Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung nach sofortigem Anerkenntnis im Unterhaltungsprozess: Titulierungsanspruch für nachehelichen Unterhalt bei freiwilliger Unterhaltsleistung. Kindes- und Ehegattenunterhalt. Kostentragung
Leitsatz (amtlich)
Hat der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsschuldner, der den Unterhalt stets freiwillig, regelmäßig und pünktlich bezahlt hat, zur Titulierung des nachehelichen Unterhalts aufgefordert, ohne die Übernahme der Titulierungskosten zusagen, hat der Unterhaltsschuldner, den dem Titulierungsverlangen nicht nachkommt, keine Klagveranlassung gegeben, wenn und soweit er den klageweise geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt.
Normenkette
BGB § 1569
Verfahrensgang
AG Tübingen (Aktenzeichen 1 F 534/2000) |
Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Tübingen vom 10. November 2000 – 1 F 534/2000 –
abgeändert.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug haben die Klägerin zu 1. zu 85 % und der Beklagte zu 15 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2. und 3 hat der Beklagte zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. hat diese selbst zu 88 % und der Beklagte zu 12 %, die des Beklagten die Klägerin zu 1. zu 85 % und er selbst zu 15 %.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu 1. zu tragen.
Beschwerdewert: bis 2.000 DM
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug darum, ob der Beklagte, der bereits mit der Erwiderung auf die Klage über 1.800 DM nachehelichen Unterhalt ab Juni 2000 das Anerkenntnis, ab diesem Zeitpunkt eine Unterhaltsrente über 1.590 DM zu schulden, angekündigt und im frühen ersten Termin vor dem Familiengericht auch erklärt hat, Veranlassung für die Erhebung der Klage auf Zahlung von Ehegattenunterhalt gegeben hat.
Der Beklagte war durch anwaltliches Schreiben vom 03.05.2000 aufgefordert worden, die Klägerin zu 1. durch Vorlage eines Vollstreckungstitels über eine Unterhaltsrente von 1.800 DM klaglos zu stellen. Hierauf ließ er durch Anwaltsschriftsatz vom 24.05.2000 mitteilen, er sei bereit, eine Unterhaltsrente von 1.590 DM zu bezahlen; mit Anwaltsschriftsatz vom 07.07.2000 lehnte der die Schaffung eines Titels auf eigene Kosten ab. Den Unterhaltsbetrag von 1.590 DM hat er ab Juni 2000 stets auch pünktlich bezahlt.
Das Familiengericht hat im Schluss-Urteil vom 10.11.2000
die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auch insoweit auferlegt, als er den Ehegattenunterhalt anerkannt hat,
weil er verpflichtet gewesen sei, über den anerkannten Betrag auf seine Kosten einen Vollstreckungstitel für die Klägerin zu 1. zu schaffen.
Dieses Urteil ist den Rechtsanwälten des Beklagten nach dem von diesen unterzeichneten Empfangsbekenntnis am 27.11.2000 zugegangen. Seine Beschwerde, mit der er
eine Quotelung der Kosten unter Berücksichtigung des nach seiner Auffassung sofortigen Anerkenntnisses
erstrebt, ging am 05.12.2000 beim Familiengericht ein.
II.
Die gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO gegen den im Schlussurteil des Familiengerichts enthaltenen Kostenausspruch zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist auch begründet. Der Beklagte hat nämlich insoweit keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, als er auf das außergerichtliche Zahlungsverlangen der Klägerin zu 1. über einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1.800 DM sich in Höhe von 1.590 DM verpflichtet sah und diesen Betrag auch ab Juni 2000 freiwillig, regelmäßig und pünktlich bezahlt hat. Nach §§ 91, 92 Abs. 1, 93 ZPO sind die Kosten des ersten Rechtszugs deshalb unter der Klägerin zu 1. und dem Beklagten im aus dem Tenor ersichtlichen Verhältnis aufzuteilen.
1. Zwar hat der Beklagte dem außergerichtlichen Ansinnen insoweit keine Folge geleistet, als von ihm auch begehrt worden war, die Klägerin zu 1. durch die Schaffung und Vorlage eines Titel auch über den nachehelichen Ehegattenunterhalt auf seine Kosten klaglos zu stellen. Allerdings hat er mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 24.05.2000 um Mitteilung gebeten, ob den von ihm errechneten Unterhalsbeträgen zugestimmt werde; bestehe Einverständnis mit diesen, werde er, ohne dass er insoweit weitere Vorbehalte angebracht hätte, „die entsprechenden Unterhaltstitel errichten lassen”. Auch wenn man darin das Angebot des Beklagten sehen wollte, den Titel zum nachehelichen Unterhalt auf seine Kosten zu errichten, kam doch zwischen den Parteien keine entsprechende Vereinbarung zustande, da die Klägerin zu 1. mit dem vom Beklagten errechneten Ehegattenunterhalt gerade nicht einverstanden war, worauf sie mit dem Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 23.06.2000 den Beklagten hinweisen lassen hat. Daraufhin hat der Beklagte mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 07.07.2000 mitteilen lassen, einen Anspruch auf Titulierung sehe er zwar nicht, sei hierzu jedoch für den Fall bereit, dass die Klägerin zu 1. die Kosten hierfür übernehme oder Sicherheit leiste.
a) Zunächst ist derSenat der Auffassung, dass es materiellrechtlich keinen Anspru...