Leitsatz (amtlich)

›Ein Klageerzwingungsantrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die Voraussetzungen der §§ 154 d bzw. 262 Abs. 2 StPO zur (vorläufigen) Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht vorliegen und es geboten ist, die miteinander zusammenhängende Sachverhaltsaufklärung und rechtliche Klärung in einem wegen desselben Lebenssachverhalts vor einem fachlich besonders kompetenten Gericht geführten zivilrechtlichen Verfahren abzuwarten.‹

 

Gründe

I.

1. Der Antragsteller ist mit einem rechnerischen Kapitalanteil von 15 %, den er im September 1992 von seinem Vater F. S. erworben hat, Kommanditist der Firma M. GmbH & Co (Holding) mit Sitz in S.. Die Beschuldigten - Vettern des Antragstellers - halten zusammen mit ihrer Mutter E. B. und dem Vater des Anzeigeerstatters die übrigen Kommanditanteile an der M. GmbH & Co. Rechtsvorgängerin der M. GmbH & Co. war die vom Großvater des Anzeigeerstatters und der Beschuldigten, G. S., im Jahre 1945 gegründete M. OHG, in die im Jahre 1982 die im gleichen Jahr gegründete Firma L Beteiligungs GmbH als Komplementärin eintrat. Geschäftsführer der infolge des Eintritts der L. als persönlich haftende Gesellschafterin entstandenen M GmbH & Co. wurden die Geschäftsführer des Komplementärs L. Beteiligungs GmbH, die Beschuldigten J. und G. B. sowie F.S..

Im Jahre 1989 wurde als Tochter der M. GmbH & Co. (Holding) die M. GmbH & Co. Verlagsanstalt gegründet. Komplementärin der Verlagsanstalt ist die M. Verwaltungs GmbH, deren Geschäftsführer J. und G. B. und F.S. gleichzeitig Geschäftsführer der M.... GmbH & Co. Verlagsanstalt wurden. Die M.... GmbH & Co. (Holding) wurde alleinige Kommanditistin der Verlagsanstalt. Im Wege der Betriebsaufspaltung sollten nach dem Gesellschaftsvertrag bis auf Grundstücke und Beteiligungen sowie die Guthaben und Verbindlichkeiten der Gesellschafter gegenüber der M. GmbH & Co. sämtliche Aktiven und Passiven der Holding als deren Einlage von der Holding auf die Verlagsanstalt übertragen werden (sog. doppelstöckige GmbH & Co. KG). Hiernach bei der Holding verbleibende Beteiligungen waren unter anderem eine Kommanditbeteiligung an der Kommanditgesellschaft "S. V." in L. sowie eine Beteiligung als Kommanditist bei der O. beteiligungsgesellschaft in R..

Der neben der Kommanditbeteiligung an der S. V. KG bereits seit dem Jahre 1949 zwischen dieser und der M. OHG bestehende Druckvertrag, der mit der Umwandlung in die M. GmbH & Co. (Holding) auf diese übergegangen war, sollte im Rahmen der Gründung der Verlagsanstalt im Jahre 1989 und der damit verbundenen Betriebsaufspaltung von der Holding auf die Verlagsanstalt übertragen und diese Schuldner der sich hieraus ergebenen Leistungsverpflichtung (Herstellung und Vertrieb des Lokalteils der Zeitung, Bezirksausgabe S.) werden. Diese Übertragung scheiterte jedoch an der Nichterteilung der für die Schuldübernahme erforderlichen Zustimmung des Gläubigers (S. V. KG).

Die Beschuldigten sind darüber hinaus mit der J.-B. Beteiligungs GmbH (deren Geschäftsführer sie sind) Verleger des J. Verlages ( ) in S. und des Verlages H in W. Daneben besteht noch eine bürgerlich-rechtliche Grundstücksgemeinschaft B./S..

2. Seit dem Eintritt des Antragstellers in die M. GmbH & Co. kam es wegen der unterschiedlichsten gesellschaftsrechtlichen Fragen und zur Durchsetzung tatsächlicher oder vermeintlicher Rechte des Anzeigeerstatters zu zahlreichen umfangreichen Rechtsstreitigkeiten mit den übrigen Beteiligten, die jedoch zu keiner Befriedung beitragen konnten.

Am 25. Februar 1998 wurde in dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Az: 20 U 8/98) in Sachen E. B., J. B., G. B. und F. S. - Antragsgegner/Berufungskläger, Ziffer 2 und 3 jetzige Beschuldigte, - gegen A. S. - Antragsteller/Berufungsbeklagter und jetziger Anzeigeerstatter -, dem die Firmen L. Beteiligungs GmbH, M. GmbH & Co. und M. Verlagsanstalt zum Zwecke des Vergleichsabschlusses beigetreten waren, nach ausführlicher Erörterung des Rechtsstreits folgender Vergleich abgeschlossen:

1. Der Antragsteller stimmt dem am 23.02.1998 mehrheitlich gefassten Gesellschafterbeschluss über die Veräußerung verschiedener Beteiligungen ... zu.

...

2. Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass aus dem Veräußerungserlös gemäß Ziffer 1 4,5 Mio. DM zunächst einem Treuhandkonto zugeführt werden ....

Das Treuhandverhältnis endet 2 Monate nach Vorliegen des Prüfungsergebnisses gemäß nachfolgender Ziffer 3 a, soweit nicht binnen dieser Frist von einer der Parteien das Schiedsgericht gemäß Ziffer 3 b angerufen wird. Im letztgenannten Fall endet das Treuhandverhältnis mit der abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichts.

3a. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Holding KG die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Sch sowie P damit beauftragen soll, die Bankdarlehen der Holding KG, der Verlagsanstalt KG und der Grundstücks GbR in Höhe von heute ca. 4,4 Mio. DM seit 05.09.1992 auf ihre Entstehungsursachen hin zu untersuchen, insbe...

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