nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Familiensache. Ehescheidung. Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Die vom anwaltlichen Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, dass der Antragsgegner dem Scheidungsantrag nicht entgegentritt, stellt eine sachliche Stellungnahme zum Scheidungsantrag und damit ein mündliches Verhandeln im Sinne des § 269 ZPO mit der Folge dar, daß die Rücknahme des Scheidungsantrags der Zustimmung des Antragsgegners bedarf.
Normenkette
ZPO §§ 269, 626; BGB §§ 1565-1566, 1587 Abs. 2
Beteiligte
Waltraud Hengstler, geb. Sauter |
Rechtsanwälte Elser und Kollegen |
Rechtsanwälte Ziegelmeier und Kollegen |
Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg |
Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg |
Verfahrensgang
AG Tettnang (Aktenzeichen 2 F 332/96) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht-Tettnang vom 16.5.2001 wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
3. Beschwerdewert: 1.000,00 DM
Gründe
I.
Die am 25.3.1957 geborene Antragstellerin und der am 20.2.1946 geborene Antragsgegner haben am 29.9.1977 geheiratet. Ab Juli 1991 lebten sie voneinander getrennt. Mit Schriftsatz vom 26.5.1992, dem Antragsgegner zugestellt am 3.6.1992, hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 5.8.1992 (vgl. insoweit das Protokoll Bl. 12/13 d.A.) haben der Antragsgegner und sein Prozeßbevollmächtigter erklärt, daß sie dem Scheidungsantrag „nicht entgegentreten”. Im nächsten Verhandlungstermin vom 26.5.1993 hat das Familiengericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet, nachdem niemand zum Termin erschienen ist. Mit Schriftsatz vom 1.8.1996, dem Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners zugestellt am 7.8.96, hat die Antragstellerin die Rücknahme ihres Scheidungsantrags erklärt, mit Schriftsatz vom 28.8.1996, der Antragsstellerin am 4.9.96 über ihre Prozeßbevollmächtigten zugestellt, hat der Antragsgegner selbst die Scheidung der Ehe beantragt und mitgeteilt, daß er der Rücknahme des Scheidungsantrags der Antragstellerin nicht zustimmt.
Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien durch das (insoweit nicht) angefochtene Scheidungsverbundurteil vom 16.5.2001 auf den am 3.6.1992 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin geschieden. In Ziff. 2 des Urteils hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 640,02 DM monatlich – bezogen auf den 31.5.1992 – zu Lasten der Beamtenversorgung des Antragsgegners bei dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg begründet wurden. Als Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB hat das Familiengericht die Zeit vom 1.9.1977 bis 31.5.1992 angenommen. In diesem Zeitraum hat die Antragstellerin nach Auskunft der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 24.3.1993 Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 93,24 DM monatlich erworben, der Antragsgegner nach Auskunft des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg vom 1.2.1993 ein Anrecht auf Beamtenversorgung im Wert von monatlich 1.373,27 DM.
Die Antragstellerin hat gegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 28.5.2001 zugestellte Verbundurteil am 28.6.2001 befristete Beschwerde eingelegt und diese am 26.7.2001 begründet.
Die Antragstellerin ist der Ansicht,
das Familiengericht habe richtigerweise vom 31.8.1996 als Ende der Ehezeit ausgehen müssen, da die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 1.8.1996 ihren Scheidungsantrag wirksam zurückgenommen habe und deshalb der ihr am 4.9.1996 zugestellte (neue) Scheidungsantrag des Antragsgegners maßgeblich für die Berechnung des Ehezeitendes geworden sei. Die Rücknahme ihres Scheidungsantrags sei trotz mangelnder Zustimmung des Antragsgegners wirksam gewesen, da dieser vorher nicht mündlich verhandelt habe. Selbst wenn man jedoch, wie das Familiengericht, davon ausgehe, daß der am 3.6.1992 zugestellte Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 26.5.1992 nicht wirksam zurückgenommen worden sei, müsse man nach den Grundsätzen von Treu- und Glauben für die Ermittlung der für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Ehezeit auf die Zustellung des Ehescheidungsantrags des Antragsgegners abstellen, nachdem das Scheidungsverfahren einverständlich seit 26.5.1993 geruht habe und offensichtlich zunächst in Vergessenheit geraten sei. Da auch bei entsprechender Verlängerung der Ehezeit eine ungerechtfertigte Doppelversorgung der Antragstellerin nicht gegeben sei (der Antragsgegner hat während der Zeit des Getrenntlebens unstreitig keinen Unterhalt an die Antragstellerin bezahlt), dürfe aus Billigkeitsgründen nicht an der Vorschrift des § 1587 Abs. 2 BGB festgehalten werden. Eine andere Handhabung sei vor dem Hintergrund, daß die Parteien das Sc...