Normenkette
BGB § 242; EStG § 10 Abs. 1a Nr. 1
Verfahrensgang
AG Ravensburg (Beschluss vom 25.08.2016; Aktenzeichen 8 F 101/16) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Familiengerichts Ravensburg vom 25.08.2016
aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen.
3. Verfahrenswert: 5.000 EUR
Gründe
I. Die Antragsgegnerin hatte Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde beantragt, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses des Familiengerichts Ravensburg vom 25.08.2016 erstrebte, durch den sie verpflichtet wurde, dem begrenzten Realsplitting für die Steuererklärungen des Antragstellers für die Jahre 2013, 2014 und folgend zuzustimmen. Durch Beschluss des Senats vom 15.11.2016 wurde ihr im Umfang der beabsichtigen Beschwerde Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Dieser Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 18.11.2016 zugestellt. Am 29.11.2016 ging beim Familiengericht Ravensburg die Beschwerde der Antragsgegnerin ein, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist. Der Beschwerdeschriftsatz enthält auch eine Beschwerdebegründung.
Der Antragsteller hat zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 28.11.2016 seinen Antrag für erledigt erklärt. Das Finanzamt habe nach Vorlage der Entscheidung des Familiengerichts eine erneute Veranlagung unter Beachtung des Ehegattensplittings durchgeführt.
Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Der Antrag sei von Anfang an nicht begründet gewesen.
II. Die am 28.12.1982 geschlossene Ehe der Beteiligten ist seit 10.10.2013 rechtskräftig geschieden, nachdem sich die Eheleute am 03.09.2010 getrennt hatten. Seit der Trennung bewohnt die Antragsgegnerin mit einem der drei Kinder das gemeinsame Haus weiter. Der Antragsteller bediente - nicht ganz regelmäßig - Verbindlichkeiten. Unter Anrechnung eines Wohnwerts von 400 EUR monatlich hat das Familiengericht deshalb einen Anspruch der Antragsgegnerin auf Trennungsunterhalt verneint. Die Antragsgegnerin hat keinen nachehelichen Unterhalt geltend gemacht. In einem Strafverfahren gegen den Antragsteller vor dem Amtsgericht Ravensburg, Az. 3 Cs 13 Js 24595/10, hat der Antragsteller zugegeben, auf drei Darlehensverträgen der Kreissparkasse Ravensburg die Unterschrift seiner Frau gefälscht zu haben.
Vorgerichtlich forderte der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Unterzeichnung der Anlage U zur Steuererklärung. Im Verfahrens selbst begehrt er nur noch die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting und hat angeboten, zur Absicherung ihres Nachteilsausgleichs seine Forderung an das Finanzamt an die Antragsgegnerin abzutreten.
Der 65 Jahre alte Antragsteller war als Angestellter tätig und bezieht seit 01.05.2016 eine Rente in Höhe von 1.117,70 EUR sowie ein geringes Zusatzeinkommen als Aushilfsfahrer.
Die 56 Jahre alte Antragsgegnerin hat brutto verdient:
im Jahr 2013
im Jahr 2014
im Jahr 2015
2.180,39 EUR
29.693,82 EUR
31.120,93 EUR
Das Familiengericht führt zur Begründung seiner Entscheidung aus:
Die Antragsgegnerin sei aus nachehelicher Solidarität verpflichtet, dem begrenzten Realsplitting zuzustimmen. Unstimmigkeiten über die Höhe der erbrachten Unterhaltsleistungen bzw. deren steuerliche Anerkennungsfähigkeit seien gegebenenfalls durch die Finanzämter bzw. die Finanzgerichte zu klären. Die vom Antragsteller angebotene Sicherheitsleistung durch Abtretung von Ansprüchen gegen das Finanzamt habe die Antragsgegnerin nicht angenommen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 25.08.2016 dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Antragsgegners (gemeint: Antragsteller) gemäß Schriftsatz vom 25.01.2016 abgewiesen wird.
Der Antragsteller hat
die Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beschwerdeführerin führt aus: Der Antrag sei von Anfang an unbegründet gewesen. Denn vorliegend sei wegen der Besonderheiten dieses Falles vom Grundsatz der Zustimmungsverpflichtung zum Realsplittings abzuweichen. Es bestehe das erheblich Risiko, dass die Antragsgegnerin den ihr zustehenden Nachteilsausgleich nicht werde realisieren können. Die Antragsteller sei zahlungsunfähig. Die Kreissparkasse betreibe die Zwangsversteigerung in die gemeinsame Immobilie. Der Antragsteller gehe selbst davon aus, dass nach Abschluss des Zwangsversteigerungsverfahrens 50.000 EUR Schulden verbleiben würden. Im Trennungsunterhaltsverfahren habe er außerdem Schulden bei der Von Essen Bank und der Santanderbank geltend gemacht. In einem Schreiben an die Kreissparkasse ... vom 16.07.2016 habe er angekündigt, er müsse bei Scheitern einer Einigung Privatinsolvenz anmelden. Der Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin nehme dann am Insolvenzverfahren teil.
Der Antragsteller habe unstreitig im Zusammenhang mit der Trennung die Unterschrift der Antragsgegnerin auf diversen Kreditverträgen gefälscht. Sein Anspruch sei deshalb verwirkt.
Aus den vorgelegten Steuererklärungen sei ersichtlich, dass de...