Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Altersgrenze bei Soldaten
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Ermittlung ehezeitbezogener Versorgungsanwartschaften von Soldaten ist die sog. besondere Altersgrenze (und nicht die allgemeine Altersgrenze) zugrunde zu legen.
2. Zur Behandlung erhöhter Dienstbezüge im Versorgungsausgleich nach Wegfall der jährlichen Sonderzahlung (bei Ehezeitende vor dem 1.7.2009).
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Normenkette
BGB a.F. § 1587; SVG §§ 45, 55 f., § 56; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1; SVG § 47 Abs. 3 S. 2, § 55 S. 3, § 55f S. 1; SGB XI § 55 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Bad Mergentheim (Urteil vom 15.04.2009; Aktenzeichen 1 F 182/08) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd wird das Urteil des AG - Familiengericht - Bad Mergentheim vom 15.4.2009 - 1 F 182/08 - in seiner Ziff. 2 wie folgt abgeändert:
Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung Süd werden auf dem Versicherungskonto Nummer ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 203,98 EUR, bezogen auf den 30.9.2008, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Beschwerdewert: 1.000 EUR.
Gründe
I. Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien auf den Scheidungsantrag der Ehefrau geschieden (insoweit ist das Urteil nicht angefochten) und hierbei den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass zu ihren Gunsten durch Quasisplitting Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund i.H.v. monatlich 206,72 EUR begründet wurden, bezogen auf den 30.9.2008.
Hiergegen hat die Wehrbereichsverwaltung Süd mit am 29.4.2009 bei dem OLG eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, dieselbe begründet und für den Antragsgegner, einen Stabsfeldwebel der Bundeswehr, zugleich eine neue Auskunft über bestehende Versorgungsanwartschaften erteilt. Diese wurden nunmehr anders als für die Ausgangsentscheidung ermittelt. Mit ihrer am 26.10.2009 erteilten Auskunft hat die Wehrbereichsverwaltung Süd sodann dargestellt, die ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften beliefen sich für den Antragsgegner auf monatlich 753,47 EUR. Diese Auskunft beruht auf inhaltlichen Vorgaben des Senats und enthält den Zusatz, dass sie mit der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht im Einklang stehe. Dies wiederum bezieht sich auf die Zugrundelegung einer Pensionierung mit Erreichen der sog. besonderen Altersgrenze sowie der Behandlung der früheren Sonderzahlung, die nunmehr monatlich ausgezahlt wird.
Die Antragstellerin tritt der Beschwerde insoweit entgegen, als der Beschwerdeführer eine Neuberechnung des Versorgungsausgleichs auf Grundlage der zunächst (am 22.4.2009) erteilten Auskunft begehrt.
II. Die Beschwerde ist zulässig und statthaft. Sie wurde durch die Wehrbereichsverwaltung Süd gem. §§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 1 und 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie zugleich begründet. In der Sache führt die Beschwerde zu einer Abänderung des familiengerichtlichen Urteils.
Die Parteien haben während der Ehezeit, die vom 1.3.1994 bis zum 30.9.2008 dauerte, folgende Versorgungsanrechte erworben:
1. Die Antragstellerin
auf eine Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, deren Bewertung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB erfolgt, von monatlich 353,70 EUR.
Die Ermittlung der ehezeitbezogenen Anrechte erfolgt nicht nach den Entgeltpunkten der tatsächlich gezahlten Erwerbsminderungsrente, weil diese nicht endgültig bewilligt ist.
2. Der Antragsgegner
a) auf eine Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, deren Bewertung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB erfolgt, von monatlich 8,18 EUR,
b) auf eine Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG), deren Bewertung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB erfolgt, von 753,47 EUR.
Eine Überprüfung nach Maßgabe des § 55 BeamtVG ist durchgeführt.
Auf eine ehezeitbezogene Versorgung von 753,47 EUR stützt sich die nunmehr durch den Beschwerdeführer am 26.10.2009 erteilte Auskunft, welcher der Senat inhaltlich folgt. Für die Ermittlung des Ehezeitanteils nach § 1587 Abs. 2 BGB wird in der genannten Auskunft eine Pensionierung mit Erreichen der sog. besonderen Altersgrenze zugrunde gelegt. Die früher jährlich gezahlte Sonderzahlung ist mit monatsanteiligen Beträgen berücksichtigt, weiter ein zusätzlicher Abzug für Pflegeleistungen. Diese Grundlagen treffen für die Ermittlung der ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften zu.
a) Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5.2.2009 (BGBl. 2009 I, S. 160) wurde § 45 des Soldatengesetzes (im Folgenden: SG) dahin geändert, dass die allgemeine Altersgrenze für Berufssoldaten, und zwar für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs (§ 45...