Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlußanfechtung und Feststellung hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch den Vors. Richter am OLG Belz, die Richterin am OLG Dr. Steidel-Sigrist und den Richter am OLG Dr. Hungerbühler
Leitsatz (amtlich)
Wird eine Eigentümerversammlung von einem fehlerhaft bestellten Verwalter (hier: einer BGB-Gesellschaft) einberufen, so sind die in dieser Versammlung gefaßten Beschlüsse grundsätzlich anfechtbar.
Normenkette
WEG §§ 24, 23 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 15.11.1988; Aktenzeichen 2 T 564/88) |
AG Stuttgart (Aktenzeichen 31 GR 3528/88) |
Tenor
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15.11.1988 teilweise geändert:
Die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 1 und 8 a) der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.1.1988 werden für ungültig erklärt.
2. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 6/7, die Antragsgegner zu 1/7. Der Antragsteller hat 6/7 der im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu tragen, im übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kasten selbst.
Beschwerdewert: : |
Feststellungsantrag |
3.000,– DM, |
Wirtschaftsplan: |
|
300,– DM, |
Treppenhausreinigung: |
|
200,– DM. |
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft Silberburgstr. 74 in Stuttgart. Der Antragsteller hat am 14.6.1984 das Sondereigentum an der im Erdgeschoß gelegenen Raumeinheit Nr. 11 mit einem Raum im 1. Untergeschoß erworben, die er auch gewerblich nach den Bestimmungen der Teilungserklärung vom 15.6.1978 nebst Nachträgen nutzen will. Um diese Nutzung und die Gültigkeit von 4 auf der Eigentümerversammlung vom 26.1.1988 gefaßten Beschlüssen geht der Streit der Beteiligten.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 24.6.1988 – unter Zurückweisung der übrigen Anträge des Antragstellers – festgestellt, daß der Antragsteller als Wohnungseigentümer des Sondereigentums Nr. 11 berechtigt ist, dieses entsprechend der Teilungserklärung vom 15.6.1978 mit Nachträgen vom 3.7.1978 und 18.7.1978 im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch gewerblich zu nutzen, ausgenommen durch Einrichtung und Führung einer Gaststätte, einer Imbißstube oder dergleichen, jedoch einschließlich Einrichtung und Führung eines Tagescafes. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers und die Anschlußbeschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht den Feststellungsantrag betreffend die gewerbliche Nutzung zurückgewiesen, die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 2 und 3 der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.1.1988 betreffend Verwalterbestellung und Verwalterbevollmächtigung für ungültig erklärt und die weitergehende Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt, um die Feststellung der gewerblichen Nutzung seines Sondereigentums im Rahmen der Teilungserklärung vom 15.6.1978 nebst Nachträgen vom 3.7. und 18.7.1978 sowie die Ungültigerklärung der Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung auch zu Tagesordnungspunkt 1 und 8 a) zu erreichen. Die Antragsgegner sind der sofortigen weiteren Beschwerde des Antragstellers entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluß des Landgerichts vom 15.11.1988 nebst der zugrunde liegenden Entscheidung des Amtsgerichts sowie auf die Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 45 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG) aber nur teilweise begründet (§ 27 FGG).
Das Landgericht kam ohne Rechtsfehler zu dem zutreffenden Ergebnis, daß durch die im Jahre 1984 erfolgte Aufteilung des früheren Sondereigentums Nr. 1 in 3 neue Einheiten, darunter das vom Antragsteller erworbene Sondereigentum Nr. 11 die mit dem früheren Sondereigentum verbundenen Nutzungsberechtigungen entfallen sind.
Für das frühere Sondereigentum Nr. 1 galt nach der Teilungserklärung vom 15.6.1978 nebst dem Nachtrag vom 18.7.1978 in Übereinstimmung mit dem Aufteilungsplan die Sonderbestimmung, daß dieses Sondereigentum in näher abgegrenzten Umfang auch gewerblich genutzt werden durfte. Durch die Teilung dieses Sondereigentums in 2 selbständige Wohneinheiten und dem Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im 1. Untergeschoß wurde entsprechend der Änderung der Teilungserklärung die bisherige Nutzungsregelung geändert. Demgemäß wurde auch im neuen Aufteilungsplan vom 10.5.1984 die jetzige Raumeinheit Nr. 11 eindeutig als Wohnung gekennzeichnet. Der vom Antragsteller erworbene Miteigentumsanteil ist unter Bezugnahme auf diesen neuen Aufteilungsplan deshalb als Wohnung im Erdgeschoß mit einem Nebenraum im 1. Untergeschoß im Wohnungsgrundbuch beschrieben. Soweit die Grundbucheintragung weiter auf die Eintragungsbewillig...