Leitsatz (amtlich)
Zu den verschiedenen Rechtsbehelfen bei Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz bezüglich des Bewilligungsverfahrens und des Festsetzungsverfahrens.
Normenkette
BerHG § 4 Abs. 1, § 5; FGG §§ 27, 29; RVG § 55 Abs. 1, 4, § 56 Abs. 1, 2 i.V.m. § 33 Abs. 6, § 33 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 Sätze 1, 4
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Beschluss vom 06.02.2009; Aktenzeichen 1 T 34/09 Ba) |
AG Heilbronn (Aktenzeichen BerH 962/08) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der beiden Antragsteller gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Heilbronn vom 6.2.2009 - 1 T 34/09, wird zurückgewiesen.
I. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Bewilligungsverfahren). Im Übrigen ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei und werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet (Festsetzungsverfahren).
Beschwerdewert: 290,36 EUR.
Gründe
1. Zur Sachverhaltsdarstellung wird Bezug genommen auf die Beschlüsse des AG Heilbronn vom 13.1.2009 und des LG Heilbronn vom 6.2.2009. Gegen letzteren haben die Antragsteller rechtzeitig am 25./26.2.2009 Beschwerde eingelegt.
2.a) Zulässigkeit:
Das LG hat in dem angefochtenen Beschluss zum einen im Bewilligungsverfahren und zum anderen im Festsetzungsverfahren entschieden und - "soweit möglich" - die weitere Beschwerde zum OLG zugelassen.
Soweit das Bewilligungsverfahren Gegenstand der weiteren Beschwerde ist, bedurfte es einer Zulassung nicht. Das Rechtsmittel des diesbezüglich beschwerdeberechtigten Antragstellers ist bereits zulässig gem. §§ 5 BerHG, 27, 29 FGG nach dem Grundsatz, dass eine weitere Beschwerde dann statthaft ist, wenn die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wurde (OLG Karlsruhe Justiz 2003, 292, m.w.N.).
Das Rechtsmittel der beschwerdeberechtigten Antragstellerin im Festsetzungsverfahren ist dagegen infolge der Zulassung durch das LG als sofortige weitere Beschwerde statthaft und zulässig (§ 55 Abs. 1, Abs. 4 RVG, § 4 Abs. 1 BerHG, § 56 Abs. 1, Abs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 6, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und 4 RVG).
Insgesamt wird zugunsten der Antragsteller davon ausgegangen, dass der jeweils Beschwerdeberechtigte - im Bewilligungsverfahren der Antragsteller, im Festsetzungsverfahren die Antragstellerin - das Rechtsmittel eingelegt hat.
b) Begründetheit:
Dieses kann jedoch jeweils nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 33 Abs. 6 Satz 2 RVG, 27 Abs. 1 FGG i.V.m. §§ 546, 547 ZPO).
Da ein Rechtsfehler des LG nicht vorliegt, ist die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller in der Sache unbegründet.
Hierzu ist vorab allgemein auszuführen:
Gemäß § 44 RVG erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe aus der Staatskasse eine Vergütung nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nrn. 2500 bis 2508 RVG-VV. Voraussetzung ist die Erteilung eines Berechtigungsscheins für die Beratungshilfe außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens in den in § 2 Abs. 2 BerHG aufgeführten Angelegenheiten (§ 6 Abs. 1 BerHG).
Der Rechtsuchende kann sich jedoch auch unmittelbar mit dem Beratungsanliegen an einen Rechtsanwalt wenden und den Bewilligungsantrag nachträglich stellen (§§ 4 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. 7 BerHG). Gewährt der Rechtsanwalt Beratung im Vertrauen auf die nachträgliche Bewilligung, handelt er insoweit auf eigenes Risiko. Einen gewissen Schutz bietet die Regelung nach § 7 BerHG, wonach der Rechtsuchende bei "Direktzugang" dem Anwalt seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen hat, wodurch jedoch die Glaubhaftmachung ggü. dem Gericht nach § 4 Abs. 2 Satz 3 BerHG nicht entbehrlich wird. Denn dieses muss die Bewilligungsvoraussetzungen eigenständig prüfen. Auch wenn bei nachträglicher Antragstellung die Ausstellung eines Berechtigungsscheins nicht verlangt wird, muss doch unzweifelhaft jeder Vergütungsfestsetzung eine Bewilligung vorangehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass für die Bewilligung der Rechtspfleger (§ 24a Abs. 1 Nr. 1 RpflG), für die Vergütungsfestsetzung aber der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist (§ 55 Abs. 4 RVG). Da es sich bei der Bewilligung um eine Verfügung i.S.d. § 16 FGG i.V.m. § 5 BerHG handelt, kann sie durch einen entsprechenden Aktenvermerk erledigt werden. Der förmlichen Erteilung eines Berechtigungsscheins bedarf es daher nicht. In der Vergütungsfestsetzung liegt dann die nach außen kundgetane Erklärung, dass Beratungshilfe bewilligt ist. (Zur Problematik insgesamt: Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rz. 982 ff.; Schoreit in Schoreit/Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe, 9. Aufl. 2008, § 4 BerHG Rz. 14 und 15, § 7 BerHG Rz. 1 ff.; je m.w.N.)
Dies vorausgeschickt hatte der Antragsteller durch die von ihm aufgesuchte Rechtsanwältin zunächst einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe am 7.5.2008 in der Angelegenheit "Insolvenz" eingereicht, der zunächst nicht beschieden wurde, weil er die geforderten Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und die Glaubhaftmachung nicht enthi...