin hat gegen diese, ihr jeweils am 15.2.2006 zugestellten Beschlüsse durch Schriftsätze ihrer Bevollmächtigten vom 22./23.6.2006 sofortige Beschwerde eingelegt.
Sie macht unter Vorlage einer neuen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geltend, sie sei auch unter Berücksichtigung der erhaltenen Unterhaltsabfindungszahlungen nicht in der Lage und nicht verpflichtet, Raten auf die Prozesskosten zu zahlen. Ihre monatlichen Belastungen würden ihr Einkommen übersteigen. Sie habe mit den erhaltenen Vergleichszahlungen deshalb teilweise schon entstandene Rückstände (u.a. Bankschulden) zurückführen müssen und benötige die noch verfügbare Abfindungszahlung in gleicher Weise, um auch ihren künftigen Lebensbedarf bestreiten zu können. Die Unterhaltsabfindung müsse insoweit anteilig auf etwa 10 Jahre umgelegt werden, da sie dazu bestimmt sei, ihren (zusätzlichen) Lebensbedarf für die Zeit bis zum Eintritt in das Rentenalter auszugleichen.
Die Rechtspflegerin hat den Rechtsmitteln der Klägerin nicht abgeholfen und hat sie zur Entscheidung dem OLG vorgelegt.
II. Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 127 Abs. 2 ZPO jeweils als sofortige Beschwerde statthaften Rechtsmittel der Klägerin sind auch sonst zulässig; insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Rechtsmittel haben auch in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat jedenfalls durch ihre Angaben im Beschwerdeverfahren hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie auch die erhaltenen Unterhaltsabfindungszahlungen zur Deckun...