Leitsatz (amtlich)
1. Gegen die Festsetzung des Streitwerts in Wohnungseigentumssachen durch das LG als Berufungsgericht findet gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG die Beschwerde an das OLG statt.
2. Bei der Bestimmung des Streitwerts gem. § 49a GKG steht dem Gericht - auch dem Beschwerdegericht - ein pflichtgemäß auszuübendes Ermessen zu. Anders verhält es sich lediglich in einem Verfahren der weiteren Beschwerde, in dem nur (noch) gerügt werden kann, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Rechts i.S.d. §§ 546, 547 ZPO beruht (§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) und folgerichtig anstelle einer eigenständigen Ermessensausübung lediglich zu prüfen ist, ob ein Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch vorliegt.
3. Wird ein Beschluss über die Genehmigung einer Jahresabrechnung insgesamt angefochten und steht somit die gesamte Jahresabrechnung im Streit, bestimmt sich das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen i.S.d. § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG dennoch grundsätzlich nicht nach dem gesamten Nennbetrag der in der Abrechnung als Ausgaben eingestellten Kosten. Hieran hat sich auch durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.3.2007 (BGBl. I, Seite 370) nichts geändert (ebenso OLG Koblenz, Beschl. v. 30.8.2010 - 1 W 54/10, ZMR 2011, 56; Hanseatisches OLG, Beschl. v. 17.6.2010 - 9 W 34/10, ZMR 2010, 873; a.A. OLG Bamberg, Beschl. v. 29.7.2010 - 3 W 94/10, ZMR 2011, 887).
Normenkette
GKG § 49a Abs. 1, § 66 Abs. 3 Sätze 2-3, § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 1; WEG § 28 Abs. 5
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 28.07.2011; Aktenzeichen 19 S 27/10) |
Tenor
Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 28.7.2011 - 19 S 27/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass der Streitwert von Amts wegen für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.951,60 EUR und für das Berufungsverfahren auf 3.205,22 EUR festgesetzt wird.
Gründe
I. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten begehrt mit der im eigenen Namen eingelegten Beschwerde die Erhöhung des durch das LG Stuttgart mit Beschluss vom 28.7.2011 festgesetzten Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Eigentumswohnanlage ..., mehrere Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 1.10.2009, u.a. den Beschluss über die Genehmigung der Gesamtjahresabrechnung i.H.v. 22.052,21 EUR für das Wirtschaftsjahr 2008, für ungültig zu erklären. Gegen das Urteil des AG Öhringen vom 19.5.2010 legten die Beklagten Berufung ein. Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 13.7.2011 die Anfechtungsklage in Bezug auf die noch nicht bestandskräftigen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 1.10.2009 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, entschied die 19. Zivilkammer des LG Stuttgart durch Beschluss vom 28.7.2011 gem. § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen und setzte zugleich den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.017,70 EUR und für das Berufungsverfahren auf 4.271,32 EUR fest. Dabei beinhaltete die Streitwertfestsetzung für beide Instanzen den Teilstreitwert bezüglich der Anfechtung der Genehmigung der Jahresabrechnung, den das LG Stuttgart unter Zugrundelegung der "Hamburger Formel" auf 3.271,32 EUR festsetzte. Auf den Beschluss des LG Stuttgart vom 28.7.2011 wird Bezug genommen.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 2.8.2011 zugestellten Beschluss des LG Stuttgart legte dieser mit Schriftsatz vom 6.8.2011 im eigenen Namen Beschwerde mit dem Ziel ein, den Streitwert bezüglich der Anfechtung der Genehmigung der Jahresabrechnung für beide Instanzen von 3.271,32 EUR auf 6.863,90 EUR zu erhöhen. Auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 6.8.2011, in dem die Beschwerde zugleich begründet wurde, wird Bezug genommen.
Durch Beschluss der 19. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 30.8.2011 wurde der Beschwerde nicht abgeholfen. Zugleich wurden die Akten dem OLG Stuttgart zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
II. Die durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten im eigenen Namen eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 28.7.2011, soweit der Streitwert für beide Instanzen festgesetzt wurde, ist gem. § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG zulässig, jedoch unbegründet. Zugleich war der Streitwert sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren von Amts wegen gem. § 63 Abs. 3 GKG abzuändern und für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.951,60 EUR sowie für das Berufungsverfahren auf 3.205,22 EUR festzusetzen.
1. Die durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG zulässig. Insbesondere wurde sie innerhalb der Sechsm...