Leitsatz (redaktionell)
Für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit des Verbringens der Kinder (hier: von Frankreich nach Deutschland) ist das Recht maßgeblich, das zum Zeitpunkt des Verbringens galt. Spätere Veränderungen der Rechtslage sind insoweit unbeachtlich.
Verfahrensgang
AG Stuttgart (Beschluss vom 10.09.2007; Aktenzeichen 20 F 1293/07) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Stuttgart - FamG - vom 10.9.2007 (20 F 1293/07) wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Dem Antragsgegner wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt.
4. Der Antragstellerin wird ratenfrei Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin G., Stuttgart, bewilligt.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
I. Das AG hat dem Antrag der Kindsmutter (Antragstellerin) stattgegeben, die gemeinsamen Söhne der Beteiligten, J. K. und N. M., unter Anwendung der Vorschriften des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen vom 25.10.1980 (HKiEntÜ) zu ihr nach Frankreich zurückzuführen. Der Kindesvater (Antragsgegner) wendet sich gegen diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde.
Der Senat entscheidet ohne erneute Anhörung der Beteiligten und der Kinder, nachdem diese im ersten Rechtszug ausführlich richterlich angehört worden sind, der Sachverhalt umfänglich aufgeklärt ist und die Beschwerde nichts dartut, was eine erneute Anhörung der Kinder oder der Beteiligten geboten hätte.
II. Die nach § 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das AG hat die Rückführung der Söhne zu Recht angeordnet. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Antragsgegners erschüttern die angefochtene Entscheidung nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Beschlusses verwiesen, der sich der Senat anschließt. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen:
1. Das Verbringen der Kinder in die Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel des dauerhaften Aufenthalts war widerrechtlich nach Art. 13 Abs. 1 lit. a HKiEntÜ. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat das AG zutreffend für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit des Verbringens nach Art. 3 Abs. 1a HKiEntÜ das französische Recht für maßgeblich erachtet, welches zum Zeitpunkt des Verbringens der Kinder nach Deutschland im August 2006 gegolten hat. Das AG hat sich hierbei gerade nicht auf die Entscheidung des FamG Aix en Provence vom 4.1.2007 gestützt. Ausdrücklich hat das AG darauf hingewiesen, dass spätere Veränderungen der Rechtslage (also nach August 2006) in diesem Zusammenhang unbeachtlich sind.
Es entzieht sich der Beurteilung deutscher Gerichte, ob die vom Antragsgegner gegen die Entscheidung vom 4.1.2007 vorgebrachten Angriffe gerechtfertigt sind. Dies ist Sache des französischen Rechtsmittelgerichts. Eine Entscheidung der 2. Instanz ist dem Senat nicht bekannt.
2. Das AG hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Antragsgegner gem. Art. 373-2 franz. CC verpflichtet gewesen wäre, eine Entscheidung des französischen FamG zum geplanten Aufenthaltswechsels einzuholen. Spätestens nach dem Schreiben der Antragstellerin vom 19.7.2006 konnte er von einem Einverständnis nicht mehr ausgehen. Der Vortrag, dass er sich ratsuchend an seinen früheren Bevollmächtigten gewandt hat, belegt seine Kenntnis. Fehlerhafte Beurteilungen der Rechtslage rechtfertigen indes nicht die Ablehnung der Rückführung.
3. Das AG hat sich im Hinblick auf Versagungsgründe nach Art. 13 Abs. 2 HKiEntÜ mit dem von den Kindern geäußerten Willen eingehend auseinandergesetzt und sich mit zutreffender Begründung gegen eine Ablehnung der Rückführung entschieden. Insoweit rechtfertigt auch der vorgelegte Brief des Kindes J. vom 20.7.2007 keine andere Beurteilung.
Soweit der Antragsgegner vorbringt, dass er allenfalls verpflichtet werden könnte, gemeinsam mit den Kindern wieder am früheren Wohnort Aufenthalt zu nehmen, verkennt er die Folgen des widerrechtlichen Verbringens von Kindern ins Ausland bei Anwendung des Haager Kindesentführungs-Übereinkommens. Das AG hat aber richtigerweise ausgeführt, dass es dem Antragsgegner unbenommen bleibt, die Kinder nach Frankreich zu begleiten und während des Sorgerechtsverfahrens in ihrer Nähe zu sein. In der gemeinsamen Verantwortung für ihre Kinder können sich die beteiligten Eltern auch ungeachtet der gerichtlichen Anordnung über die Modalitäten der Rückkehr verständigen.
4. Mit der seelischen Befindlichkeit der Kinder und dem Antrag auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens hat sich das AG eingehend befasst. Dabei wurde auch ausdrücklich ausgeführt, dass abgesehen davon, dass die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens im Rahmen des Rückführungsverfahrens regelmäßig nicht in Betracht kommt, die Anhörung der Kinder im französischen Verfahren und durch einen französischen Sachverständigen zwec...