Verfahrensgang

LG Ellwangen (Beschluss vom 16.04.2003; Aktenzeichen 3 O 530/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des LG Ellwangen vom 16.4.2003 (3 O 530/03) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gebührenstreitwert: bis 2.000 EUR.

 

Gründe

Die Beklagte wendet sich mit ihrer gem. § 91a Abs. 2 ZPO zulässigen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des LG Ellwangen vom 16.4.2004, durch den ihr nach übereinstimmend erklärter Erledigung der Hauptsache die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.

In der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg. Das LG hat zu Recht darauf abgestellt, dass nach dem bisherigen Erkenntnisstand die Forderung der Klägerin zum Zeitpunkt der Einleitung des Mahnverfahrens am 25.9.2003 fällig war. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten das Vertragsverhältnis als Werkvertrag über die Erstellung bzw. Anpassung von Individualsoftware qualifiziert und der Beklagten entsprechend ihrem eigenen Vortrag (Schriftsatz vom 8.3.2004, S. 3, mit Beweisantritt) bis zu einer die Fälligkeit begründenden konkludenten Abnahme eine Prüfungsfrist von zwei Monaten zugebilligt, wäre die dem Grunde und der Höhe nach unstreitige Forderung der Klägerin spätestens Ende Juli 2003 fällig geworden. Die Klägerin hatte ihre Leistungen im Mai 2003 abgeschlossen und diese mit Rechnung vom 5.6.2003 der Beklagten in Rechnung gestellt (Anlage K 4). Die Frage des Verzugs würde sich nur bei einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch stellen, um den es im Rahmen von § 91a ZPO zunächst nicht primär geht; eine fällige Forderung kann auch bereits vor Verzugseintritt in Klagewege oder im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden, allerdings verbunden mit dem Kostenrisiko des § 93 ZPO (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 91a Rz. 24). Die Beklagte wurde aber ohnehin zuvor mit den nicht bestrittenen Schreiben der Klägerin vom 23.7.2003, vom 2.9.2003 und vom 13.9.2003 (Anlagen K 5-K 7) gemahnt, ohne dass sie hierauf reagiert und eine Fälligkeit in Abrede gestellt hätte; sie hat deshalb die Einleitung des Mahnverfahrens durch die Klägerin veranlasst (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 91a Rz. 25). Eine Zahlung der Beklagten ist schließlich nicht zeitnah nach Zustellung des Mahnbescheids am 4.10.2003 erfolgt, sondern erst am 24.10.2003, nachdem die Klägerin am Tag zuvor den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragt hatte, wodurch weitere Kosten entstanden sind.

Bei dieser Sachlage entspricht es der Billigkeit, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass entgegen den Ausführungen des Beklagtenvertreters in der Beschwerdebegründung nach übereinstimmender Erledigungserklärung (anders als bei der einseitigen Erledigungserklärung) eine (mit weiteren Kosten verbundene) Beweisaufnahme nicht veranlasst ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 91a Rz. 26).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert ist nach den bis zur Erledigungserklärung angefallenen Kosten zu bestimmen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1523072

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge